Neue LS-Nr. 415.432

Verordnung
über die Zulassungsbeschränkungen
zum Medizinstudium

(vom 27. Mai 1998) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Anordnung und Durchführung von Zulassungsbeschränkungen für die Fachrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin.

Aufnahmekapazität
§ 2. Der Regierungsrat legt jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest.

Anordnung von Zulassungsbeschränkungen
§ 3. Zulassungsbeschränkungen werden angeordnet, wenn die Zahl der Voranmeldungen nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Rückzugsquote die Aufnahmekapazität um 10% überschreitet.

Zulassungsbeschränkungen können für jede Fachrichtung einzeln angeordnet werden.


II. Eignungstest und Zulassung

Eignungstest
§ 4. Wer sich zum Studium der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin vorangemeldet hat, hat sich einem Test zu unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studium dient.

Organisation und Durchführung
§ 5. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder ein anderes in Absprache mit den übrigen Hochschulträgern bestimmtes Organ wird mit der Organisation und Durchführung des Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt.

Organisation und Durchführung des Eignungstests und das anschliessende Zuteilungsverfahren werden mit den anderen Hochschulträgern, die den Eignungstest auch durchführen, koordiniert.

Zuteilung der Studienplätze und -orte
§ 6. Das gemäss § 5 beauftragte Organ teilt die Studienplätze gestützt auf die Testergebnisse zu.

Es verteilt die Studienanwärterinnen und -anwärter auf diejenigen Universitäten, die den Eignungstest durchführen. Die Aufnahmekapazität ist bei der Verteilung zu berücksichtigen.

Bei der Zuteilung der Studienorte entspricht das beauftragte Organ nach Möglichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und -anwärter. Es berücksichtigt dabei vorab das Testergebnis, ferner den Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse.

Die Bestimmungen über die Immatrikulation an der Universität Zürich bleiben vorbehalten.

Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter
§ 7. Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund des Test- ergebnisses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich wieder für das Medizinstudium voranmelden und den Test wiederholen.

Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Tests erneut für das Medizinstudium voranmeldet, kann auf eine Wiederholung des Tests verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird auf eine Skala umgerechnet, die jener des Tests des laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.

Beitrag an die Kosten
§ 8. Studienanwärterinnen und -anwärter haben für den Eignungstest eine Gebühr von Fr. 200 zu entrichten.

Die Gebühr ist spätestens 45 Tage vor dem Testtermin an das beauftragte Organ zu entrichten. Wer die Gebühr nicht bis zum festgesetzten Termin bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen.

Die Anrechnung des Vorjahresergebnisses ist gebührenfrei.

Zulassungsentscheid
§ 9. Die Universitätsleitung eröffnet den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Zürich angegeben haben, den Entscheid über die Zulassung.

Sie eröffnet zudem denjenigen den Entscheid über die Zulassung, die als Studienort erster Wahl eine andere Universität angegeben haben und an der Universität Zürich einen Studienplatz zugeteilt erhalten.

Bestätigung der Studienaufnahme
§ 10. Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen will, bestätigt dies der Universitätsleitung innert 20 Tagen seit Erhalt des Entscheides.

Bleibt die Bestätigung aus, verfällt der Zulassungsentscheid. Freigewordene Studienplätze werden nach dem Verfahren gemäss § 6 Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.

Universitätswechsel während des Studiums, Wechsel der medizinischen Fachrichtung und der Studienrichtung
§ 11. Studierende von anderen Universitäten und von anderen medizinischen Fachrichtungen, die aufgrund des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, können ab dem zweiten Studienjahr zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind.

Studierende von anderen Universitäten und von anderen medizinischen Fachrichtungen, die ohne Absolvierung des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, können ab dem dritten Studienjahr zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind.

Studierende anderer Studienrichtungen haben das Medizinstudium im ersten Studienjahr anzutreten und sind den übrigen Studienanwärterinnen und -anwärtern des Medizinstudiums gleichgestellt.

Unregelmässigkeiten während des Tests
§ 12. Wer den ordnungsgemässen Testablauf stört, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.

Wer das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versucht, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind namentlich das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.

Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, gilt ein Testergebnis von null Punkten.

Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Testort für alle Studienanwärterinnen und -anwärter, die als Studienort erster Wahl die Universität Zürich angegeben haben.


III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt am 27. Mai 1998 in Kraft.


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FN1 OS 54, 588.