Verordnung
zum Steuergesetz

(vom 1. April 1998) FN1


Erster Teil: Staatssteuern


Erster Abschnitt: Besteuerung nach dem Aufwand

Besteuerung nach dem Aufwand
§ 1. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand werden ein dem Aufwand entsprechendes Einkommen und ein ebensolches Vermögen festgelegt.

Bei der Festlegung des dem Aufwand entsprechenden Einkommens findet die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 sinngemässe Anwendung.

Das dem Aufwand entsprechende Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entsprechenden Einkommens festgelegt; es entspricht mindestens dem Gesamtbetrag, der sich aus den in § 13 Abs. 3 Steuergesetz (StG) erwähnten Vermögenswerten ergibt.


Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze


A. Allgemeine Bestimmungen

1. Fehlende Unterschrift
§ 2. Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.

2. Fehlende Vertretung eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
§ 3. Unterlässt es ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.

3. Protokoll
§ 4. Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.

Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an den Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.

4. Notwendige Ankündigung von Rechtsnachteilen
§ 5. Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeachtung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein:

a) wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt worden ist;

b) wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung und in der Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.


B. Beweismittel

1. Einvernahme von Zeugen
§ 6. Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.

Zeugen werden unter sinngemässer Anwendung der §§ 157–168 Zivilprozessordnung (ZPO) einvernommen. Vorbehalten bleibt § 249 StG.

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Zeugeneinvernahme beizuwohnen.


2. Beizug von Sachverständigen
§ 7. Soweit die Steuerbehörden Sachverständige beiziehen, finden die §§ 171–182 ZPO sinngemässe Anwendung. Für den Ausstand ist § 119 StG zu beachten.

C. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden

1. Formelle Anforderungen
§ 8. Aufforderungen und Mahnungen zur Einreichung einer Steuererklärung sowie Steuerrechnungen und Zahlungsaufforderungen können durch Formular erfolgen und bedürfen keiner Unterschrift.

Andere Verfügungen sowie Entscheide werden vom handelnden Beamten oder Behördemitglied oder vom Sekretär oder Protokollführer der Behörde unterzeichnet.

2. Zustellung
§ 9. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird.

Wird die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt.

Bei Adressänderungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtigten Vertreters während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte Adresse gemacht worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen sind.

3. Zustellung bei Vertretung
§ 10. Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig. Kann aber infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach § 15 vorbehalten.

4. Öffentliche Bekanntmachung
§ 11. Ist die Zustellung unmöglich, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.

Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht.


D. Fristen

1. Berechnung einer Frist
§ 12. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein.

Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorhergehenden Tages der Post übergeben hat.

2. Stillstand der Rechtsmittelfristen
§ 13. In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar stehen die im Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss § 156 StG still.

3. Eingaben an eine unrichtige Amtsstelle
§ 14. Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

4. Wiederherstellung einer Frist
§ 15. Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.

Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen.

Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist.


E. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren

1. Aufsichtsbeschwerdeverfahren
§ 16. Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.

2. Gutachten im Einschätzungsverfahren
§ 17. Ist es für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes, wie etwa für eine Bewertung, unerlässlich, dass ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, ein solches Gutachten einzureichen, können ihm ausnahmsweise gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG die Kosten für einen Sachverständigen auferlegt werden.

3. Einsprache gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
§ 18. Gestützt auf § 142 Abs. 2 Satz 2 StG werden insbesondere die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.

4. Rekursverfahren betreffend Schlussrechnung, Zahlungserleichterung und Steuererlass
§ 19. In den Rekursverfahren gemäss §§ 178 Abs. 1 und 185 Abs. 1 StG können dem unterliegenden Rekurrenten die Kosten auferlegt werden.

5. Schriftliche Auskünfte
§ 20. Übersteigen schriftliche Auskünfte an Steuerpflichtige das übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.

6. Umfang der Kosten

a) Allgemein
§ 21. Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbehältlich von Abs. 3, eine Staatsgebühr sowie die Barauslagen.

Die Staatsgebühr beträgt, vorbehältlich von § 22, zwischen Fr. 100 und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfahrens.

Soweit gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG Kosten auferlegt werden können, werden nur die Barauslagen berechnet.

b) Staatsgebühr für Strafbescheide
§ 22. Für Strafbescheide beträgt die Staatsgebühr in der Regel bei Bussen

bis 600 Fr. 100
von mehr als Fr. 600 » 1 300 » 100 bis 300
von mehr als Fr. 1 300 » 7 000 » 300 » 700
von mehr als Fr. 7 000 » 26 000 » 700 » 2 000
von mehr als Fr. 26 000 » 70 000 » 2 000 » 3 500
von mehr als Fr. 70 000 » 140 000 » 3 500 » 4 600
von mehr als Fr. 140 000 » 350 000 » 4 600 » 8 000
von mehr als Fr. 350 000 » 1 200 000 » 8 000 » 11 500
von mehr als Fr. 1 200 000 » 11 500 » 35 000

In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann der Höchstansatz der Staatsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

7. Verhältnis zwischen Staatsgebühr und Barauslagen
§ 23. Mit der Staatsgebühr werden auch die Ausfertigungskosten abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berechnung der Barauslagen kann jedoch wegen Geringfügigkeit verzichtet werden.

8. Vorschuss
§ 24. Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr bestehen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

Für Barauslagen kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvorschuss verlangt werden.

9. Kostenerlass wegen Bedürftigkeit
§ 25. Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben.

10. Kosten in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden
§ 26. Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.

Im übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden.

Die Gebühren fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.


F. Meldepflichten

1. Weisungen der Finanzdirektion
§ 27. Die Finanzdirektion ist befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.

2. Meldungen über strafbare Handlungen
§ 28. Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten.


Dritter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren


A. Die Anlage der Register und Akten

1. Staatssteuerregister
§ 29. Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an.

In das Register werden eingetragen:

a) natürliche Personen, die zu Beginn der Steuerperiode in der Gemeinde steuerpflichtig sind. Später in die Steuerpflicht eintretende natürliche Personen werden nachgetragen;

b) juristische Personen, die zu Beginn der Steuerperiode in der Gemeinde steuerpflichtig sind und deren Steuerperiode im Kalenderjahr endet. Nach dem 1. Januar in die Steuerpflicht eintretende juristische Personen werden nachgetragen; sie werden später jedoch in das Register des nachfolgenden Kalenderjahres übertragen, wenn das Geschäftsjahr erst im folgenden Kalenderjahr endet.

2. Taxationsregister
§ 30. Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.

3. Informationsaustausch
§ 31. Die Gemeindesteuerämter haben dem kantonalen Steueramt die von diesem zu bestimmenden Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.


B. Das Steuererklärungsverfahren

1. Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung
§ 32. Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine vom kantonalen Steueramt formulierte öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet.

Die Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt durch das kantonale Steueramt, in den Publikationsorganen der Gemeinden durch die Gemeindesteuerämter.

Haben mehrere Gemeinden das gleiche Publikationsorgan, erfolgt die Veröffentlichung durch eine gemeinsame Anzeige.

2. Zustellung der Steuererklärungsformulare

a) Allgemeine Regel
§ 33. Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode.

Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuererklärungsformular bezieht sich diesfalls auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.

b) Mündigkeit
§ 34. Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode zugestellt. Vorbehalten bleibt § 52 Abs. 1 Satz 2 StG.

c) Heirat
§ 35. Zur Vornahme der ersten gemeinsamen Einschätzung nach der Heirat für die auf diese folgende Steuerperiode wird den Ehegatten erstmals im übernächsten Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular zugestellt.

d) Scheidung oder Trennung
§ 36. Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärungen zugestellt.

e) Tod eines Ehegatten
§ 37. Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären.

Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres ein Steuererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegattens neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.

3. Fehlende Zustellung des Steuererklärungsformulars
§ 38. Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches zu verlangen.

4. Fristerstreckung
§ 39. Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt einzureichen.

Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflichtigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.

5. Prüfung auf Vollständigkeit
§ 40. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.

6. Mahnverfahren
§ 41. Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Gemeindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.

Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.

7. Weiterleitung an das kantonale Steueramt
§ 42. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.

Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen Steueramt zu melden.

Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr eingegangen, reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt einen summarischen Einschätzungsantrag ein.

Vorbehalten bleibt § 43 Abs. 1.

8. Einschätzungen durch das Gemeindesteueramt
§ 43. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen das Gemeindesteueramt in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet ist. Sie bestimmt zudem, innert welcher Frist diese Einschätzungen vorzunehmen sind. Vorbehalten bleibt § 45.

Das kantonale Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeindesteueramtes weitere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fällen, in denen die Einschätzung dem kantonalen Steueramt obliegt, den Termin für die Ablieferung der Steuererklärungen und Einschätzungsanträge.


C. Einschätzungsverfahren

1. Einschätzungsvorschlag und -entscheid
§ 44. Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt das kantonale oder kommunale Steueramt eine spezifizierte Aufstellung über steuerbares Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital. Es unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.

2. Erledigung der Einsprachen
§ 45. Die Erledigung der Einsprachen obliegt in allen Fällen dem kantonalen Steueramt.


Vierter Abschnitt: Der Steuerbezug


A. Allgemeine Bestimmungen

1. Zuständigkeiten
§ 46. Der Steuerbezug obliegt dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Vorbehalten bleibt der Bezug der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern durch das kantonale Steueramt.

2. Bezugsregister
§ 47. Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.

3. Rechnungsformulare
§ 48. Das kantonale Steueramt erlässt Weisungen über die Durchführung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrechnungen fest.

Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.


B. Periodische Steuern

1. Verfalltag
§ 49. Als Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG gilt für die Staatssteuer:

a) wenn die Steuerpflicht schon vor dem 1. Januar bestanden hat, der 30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet;

b) bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres der 30. September gemäss lit. a, sofern bis zum 30. Juni eine provisorische Rechnung zugestellt wird; in den übrigen Fällen verschiebt sich der Verfalltag auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres;

c) bei Beendigung der Steuerpflicht vor dem 31. Dezember der 30. September gemäss lit. a.

Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht eintreten würde.

2. Bezug der provisorischen Rechnung in Raten
§ 50. Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

Die Gemeinden können den in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember beziehen.

Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrags bis zum 30. Juni erfolgt, kann in Anwendung der Zinsregelung gemäss § 174 Abs. 1 StG ein Skonto gewährt werden.

3. Schlussrechnung mit Einschluss der Abrechnung über die Zinsen
§ 51. Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet.

Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden.

Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen nachbezogen werden.

4. Nachsteuern
§ 52. Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen.


C. Nicht periodische Steuern

1. Fälligkeit und Zahlungsfrist
§ 53. Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern werden nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus Vorsorge, ergänzende Vermögenssteuer, gesonderte Besteuerung von Kapital- und Aufwertungsgewinnen, Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven) mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

2. Zinsen
§ 54. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.


D. Abrechnung

1. Aufteilung der Zahlungseingänge
§ 55. Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern werden anteilmässig auf Staat und Gemeinden verlegt.

2. Vorschriften der Finanzdirektion
§ 56. Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrechnung der Gemeindesteuerämter mit dem Kanton und die Ablieferung der Steuerbeträge.

Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugszins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt wird.

3. Ersatzvornahme durch das kantonale Steueramt
§ 57. Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvorschriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.


Fünfter Abschnitt: Das Inventar

1. Todesfallmeldung
§ 58. Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall dem Gemeindesteueramt. Dieses leitet die Todesfallmeldung an das kantonale Steueramt sowie in den Fällen, in denen eine andere Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, an das Steueramt dieser Gemeinde weiter.

2. Bewilligungspflicht für Verfügungen über das zu inventierende Vermögen
§ 59. Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt das Gemeindesteueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvollstrecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf.

3. Siegelung
§ 60. Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern.

4. Formulare
§ 61. Das kantonale Steueramt setzt die für die Todesfallmeldung und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.

5. Frist für die Inventaraufnahme
§ 62. Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach der Inventaraufnahme ausgefertigt.

Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Einreichung des Inventars erstrecken.

Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prüfung nötigen Belege einzureichen.

6. Vormundschaftliches oder gerichtliches Inventar
§ 63. Stellt das kommunale oder kantonale Steueramt fest, dass ein vormundschaftliches oder gerichtliches Inventar unvollständig ist, macht es der Vormundschaftsbehörde oder dem Gericht Mitteilung.


Zweiter Teil: Gemeindesteuern


Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

1. Verweisung auf den ersten Teil
§ 64. Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschriften des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

2. Personalsteuer
§ 65. Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.

3. Kirchensteuern
§ 66. Die Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung gesondert ausgewiesen.


Zweiter Abschnitt: Grundsteuern

1. Melde- und Auskunftspflichten der Notariate und Grundbuchämter
§ 67. Die Notariate und Grundbuchämter melden den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten Vertrages, jede Handänderung sowie jede Errichtung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 erfolgt.

Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkundungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen.

Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.

2. Haftung des gesetzlichen Pfandrechts
§ 68. Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundsteuern erstreckt sich auch auf die Zinsen gemäss §§ 71 und 72.

3. Informationspflicht betreffend das gesetzliche Grundpfandrecht
§ 69. Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam; insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht veranlagten Grundsteuern aus früheren zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Handänderungen in den letzten drei Jahren haftet. Sie machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeindesteueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen kann.

Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.

Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die Gemeindesteuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.

Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen; die Notare sind verpflichtet, eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen.

4. Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer
§ 70. Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer.

5. Verfalltag für die Grundstückgewinnsteuer
§ 71. Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Ab dem 91. Tag werden Zinsen erhoben.

Im übrigen gilt § 54 sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlustverrechnungen gemäss § 224 Abs. 3 StG sind jedoch nicht zu verzinsen.

6. Fälligkeit der Handänderungssteuer
§ 72. Bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, ist die Handänderungssteuer mit der Anmeldung zur Eintragung fällig.

Bei Handänderungen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzen, ist die Handänderungssteuer mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig.

Im übrigen gelten die §§ 53 und 54 sinngemäss.

7. Mitteilungspflicht der Grundsteuerbehörden
§ 73. Die für die Einschätzung zuständige Behörde stellt dem kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Einspracheentscheide und Strafbescheide, für jeden Steuerpflichtigen je eine Ausfertigung zu.

8. Bezug der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt
§ 74. Für den Bezug der Handänderungssteuer hat die Gemeinde dem Grundbuchamt zuhanden der Staatskasse eine Bezugsgebühr von 3% der erhobenen Steuer zu vergüten.

Dritter Teil: Steuerstrafrecht

1. Bezug der Bussen
§ 75. Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.

Alle übrigen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch das kantonale Steueramt bezogen und fallen in die Staatskasse.

Die Bussen sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbescheids zu entrichten. Ein Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen gerichtlicher Beurteilung hemmt die Zahlungsfrist nicht.

Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf vorzeitige Zahlungen sowie auf Rückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

2. Strafanzeige wegen Steuervergehen
§ 76. Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, sind die Akten der Strafuntersuchungsbehörde zu überweisen.

Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das kantonale Steueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.

Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.


Vierter Teil: Schlussbestimmungen


Erster Abschnitt: Wechsel der zeitlichen Bemessung

1. Separate Jahressteuer
§ 77. Der Bezug der separaten Jahressteuer gemäss §§ 275 und 278 StG richtet sich nach den §§ 53 und 54.

2. Steueranrechnung im Falle einer Überlappung bei juristischen Personen
§ 78. Die Anrechnung in den Fällen, in denen die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 zurückreicht, gemäss § 276 Abs. 2 StG setzt voraus, dass die Einschätzung für dieses Steuerjahr rechtskräftig ist; sie erfolgt in der Regel ohne Verzinsung in der Schlussrechnung.

Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen

1. Übergangsrecht
§ 79. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erledigt. Im übrigen gelten die Übergangsbestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.

2. Inkrafttreten
§ 80. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 26. November 1951 aufgehoben.


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FN1 OS 54, 526.