Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden
(vom 30.Juni 1966) FN1

§ 1. Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der

Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staatsund Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2. An Staatsgebühren sind zu entrichten: Fr.
a)Für Bussenverfügungen, Verwarnungen, Verweise, Verbote und dergleichen

Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraftloserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder von Abschriften, Einträge und Vormerke in Registern und Verzeichnissen, schriftliche Auskünfte besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach Bedeutung der Sache

Für die Beglaubigung von Geschäften mit besonderer Tragweite oder bei besonderem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden.

10 - 500

2 - 200

b)Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahlurkunden), Diplomen, Patenten und dergleichen
15 - 200
c) FN8Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr
50 - 6000
d)Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen
20 - 1000
e)Für die Abnahme von Fähigkeitsprüfungen, sofern in anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vorgesehen sind
60 - 1000
§ 3. Für Akte besonderer Art betragen die Staatsgebühren:
a)In Sachen der Staatsangehörigkeit und des Zivilstandes:

Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewilligungen der Fremdenpolizei und dergleichen

15 - 500
b) FN8In Gemeindeangelegenheiten:

Für die Abnahme von Rechnungen über öffentliche Güter, gewerbliche Unternehmungen von Gemeinden, Forstrechnungen und ausgeschiedene Fonds

Für die Abnahme der periodisch zu erstellenden Inventare

Im Falle eines ausserordentlichen Umfanges der Prüfungsarbeit wegen mangelhafter Rechnungstellung oder Inventaraufnahme kann eine Gebühr bis zu Fr. 5000 erhoben werden.

Fr.

30 - 2000

30 - 2000

c)In Polizeisachen:

Für die Bewilligung:

von ausserordentlichen Tanzanlässen, Wettrennen, Schaustellungen und dergleichen

von Lotterien, Verlosungen, Glücksspielen usw.

oder bis 1% der Los- oder Plansumme

20 - 500

20 - 1500

d)In Vormundschaftssachen:

1. Für Beschlüsse über Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB FN5 (§§ 40 und 83 EG zum ZGB) FN3, Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 395 ZGB FN5, § 91 EG zum ZGB FN3) und Entzug der elterlichen Gewalt (Art. 311 ZGB FN5, §§ 40 und 70 EG zum ZGB FN3) FN8

Für Beschlüsse über Entmündigung nach Art. 371 und 372 ZGB FN5 (§§ 86 und 87 EG zum ZGB) FN3, Beistandschaft auf eigene Begehren (Art. 394 ZGB FN2, § 87 EG zum ZGB FN3)

2. Für Beschlüsse über Aufhebung einer in Ziffer 1 erwähnten Massnahme

Die Gebühr ist um mindestens die Hälfte zu ermässigen, wenn die Aufhebung beschlossen wird.

Sie entfällt, wenn die aufgehobene Massnahme durch eine andere gebührenpflichtige Massnahme ersetzt wird.

3. Entscheide der Bezirksräte über die Ablehnung oder Anfechtung einer Wahl zum Vormund, Beistand oder Beirat

10 - 400

10 - 200

10 -400

10 - 200

4- Für die Prüfung und Abnahme von amtlichen Inventaren sowie von Vormundschafts-, Beiratschafts- und Beistandschaftsberichten und -rechnungen von Reinvermögen über Fr. 5000

Bei jährlicher Berichterstattung und Rechnungstellung ist die Prüfung und Abnahme bei Vermögen bis zu Fr. 10 000 gebührenfrei; darüber hinaus wird die Hälfte der Gebühr berechnet.

Für die Prüfung und Abnahme der gemäss Art. 318 ZGB FN5 und § 58 EG zum ZGB FN3 einzureichenden Elterninventare über das Kindesvermögen wird die Hälfte der letztgenannten Gebühr bezogen. FN8

Bezieht sich das Inventar oder die Rechnung auf einen ungeteilten Nachlass, so fällt für die Berechnung der Gebühr zunächst nur der Erbteil des unter vormundschaftlichem Schutze stehenden Erben in Betracht.

5. Für die Mitwirkung eines Mitgliedes und des Schreibers des Bezirksrates bei der Aufnahme des Inventars über eine Familienvormundschaft wird diejenige Gebühr bezogen, die bei einer ordentlichen Vormundschaft für die Mitwirkung eines Mitgliedes und des Schreibers des Waisenamtes bei der Aufnahme des amtlichen Inventars zu entrichten ist. Für die Prüfung und Abnahme eines solchen Inventars wird die oben in Ziffer 4 vorgesehene Gebühr bezogen.

6. Für Beschlüsse betreffend Zustimmung zu den in Art. 422 und Art. 404 Abs. 3 ZGB FN5 erwähnten Rechtsgeschäften und betreffend Genehmigung der Übergabe von Mündelvermögen an Banken zur Aufbewahrung sowie betreffend Genehmigung der von den Banken hiefür anerbotenen Kautionen (§ 101 EG zum ZGB FN3, Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken vom 16. Dezember 1911 FN4) 10 - 500

7. Für Beschlüsse betreffend Mündigerklärung, Adoption, Anordnung und Aufhebung von Familienvormundschaften

Die Vormerknahme von der Anordnung, Überweisung und Aufhebung einer Vormundschaft über einen Unmündigen, von der Anordnung, Überweisung und Aufhebung von Beistandschaften, von der Wahl, Entlassung und Amtsentsetzung von Vormündern, Beiräten und Beiständen, von Vorkehrungen der Vormundschaftsbehörden zum Schutze von Kindern und ihres Vermögens bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern oder Gefährdung erfolgt gebührenfrei.

e) In Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr:

1. Bewilligungen für Überzeit-, Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit

2. Plangenehmigungen

3. Betriebsbewilligungen

4. übrige Bewilligungen 20 - 500

10 - 2500

10 - 500

15 - 400

10 - 300

50 - 2000

50 - 1000

§
4. Für alle Amtshandlungen, für welche in den vorstehenden Bestimmungen oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine besonderen Gebühren oder Taxen bezeichnet sind, ist eine Staatsgebühr von Fr. 5 bis höchstens Fr. 4000 zu beziehen.

Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien kann eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr bezogen werden.

§ 5. FN8 Für Entscheide im Rechtsmittelverfahren betragen die Staatsgebühren Fr. 50 bis Fr. 4000.

§ 6. Für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

§ 7. AnSchreibgebühren werden verrechnet: FN9 Fr.
a)Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A 4

für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung)

für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%;

15

5 - 10

b)Für die 2.-10. Ausfertigung je Seite

kopiert

gedruckt

3

7

c)Für jede weitere Ausfertigung je Seite

kopiert

gedruckt

1.50

3

d)Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen 7
7
e)Für Fotokopien je nach Auflage
-.50 - 2
f)Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.
Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist.

Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden. FN6

Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse oder Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch einen Beamten oder Angestellten des Staates vorgenommen werden, so kann für die Zustellung neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxe erhoben werden. FN7

§ 8. DieGebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.

Wenn am Zustandekommen eines Beschlusses eine andere staatliche Verwaltungsbehörde als begutachtende Instanz mitgewirkt hat, ist für das Gutachten keine besondere Gebühr zu beziehen. Dagegen ist die Staatsgebühr für den Entscheid entsprechend zu erhöhen.

§ 9. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet.

In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Gebühren gleichmässig festgesetzt werden.

§ 10. FN8 Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren verrechnet.

§ 11. Für ausserordentliche Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die von Gemeinden veranlasst werden (§ 142 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes) FN2, und für Beschlüsse, die nach den geltenden Bestimmungen nur einzelnen Gemeinden gegenüber notwendig sind, werden Gebühren innerhalb des in §§ 2-7 festgesetzten Rahmens auferlegt. FN8

Im übrigen können den Gemeinden Gebühren nur für Amtshandlungen auferlegt werden, die in ihrem materiellen Interesse liegen oder die durch Verschulden ihrer Organe veranlasst werden. FN7

§ 12. Entscheide von Verwaltungsbehörden im Interesse einzelner Behördemitglieder oder Beamter des Staates oder der Gemeinden sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörden ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt. Wahlablehnungs- und Entlassungsgesuche sind gebührenpflichtig, wenn der Gesuchsteller abgewiesen wird.

§ 13. Die Gebühren fallen in die Staatskasse, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen getroffen sind.

Die Finanzdirektion kann Weisungen über den Gebührenbezug und die Rechnungsführung erteilen.

§ 14. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom 11. Dezember 1922 und die Gebührenordnung für Verfügungen aufgrund des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 29. Januar 1948 aufgehoben.

___________

FN1 OS 42, 266 und GS IV, 494. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 131.1.
FN3 230.
FN4 232.2.
FN5 SR 210.
FN6 Ursprünglich Absatz 2.
FN7 Ursprünglich Absatz 3.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 17. November 1982 (OS 48, 614).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).