Verordnung über das Globalbudget
(vom 2. Oktober 1996) FN1

I. Allgemeines

Zweck
§ 1. Diese Verordnung regelt die Haushaltführung mit Globalbudgets.

Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, ist die Verordnung über die Finanzverwaltung FN3 anwendbar.

Geltungsbereich
§ 2. Die Verordnung findet Anwendung für kantonale Amtsstellen gemäss § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzverwaltung FN3, die Globalbudgets führen.

Wo nichts anderes bestimmt wird, werden die nachfolgend dem Regierungsrat und den Direktionen übertragenen Kompetenzen von den obersten kantonalen Gerichten in ihren Zuständigkeitsbereichen selbständig wahrgenommen.

II. Erstellung des Globalbudgets

Mittelzuweisung
§ 3. Mit dem Globalbudget werden den Amtsstellen die Mittel für die Aufgabenerfüllung in der Form eines Brutto- oder Nettobudgets zugewiesen.

Beim Nettobudget wird nur der Saldo von Aufwand und Ertrag, beim Bruttobudget werden Aufwand und Ertrag getrennt voneinander ausgewiesen.

Leistungsumschreibung
§ 4. Für die Gesamtheit der Leistungen einer Amtsstelle oder für einzelne Leistungsgruppen werden Ziele festgelegt. Die Qualität und die Quantität der Leistungen werden mit Indikatoren so umschrieben, dass die Erfüllung der Ziele beurteilt werden kann. Dabei können Bandbreiten festgelegt werden.

Festlegung
§ 5. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Entwurf von Globalbudgets für Amtsstellen und für Leistungsgruppen vor. Werden Leistungsgruppen gebildet, muss dies für die Gesamtheit der Leistungen der Amtsstelle geschehen.

Der Kantonsrat beschliesst für die Amtsstellen oder Leistungsgruppen ein Brutto- oder ein Nettobudget mit einer Leistungsumschreibung.

Der Regierungsrat kann weitere Rahmenbedingungen festlegen, insbesondere die Gesamtpunktezahl der Stellen nach den Bestimmungen über die Stellenpläne.

III. Rechnungsabschluss

Rückstellungen
§ 6. Werden für Beschaffungen oder Vorhaben vorgesehene Mittel innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht, können Rückstellungen gebildet werden.

Ursachen von Saldoabweichungen
§ 7. Weichen Rechnungssaldo und Budgetsaldo voneinander ab, werden die Ursachen ermittelt. Dabei werden Umstände, die vom Leistungserbringer nicht beeinflusst werden konnten (exogene Ursachen) und Umstände, die vom Leistungserbringer zu verantworten sind (endogene Ursachen), unterschieden.

Exogene Ursachen
§ 8. Weichen Rechnungssaldo und Budgetsaldo aufgrund von exogenen Ursachen voneinander ab, wird die entsprechende Differenz direkt aus den allgemeinen Staatsmitteln bestritten bzw. den allgemeinen Staatsmitteln zugewiesen.

Endogene Ursachen
§ 9. Ist der Rechnungssaldo aufgrund endogener Ursachen besser als der bewilligte Budgetsaldo, kann die Differenz ganz oder teilweise den Rücklagen zugewiesen werden.

Ist der Saldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.

Ist die Bildung weiterer Rücklagen sachlich nicht gerechtfertigt, wird darauf ganz oder teilweise verzichtet; ein Überschuss wird den allgemeinen Staatsmitteln zugewiesen. Ist der weitere Verlustvortrag sachlich nicht gerechtfertigt, kann seine Abschreibung über den Voranschlag beantragt werden.

Bemessung von Rücklagen
§ 10. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Bemessung von Rücklagen. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob die Verbesserung des Rechnungsergebnisses auf endogene oder exogene Ursachen zurückzuführen ist.

Bewilligung von Rücklagen
§ 11. Die Bildung von Rücklagen wird vom Kantonsrat mit der Jahresrechnung bewilligt.

IV. Bindung und Änderung des Globalbudgets

Bindung
§ 12. Im Sinne von § 9 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes FN2 sind die Brutto- oder Nettobudgets mit den Leistungsumschreibungen bindend.

Vorbehalten bleibt die Auflösung von Rückstellungen und von Rücklagen.

Ausgaben zu Lasten von Rückstellungen und Rücklagen
§ 13. Die Amtsstellen können im Rahmen der ihnen eingeräumten Ausgabenkompetenzen Rückstellungen und Rücklagen auflösen und entsprechende Ausgaben tätigen.

Übertragungen von Rückstellungen und Rücklagen auf andere Amtsstellen und die Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen zur Finanzierung von Ausgaben anderer Amtsstellen sind unzulässig.

Änderung des Globalbudgets
§ 14. Reichen die bewilligten Mittel zur Leistungserbringung nicht aus und ist der zusätzliche Mittelbedarf eine Folge exogener Ursachen, so richtet sich das Verfahren nach den §§ 29 und 30 des Finanzhaushaltsgesetzes FN2.

V. Kontrakte

Zuständigkeit
§ 15. Die Direktionen schliessen die Kontrakte ab. Der Regierungsrat kann diese Kompetenz weiteren Stellen erteilen.

Kontrakte werden mit den Leistungserbringern abgesprochen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Leistungskäufer.

Inhalt
§ 16. Mit den Kontrakten wird ein Globalbudget auf einen Leistungserbringer übertragen oder auf mehrere Leistungserbringer aufgeteilt. Dabei werden die zu erbringenden Leistungen und die dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel bestimmt. Die Gesamtpunktezahl der Stellen kann in den Kontrakten festgelegt werden.

Mit den Kontrakten können Auflagen festgelegt werden, die das Globalbudget ergänzen.

Die Kontrakte enthalten Weisungen des Leistungskäufers und insbesondere Bestimmungen über

a) Mehrleistungen des Leistungserbringers

b) Zahlungskonditionen und Bewirtschaftung der Kredite

c) Qualitätssicherung und Berichtswesen

d) Subkontrakte mit Dritten.

Für die Ergebnisbeurteilung massgebliche exogene Ursachen werden soweit möglich im voraus bezeichnet.

Leistungen innerhalb der Verwaltung
§ 17. Leistungen innerhalb der Verwaltung werden in der Regel kostendeckend verrechnet. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Richtlinien.

Mehrleistungen
§ 18. Werden Mehrleistungen erbracht, wird dies in den Kontrakten geregelt.

Mehrleistungen müssen in engem Zusammenhang mit der sonstigen Tätigkeit des Leistungserbringers stehen oder mit seiner Infrastruktur erbracht werden können. Sie bilden einen untergeordneten Teil der Gesamtleistung des Leistungserbringers.

Mehrleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen, insbesondere ist für die Benützung der staatlichen Anlagen und Infrastruktur durch Dritte in der Regel eine kostendeckende Abgeltung zu leisten.

VI. Rechnungswesen

Kostenrechnung
§ 19. Die Amtsstellen mit Globalbudgets führen eine Kostenrechnung.

Die Kostenrechnung wird so geführt, dass bei quantitativen oder qualitativen Leistungsveränderungen die Konsequenzen abgeschätzt und Massnahmen getroffen werden können. Sie wird für Organisationseinheiten, die ähnliche Leistungen erbringen, branchenüblich und vergleichbar aufgebaut.

Die Amtsstellen mit Globalbudgets führen die Finanzbuchhaltung für die konsolidierte Darstellung des Budgets und der Rechnung nach §16 des Finanzhaushaltsgesetzes FN2.

VII. Berichtswesen

Rechenschaftsbericht
§ 20. Jeder Leistungserbringer erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden der Direktion. Er ist in standardisierter Form zu verfassen und enthält

a) die Information über die Tätigkeit

b) Soll-Ist-Abweichungen und getroffene Massnahmen

c) die für die Steuerung erforderlichen Daten, insbesondere Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten

d) die Daten für die konsolidierte Verwaltungsrechnung und -statistik.

Zwischenbericht
§ 21. Per Ende April und per Ende August werden Zwischenberichte zuhanden der Direktionen eingereicht. Die Berichterstattung beschränkt sich auf die Soll-Ist-Abweichungen, das voraussichtliche Jahresergebnis sowie die Auflösung von Rücklagen. Die Direktionen können weitere Berichterstattungspunkte festlegen. Die Berichte werden von der Finanzdirektion zusammengefasst und innert Monatsfrist dem Regierungsrat vorgelegt. Der Finanzkommission wird vom Bericht an den Regierungsrat Kenntnis gegeben.

Die obersten kantonalen Gerichte verfassen entsprechende Zwischenberichte zuhanden der Finanzkommission.

Berichterstattung an den Kantonsrat
§ 22. Mit der Rechnungsablage erstattet der Regierungsrat einen Rechenschaftsbericht über die von Einheiten mit Globalbudgets erbrachten Leistungen. Die Berichte der obersten kantonalen Gerichte werden beigefügt.

Leistungsvergleiche
§ 23. Die Direktionen erstellen Leistungs- und Kostenvergleiche im Rahmen des Berichtswesens (Benchmarking).

VIII. Schlussbestimmungen

Geltungsdauer
§ 24. FN6 Diese Verordnung wird spätestens auf den 1. Juni 2001 ersetzt. Für die Rechnungslegung über das Jahr 2001 bleiben die für den Voranschlag 2001 geltenden Vorschriften in Kraft.

Inkrafttreten
§ 25. Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der §§ 1-14, 22 und 24 durch den Kantonsrat FN4 und unter dem Vorbehalt der Annahme des Verwaltungsreformrahmengesetzes FN5 auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

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FN1 OS 54, 76.
FN2 611.
FN3 612.
FN4 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. März 1997.
FN5 Vom Volke angenommen am 1. Dezember 1996.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 20. Januar 1999 (OS 55, 230). In Kraft seit 1. Juni 1999.