Weisung der Finanzdirektion
über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden und Beamten
(vom 12.Oktober 1978) FN1

I. Gesetzliche Grundlage (§ 81 StG) FN3

A. Pflicht zur Auskunft und Anzeige

1. Grundsatz

Gegenüber den Steuerbehörden sind ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht unentgeltlich auskunfts- und anzeigepflichtig alle kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden, Beamten und Angestellten.

Die Auskunfts- und Anzeigepflicht gilt für die vollamtlich oder nebenamtlich einer Verwaltungsbehörde angehörenden Beamten und Angestellten.

2. Ausnahmen

Von der Auskunfts- und Anzeigepflicht ausgenommen sind die Behörden und Beamten der Zürcher Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

Für kantonale und kommunale Steuerbehörden gilt die erweiterte Auskunfts- und Anzeigepflicht gemäss §§ 37 und 39 VV FN4.

B. Umfang der Auskunfts- und Anzeigepflicht

1. Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die den auskunftspflichtigen Verwaltungsbehörden, Beamten und Angestellten in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangt sind.

Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuerlich von Bedeutung sein können.

2. Anzeigepflicht

Verwaltungsbehörden, Beamten und Angestellte haben den Steuerbehörden unaufgefordert Meldung zu machen, wenn sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten von Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erhalten, die auf eine unvollständige Besteuerung schliessen lassen.

Die Anzeigepflicht besteht für die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die Ertrags- und Kapitalsteuern juristischer Personen, für die Erbschaftsund Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen Grundstückgewinn-, Liegenschaften- und Handänderungssteuern.

II. Verfahren

A. Auskunftspflicht

Zur Einholung von Auskünften sind alle kantonalen und kommunalen Veranlagungs- und Steuerbezugs- sowie die Steuerjustizbehörden berechtigt.

Das Auskunftsbegehren kann von den Steuerbehörden mündlich oder schriftlich gestellt werden. Diese sind berechtigt, schriftliche Berichte und Auszüge aus amtlichen Akten zu verlangen oder diese selber zur Einsicht einzufordern.

Über die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit oder den sachlichen Umfang der verlangten Auskunft entscheidet die Steuerbehörde.

B. Anzeigepflicht

Die Anzeige ist bei kantonalen Steuern der Rechtsabteilung des kantonalen Steueramtes, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, bei kommunalen Steuern dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze Darstellung der festgestellten Tatsachen enthalten. Zweckdienliche Unterlagen sind der Anzeige beizulegen.

III. Verletzung der Auskunfts- und Anzeigepflicht

Behördemitglieder und Beamte, die der Auskunfts- und Anzeigepflicht gemäss § 81 StG FN3 zuwiderhandeln, werden durch die Behörde, deren Aufsicht sie unterstehen, gemäss Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 FN2 bestraft oder der Strafuntersuchungsbehörde überwiesen (§ 93 VV) FN4.

IV. Schlussbestimmungen

Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

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FN1 OS 46, 909 und GS IV, 234.
FN2 312.
FN3 631.1.
FN4 631.11.