Beschluss des Regierungsrates
über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern

(vom 14. Oktober 1998) FN1


Der Regierungsrat beschliesst:
I. Periodische Steuern
a) Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrags bis zum 30. Juni der Steuerperiode erfolgt, wird auf diesem Betrag ein Skonto von 0,5% gewährt.

b) Der Zins zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen wird auf 2 % festgesetzt.


II. Nicht periodische Steuern und Bussen
a) Der Zinssatz von 2% gilt auch für Verzugs- und Vergütungszinsen bei nicht periodischen Steuern, mit Einschluss der Grundsteuern und der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung, sowie bei Bussen.

b) Auf die Erhebung von Verzugszinsen oder die Gewährung von Vergütungszinsen von weniger als Fr. 50 kann verzichtet werden.


III. Der Zinssatz von 2% und der Skonto von 0,5% gelten ab Kalenderjahr 1999.

IV. Der Zinssatz bei Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.

V. Für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre bis und mit 1998 gilt auch ab dem Kalenderjahr 1999 der Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 17. September 1997. Die Verzinsung der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung richtet sich jedoch in jedem Fall nach dem vorliegenden Beschluss.

VI. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

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FN1 OS 54, 720.