Vertrag
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Stadtrat von Zürich
über die Erfüllung der Aufgaben des
Kreiskommandanten des Militärkreises Zürich
und des Sektionschefs der Stadt Zürich

(vom 12. Juli / 20. September 1995) FN1

1. Der Kanton Zürich überträgt der Stadt Zürich die Erfüllung der Aufgaben des Kreiskommandanten des Militärkreises Zürich und des Sektionschefs der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich führt zu diesem Zweck eine städtische Amtsstelle.

2. Die städtische Amtsstelle vollzieht die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Sie ist fachtechnisch der kantonalen Militärdirektion, administrativ dem Polizeiamt der Stadt Zürich unterstellt.

3. Der Kanton entrichtet der Stadt für die Erfüllung dieser Aufgaben eine feste Pauschalentschädigung (für Personal-, Raum- und Betriebskosten unter Berücksichtigung des erhöhten Bearbeitungsaufwandes aufgrund der städtischen Verhältnisse) von jährlich 1,4 Millionen Franken. Die Auszahlung der Pauschalentschädigung erfolgt jeweils per 30. Juni des laufenden Jahres.

4. Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren, beginnend am 1. Januar 1996 und endend am 31. Dezember 2000. Er ersetzt den auf den 31. Dezember 1995 gekündigten Vertrag vom 11./24. April 1947.

5. Für den Zeitraum bis zur Zentralisierung des Militärpflichtersatzes sowie für die Übernahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Militärpflichtersatz des Kreiskommandos Zürich durch die kantonale Militärdirektion wird zwischen der kantonalen Militärdirektion und dem Polizeiamt der Stadt Zürich eine Regelung getroffen.

6. Dieser Vertrag wird 4fach ausgefertigt und in je zwei gegengezeichneten Exemplaren den Vertragsparteien ausgehändigt.

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FN1 OS 53, 252.