Verordnung
über den Vollzug der Störfallverordnung FN4
(vom 27. Mai 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Aufsicht und Vollzug
§ 1. Die Aufsicht über den Vollzug der Störfallverordnung obliegt der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie erlässt Richtlinien für deren Vollzug.

Fachstelle der Direktion der öffentlichen Bauten für den Vollzug der Störfallverordnung ist die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge. Sie erlässt im Auftrag der Direktion der öffentlichen Bauten die im Rahmen des Vollzugs der Störfallverordnung notwendigen Verfügungen.

Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge sorgt für die Koordination zwischen Gemeinden, Amtsstellen und Sachbereichen bei der Erfassung von Risiken und Durchführung von Massnahmen. Sie stellt den rechtsgleichen Vollzug der Störfallverordnung in den Gemeinden sicher und ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone.

Schutzziele
§ 2. Der Regierungsrat legt die Schutzziele im Rahmen der Vorschriften des Bundes fest.

Vollzug in den einzelnen Bereichen
§ 3. Der Vollzug der Störfallverordnung gegenüber den Betrieben obliegt grundsätzlich der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge.

Anordnungen anderer Amtsstellen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund der Spezialgesetzgebung oder unmittelbar aufgrund von Art. 10 des Umweltschutzgesetzes FN2 erfolgen, bleiben vorbehalten. Solche Anordnungen sind der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge mitzuteilen.

Der Vollzug der Störfallverordnung im Bereich der Durchgangsstrassen obliegt der Direktion der öffentlichen Bauten im Einvernehmen mit der Direktion für Soziales und Sicherheit FN5.

Die Direktion der öffentlichen Bauten wahrt gegenüber dem Bundesamt für Verkehr die kantonalen Interessen beim Vollzug der Störfallverordnung im Bereich der Eisenbahnanlagen.

Aufgabenzuweisung
§ 4. Die dem Kanton aus dem Vollzug der Störfallverordnung erwachsenden Aufgaben werden gemäss dem Anhang den Direktionen des Innern, Soziales und Sicherheit FN5, der Volkswirtschaft, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Bauten zugewiesen.

Meldestelle für Störfälle
§ 5. Meldungen über Störfälle werden von der Polizei und der Feuerwehr über die Notrufnummern entgegengenommen und an die Einsatzkräfte weitergeleitet.

Die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Polizei melden Störfälle der kantonalen Melde- und Alarmzentrale.

Die Kantonspolizei betreibt die kantonale Melde- und Alarmzentrale im Rahmen ihrer Einsatzzentrale Zürich. Diese leitet die Meldungen an die Alarmstelle des Bundes (ARMA) weiter.

Besteht Grund zur Annahme, dass die Städte Zürich und Winterthur im Wirkungsbereich eines Störfalles liegen, orientiert die Kantonspolizei unverzüglich die entsprechende Stadtpolizei.

Aufgaben der Gemeinden
§ 6. Bei der Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsgrundlagen zugewiesenen Aufgaben unterstützen die Gemeinden die kantonalen Vollzugsbehörden im Bereich der Störfallvorsorge, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen.

Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge orientiert die Gemeinden periodisch über den Vollzug der Störfallverordnung. Die Gemeinden melden ihr Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können.

Delegation an Gemeinden
§ 7. Der Regierungsrat kann den Vollzug der Störfallverordnung ganz oder teilweise an Gemeinden delegieren, wenn sie über ausgewiesene Fachstellen und die für den Vollzug notwendigen personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen verfügen.

Kommission für Störfallvorsorge
§ 8. Die Direktion der öffentlichen Bauten ernennt eine Kommission für Störfallvorsorge. Die leitende Person der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge führt den Vorsitz.

In der Kommission sind folgende Amtsstellen vertreten:

a) die Feuerwehrabteilung der Gebäudeversicherung
b) die kantonale Feuerpolizei
c) die Kantonspolizei
d) die Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung
e) das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
f) das Kantonale Laboratorium
g) die Koordinationsstelle für Umweltschutz
h) das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau
i) das Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
k) das Tiefbauamt
l) die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur
m) der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich

Die Direktion der öffentlichen Bauten kann auf Antrag der Kommission Sachverständige beiziehen.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a) Unterstützung der Direktion der öffentlichen Bauten und der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge bei fach-, direktions- und amtsübergreifenden Vollzugsfragen
b) Mithilfe bei der Formulierung der Schutzziele
c) Erarbeitung und Begleitung von Konzepten im Bereich der Störfallvorsorge
d) Erarbeitung von Vernehmlassungen
e) Absprache der Koordination von Massnahmen
f) Unterstützung bei der Information der Bevölkerung
Die Kommission kann Arbeitsgruppen bilden, welche Teile der Aufgabenbereiche selbständig und abschliessend bearbeiten können.

Bewilligungsverfahren
a) Anlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9. Für Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Umweltschutzgesetzes FN2 unterliegen, legt die Koordinationsstelle für Umweltschutz nach Rücksprache mit der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge Umfang und Ablauf der Berichterstattung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung fest. Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge vertritt die Belange der Störfallverordnung.

Bei Anlagen, für welche die Städte Zürich und Winterthur die Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, hören diese, falls die Anlage unter die Störfallverordnung fallen könnte, die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge an.

b) Anlagen ohne Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 10. Bei Anlagen, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, melden die Behörden, welche für die Bewilligung, Genehmigung oder Begutachtung zuständig sind, diejenigen Betriebe, welche unter die Störfallverordnung fallen könnten, rechtzeitig der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge.

Datenerhebungen
§ 11. Systematische Erhebungen von Betriebsdaten durch kantonale Behörden im Bereich des Umweltschutzes werden der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung von Interesse sein können.

Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge orientiert die interessierten Stellen über ihre Erhebungen.

Gebühren
§ 12. Für Beurteilungen von Kurzberichten und Risikoanalysen sowie für Betriebskontrollen werden durch die zuständigen Behörden Gebühren erhoben.

Inkraftsetzung
§ 13. Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Bund FN3 am 1. Juli 1992 in Kraft.

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FN1 OS 52, 223.
FN2 SR 814.01.
FN3 Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 15. September 1992.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 10. September 1997 (OS 54, 292). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). InKraft seit 1. Januar 1999.


Anhang:
Zuweisung der einzelnen Aufgaben
Die dem Kanton aus der Störfallverordnung (StFV) erwachsenden Aufgaben werden den Direktionen des Innern (I), Soziales und Sicherheit (DS) FN5, der Volkswirtschaft (V), des Gesundheitswesens (Ges) und der öffentlichen Bauten (O) wie folgt zugewiesen*:
AufgabeZuständigkeit Direktion (ausführende Stelle)Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)
1. Erhebung des Katasters der Gefahrenpotentiale und Risiken (Art. 16 StFV)
1.1 Erstellung und Nachführung der Übersicht der im Kanton und dessen Regionen vorhandenen chemischen und biologischen Gefahrenpotentiale und Risiken

1.2 Information des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 StFV)
O / KSF









O / KSF
I / GVZ V / KIGA Ges / KLZ O / KofU, AGW, ATAL, TA Kommission für Störfallvorsorge Gemeinden



Für Durchgangs-
strassen:
O / TA DS / KAPO
2. Unterstellung unter die Störfallverordnung und Kontrollen
2.1 Kontrolle der von den Inhabern der Betriebe und Durchgangsstrassen angegebenen Daten (Art. 1 Abs. 2 lit. a, b und d StFV)O / KSFI / GVZ V / KIGA Ges / KLZ O / TA, AGW, ATAL DS / KAPO Gemeinden

* Bezeichnung der Amtsstellen: Koordinationsstelle für Störfallvorsorge (KSF), Gebäudeversicherung (GVZ), Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Kantonales Labor (KLZ), Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU), Amt für Gewässerschutz (AGW), Amt für technische Anlagen und Lufthygiene (ATAL), Tiefbauamt (TA), Kantonspolizei (KAPO).
** Mitwirkung: Beratung, bei Bedarf der zuständigen Stelle aktive Mit- und Zusammenarbeit im Rahmen der fachlichen Kompetenz und der rechtmässigen Aufgabenzuweisungen der aufgeführten Stellen.

AufgabeZuständigkeit Direktion (ausführende Stelle)Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)
2.2 Unterstellung weiterer Betriebe und Verkehrswege unter die Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV)






2.3 Direkte Anwendung von Art. 10 Umweltschutzgesetz (USG) im Zusammenhang mit dem Schutz von Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen (Art. 1 Abs. 5 StFV)

2.4 Einholen der für den Kanton wesentlichen Informationen über Eisenbahnanlagen beim Bundesamt für Verkehr (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 StFV)

2.5 Einholen und Kontrolle der Meldungen von Transport-
unternehmern (Art. 10 Abs. 2 StFV)

2.6 Einholen der für den Kanton wesentlichen Informationen über militärische Gefahrenguttransporte auf der Strasse beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Militärdepartementes (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 StFV)
O / KSF










O / KSF, TA, AGW, ATAL DS / KAPO V / KIGA Ges / KLZ I / GVZ Städte Zürich und Winterthur





O / Direktion







O / KSF





O / Direktion
Unterbreitung von Vorschlägen an die zuständige(n) Stelle(n) durch I / GVZ V / KIGA Ges / KLZ O / AGW, TA, ATAL DS / KAPO Gemeinden Kommission für Störfallvorsorge

Unterbreitung von Vorschlägen an die zuständige(n) Stelle(n) durch: Gemeinden Kommission für Störfallvorsorge




Unterbreitung von Vorschlägen seitens der KSF nach Rücksprache mit den betroffenen Fachstellen


DS / KAPO





Unterbreitung von Vorschlägen seitens der KSF nach Rücksprache mit den betroffenen Fachstellen
AufgabeZuständigkeit Direktion (ausführende Stelle)Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)
3. Kontrolle und Beurteilungen der Kurzberichte
3.1 Kontrolle der Einreichung und Nachführung von Kurzberichten (Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 lit. a und c StFV)

3.2 Beurteilung und Überprüfung der Kurzberichte (Art. 6 Abs. 1 und 2 StFV)










3.3 Beurteilung der Tragbarkeit von Risiken (Art. 6 Abs. 3 StFV)
O / KSF






O / KSF













O / KSF
I / GVZ V / KIGA Ges / KLZ O / TA, AGW, ATAL Gemeinden



Kommission für Störfallvorsorge
Sofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unterstützung bedarf: Mitberichtsverfahren der Kommission für Störfallvorsorge sowie betroffener Fachstellen und Gemeinden

Sofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unterstützung bedarf: Kommission für Störfallvorsorge, betroffene Fachstellen, Gemeinden

4. Verfügung von Risikoermittlungen
4.1 Verfügung von Risikoermittlungen bei Betrieben (Art. 6 Abs. 4 StFV)








4.2 Verfügung von Risikoermittlungen bei Durchgangsstrassen (Art. 6 Abs. 4 StFV)







4.3 Verfügung von Risikoermitt-
lungen im Rahmen von Umweltverträglichkeits-
prüfungen (UVP)
O / KSF











O / Direktion (nach Anhörung von DS)









Behörde gemäss massgeblichem UVP-Verfahren
In Fällen, in denen der KSF eine fachtechnisch breitere Abstützung des Entscheides angezeigt er-scheint: Mitbericht der Kommission für Störfallvorsorge und betroffener Fachstellen

In Fällen, in denen der Direktion der öffentlichen Bauten eine fachtechnisch breitere Abstützung der Verfügung angezeigt erscheint: Mitbericht der Kommission für Störfallvorsorge

O / KSF bei Bedarf: weitere Fachstellen
AufgabeZuständigkeit Direktion (ausführende Stelle)Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)
5. Kontrolle und Beurteilungen von Risikoermittlungen
5.1 Kontrolle und Beurteilung der Risikoermittlungen unter Berücksichtigung der Tragbarkeit des Risikos (Art. 7 StFV)

5.2 Erstellung eines Kontrollberichts zur Risikoermittlung (Art. 7 Abs. 1 StFV)

5.3 Kontrolle und Beurteilung von Risikoermittlungen unter Berücksichtigung der Schutzziele der Störfallverordnung bei Umweltverträglichkeitsprüfungen; Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen


5.4 Einbezug von Risiko-
ermittlungen unter Berücksichtigung der Tragbarkeit des Risikos bei Bau- und anderen Genehmigungs-
verfahren
O / KSF






O / KSF




Behörde gemäss massgeblichem Verfahren gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)





Genehmigungs-
behörde
Mitbericht der Kommission für Störfallvorsorge sowie betroffener Fachstellen, Gemeinden

Für Durchgangs-
strassen: O / TA und DS / KAPO


Sofern das massgebliche Verfahren nicht durch die Gemeinden bestimmt wird:
O / KofU: Mitberichts-
verfahren unter Leitung der
KofU O / KSF

O / KSF
Mitbericht betroffener Stellen
6. Verfügung und Kontrolle von Massnahmen
6.1 Koordination von Verfügungen und von Betriebskontrollen (Art. 15 StFV)

6.2 Kontrolle der allgemeinen und besonderen Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentialen und Risiken (Art. 3 und Art. 4 StFV)


6.3 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen bei Betrieben (Art. 8 Abs. 1 StFV)
O / KSF




O / KSF,
TA,
AGW,
ATAL
DS / KAPO
V / KIGA
Ges / KLZ
I / GVZ
Gemeinden

O / KSF
Sofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unterstützung bedarf: Mitbericht weiterer betroffener Stellen sowie der Kommission für Störfallvorsorge
AufgabeZuständigkeit Direktion (ausführende Stelle)Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)
6.4 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen bei Durchgangsstrassen (Art. 8 Abs. 1 StFV)O (im Einvernehmen mit DS) Sofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unterstützung bedarf: Mitbericht weiterer betroffener Stellen, Kommission für Störfallvorsorge
7. Bekanntmachungen
7.1 Bekanntgabe der Zusammenfassung der Risikoermittlung sowie des Kontrollberichts (Art. 9 StFV)O / KSFKommission für Störfallvorsorge; für Durchgangsstrassen nach Anhörung O / TA, eventuell DS / KAPO
8. Information und Alarmierung im Störfall
8.1 Alarmierung und Information der Bevölkerung bei Störfällen, Verbreitung von Verhaltens-
anweisungen im Bedarfsfall (Art. 13 Abs. 1 StFV)

8.2 Information der Nachbarkantone und von Baden-Württemberg bei Störfällen mit entsprechenden grenzüberschreitenden Auswirkungen (Art. 13 Abs. 2 StFV)

8.3 Koordination der Ereignisdienste mit der Einsatzplanung von Betriebsinhabern (Art. 14 StFV)

8.4 Kontrolle der Einreichung sowie Auswertung von Berichten über Störfälle (Art. 11 Abs. 3 und 4 StFV)
DS / polizeiliche Einsatzleitung







DS / KAPO








Einsatzkräfte





O / KSF
Andere Einsatzkräfte
Betroffene Fachstellen





Andere Einsatzkräfte
Betroffene Fachstellen





O / KSF
Betroffene Fachstellen



Einsatzkräfte
Betroffene Fachstellen