Bauverfahrensverordnung
(vom 3. Dezember 1997) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligungspflicht

Befreiung
A. Tatbestände
§ 1. Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:

a) Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung FN3 wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten;
b) Beseitigen von Innenwänden oder Verändern von Öffnungen in solchen;
c) Baubaracken und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;
d) Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m FN2 Fläche überschreiten;
e) Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen;
f) nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m2 je Betrieb;
g) nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schneefänge üblicher Konstruktion;
h) Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen;
i) Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten.

B. Tragweite
§ 2. Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die materiellen Vorschriften des Baurechts, namentlich hinsichtlich der Gestaltung, sowie des Umweltrechts einzuhalten.

II. Baugesuch

Gesuchsunterlagen
A. Pläne
I. Art und Inhalt
§ 3. Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:

a) Kopie des Grundbuchplans, auf welcher die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen sowie allfällige Baulinien dargestellt sind. Anstelle der Grundbuchplankopie kann auch ein anderer, vom Nachführungsgeometer verifizierter Plan gleichen Inhalts und im gleichen Massstab eingereicht werden.

b) Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:


c) Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;

d) Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des gewachsenen und gestalteten Bodens sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.
Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

II. Gestaltung
§ 4. In der Kopie des Grundbuchplans sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.

In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.

Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.

Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.

B. Weitere Unterlagen
§ 5. Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:

a) Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile;
b) Berechnungen über die Ausnützung in bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung;
c) Angaben über die äusseren Materialien und Farben;
d) Plan über die Liegenschaftenentwässerung;
e) Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze;
f) Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10a EnG) FN5;
g) Lärmgutachten;
h) Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen;
i) allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen;
j) Umweltverträglichkeitsbericht;
k) Begründung für allfällige Ausnahmegesuche;
l) nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
m) schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind.

C. Form und Anzahl
§ 6. Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen. Für jede weitere Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung der benötigten Unterlagen beizufügen.

III. Zuständigkeiten und Koordination

Ergänzungen zur Grundordnung
§ 7. Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG) FN2 der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.

Koordinationspflicht
§ 8. Ist ein Vorhaben durch mehrere Stellen zu prüfen, werden diese Beurteilungen formell und materiell ausreichend koordiniert.

Nicht der Koordinationspflicht unterliegen Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.

Verantwortliche Behörde und kantonale Leitstelle
§ 9. Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

a) im Regelfall die örtliche Baubehörde;
b) bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde;
c) bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, das im Anhang als kantonale Leitstelle bezeichnete Amt.
Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, koordiniert das im Anhang als Leitstelle bezeichnete Amt deren Verfahren.

Einreichung der Baugesuche
§ 10. Werden Gesuche für ein Vorhaben, das einer baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedarf, bei anderen Stellen eingereicht, weisen diese die Gesuchstellenden an das örtliche Bauamt.

Gesuche für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind bei der beantragenden Stelle oder bei der kantonalen Leitstelle einzureichen.

Vorprüfung
§ 11. Das örtliche Bauamt stellt unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, und prüft summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Sodann leitet es das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl an die kantonale Leitstelle oder die beantragende kantonale Stelle weiter.

Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Die kantonalen Stellen geben allfällige Mängel unter Orientierung der Leitstelle der örtlichen Baubehörde so rechtzeitig bekannt, dass diese die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches zu den erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen auffordern kann (§ 313 PBG) FN2.

Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG FN2 läuft ab Vorliegen aller verlangten Unterlagen beim örtlichen Bauamt.

Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG) vereinbar ist.

Koordination der Entscheide und Eröffnung
§ 12. Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt dafür, dass die kommunalen und die kantonalen Entscheide widerspruchsfrei getroffen und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung (§ 329 PBG) FN2 versehen werden. Sind mehrere kantonale Entscheide zu treffen, werden diese vorab durch die kantonale Leitstelle koordiniert.

Die Entscheide aller kantonalen Stellen werden durch die Leitstelle gesammelt der örtlichen Baubehörde überwiesen. Diese stellt sie den Gesuchstellenden und Dritten, die ein Begehren nach § 315 PBG FN2 gestellt haben, zusammen mit ihrem eigenen Beschluss zu. Ist keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde nötig, erfolgt die Zustellung unmittelbar durch die kantonale Leitstelle.

Stellt das örtliche Bauamt oder eines der beantragenden kantonalen Ämter fest, dass dem Vorhaben klare Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuchstellenden mit. Ziehen diese das Gesuch nicht zurück oder bestehen sie nicht auf einer vollständigen Behandlung, wird einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet. Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.


IV. Anzeigeverfahren

Grundsatz
§ 13. Für Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zu Rekurs und Beschwerde berechtigenden Interessen Dritter beeinträchtigt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.

Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn die zuständigen Behörden innert 30 Tagen keine andere Anordnung treffen.

Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.

§ 14. Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

Voraussetzungen
1. Anwendungsbereich
a) Vordächer;
b) Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge;
c) Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten;
d) Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen;
e) unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus;
f) die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;
g) das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände;
h) Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise;
i) Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude;
j) Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i);
k) Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie mit einer Fläche von höchstens 35 m FN2 (einschliesslich Rahmen), ausser in Kernzonen;
l) offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;
m) Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II FN4;
n) Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen;
o) Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden;
p) die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG FN2.

2. weitere Voraussetzungen
§ 15. Wer die Anwendung des Anzeigeverfahrens beantragt, hat das Einverständnis offensichtlich anfechtungsberechtigter Dritter schriftlich nachzuweisen und glaubhaft zu machen, dass keine weiteren Dritten anfechtungsberechtigt sind.

Unterlagen und Vorprüfung
§ 16. Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

Eingangsbestätigung
§ 17. Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.

Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekanntgegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

Abschluss des Anzeigeverfahrens
§ 18. Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren abschliessen mit

a) der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe;
b) einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Auflagen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden;
c) der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahrens nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde;
d) der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.
Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

Erlässt keine der zuständigen Stellen innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine Verfügung, darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden.

Besonderes Anzeigeverfahren
§ 19. Die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen erfolgen auch dann nach den Bestimmungen über das Anzeigeverfahren, wenn das Vorhaben keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedarf oder von ihr im ordentlichen Verfahren behandelt wird.

In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle bzw. das beantragende Amt nach Eintreffen der vollständigen Unterlagen den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren erfolgt.

V. Verschiedene Bestimmungen

Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen
§ 20. Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG FN2 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.

Ergeht im Anzeigeverfahren innert der Behandlungsfrist keine Anordnung, gilt der letzte Tag dieser Frist als Datum der Bewilligung.

Betriebe mit Schwertransporten
§ 21. Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG) FN2 die Genehmigung der Baudirektion vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.

Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion, hat sie dies bei ihr unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG FN2 schriftlich zu verlangen.

Vorentscheide
§ 22. Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG) FN2 und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG) FN2 gelten auch für Vorentscheidgesuche.

Meldungen über die Bauausführung
§ 23. Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG FN2 gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.

Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Baukontrollen
§ 24. Die Ergebnisse der Baukontrollen sind schriftlich festzuhalten.

Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.

VI. Inkraftsetzung

Inkrafttreten
§ 25. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.

________
FN1 OS 54, 435.
FN2 700.1.
FN3 700.2.
FN4 700.22.
FN5 730.1.
FN6 Dem AWEL sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des bisherigen Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) sowie die Aufgabenbereiche Energie und Luftreinhaltung des bisherigen ATAL übertragen.
FN7 Bisher Amt für Raumplanung (ARP).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 629). In Kraft seit 1. August 1998.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 29. Juli 1998 (OS 54, 657). In Kraft seit 1. August 1998.


Anhang zur Bauverfahrensverordnung

A. Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen

In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt:


Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

B. Kantonale Leitstellen

Für die Fälle, in denen mehrere kantonale Beurteilungen erforderlich sind, werden als Leitstelle gemäss § 9 Abs. 2 BVV bezeichnet:

a) das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) FN6:

b) das Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) FN7: c) das Tiefbauamt (TBA):
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § 19
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle BVV
1.Lage
1.1an Staatsstrassen und Nationalstrassen
1.1.1an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die
- Bau- und Niveaulinien;
- planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen;
- Abstände von Strassen;
- Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein
TBABaudirektionx
1.1.2innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für NationalstrassenTBABaudirektionx
1.1.3Beanspruchung von kantonalem öffentlichem GrundTBABaudirektion
1.2ausserhalb der Bauzonen FN9
1.2.1 FN9in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen
(unter Vorbehalt von 1.2.3)
ARVBaudirektion
1.2.2im Wald oder im Bereich einer Rodungsbewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone)ALN FN8Volkswirtschaftsdirektion
1.2.3 FN9im Rahmen der Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion nach 1.4.1-1.4.3ALN Volkswirtschaftsdirektion
1.3im Waldabstandsbereich
innerhalb der Waldabstandslinie bzw. wo keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 mALN FN8Volkswirtschaftsdirektion
1.4im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten FN8
1.4.1 FN8im Perimeter einer kantonalen Schutzanordnung betreffend
- Naturschutz,
- Landschaftsschutz
- Ortsbildschutz
- Denkmalschutz, Archäologie
ALN
ARV
ARV
HBA (Hochbauamt)
Volkswirtschaftsdirektion
Baudirektion
Baudirektion
Baudirektion
x
x
x
x
1.4.2 FN8im Perimeter sowie im Nahbereich eines überkommunal inventarisierten, nicht förmlich geschützten Schutzobjekts
- Naturschutz-Inventar
- Landschaftsschutz-Inventar
- Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder
- Inventar der Denkmalschutzobjekte
- Inventar der Archäologiepläne
ALN
ARV
ARV
HBA
HBA
Baudirektion

Volkswirtschaftsdirektion
Baudirektion
Baudirektion
Baudirektion
Baudirektion
x
x
x
x
x
1.4.3 FN9im Perimeter eines Bundesinventars
- der Hochmoore, der Flachmoore und Auengebiete
- der Moorlandschaften
- der schutzwürdigen Ortsbilder (ISOS), soweit Einzelobjekt von
nationaler Bedeutung betroffen sind
ALN
ARV
HBA
Volkswirtschaftsdirektion
Baudirektion
Baudirektion
x
x
x
1.4.4 FN9im Nahbereich von UfervegetationenALNVolkswirtschaftsdirektionx
1.4.5 FN9im Bereich von geschützten Pflanzen und TierenALNVolkswirtschaftsdirektionx
x


Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § 19
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle BVV
1.5in bezug auf Grundwasser
1.5.1in einer Grundwasserschutzzone
oder in einem Grundwasserschutzareal
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.5.2Tankanlage oder Gebindelager in Gewässerschutzbereich A, B oder CAWELBaudirektion
1.5.3Einbauten in GrundwasserträgerAWELBaudirektion
1.6in bezug auf Oberflächengewässer
1.6.1.1Neubauten im Gewässerabstandsbereich oder im Bereich von Baulinien für Fluss-und BachkorrektionenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.6.1.2Umbauten im Gewässerabstandsbereichoder im Bereich von Baulinien für Fluss-und BachkorrektionenAWEL
(Fachstelle)
AWELx
1.6.2bauliche Veränderung eines Oberflächen-
gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) oder Nutzung eines Oberflächengewässers (räumliche Inanspruchnahme, Wasserentnahme oder -einleitung)
AWELBaudirektion
1.6.3WasserkraftnutzungAWEL/
Baudirektion
Baudirektion/
Regierungsrat
1.6.4.1Umbauten auf Konzessionsland (Zürichsee) und Bauten und Anlagen, die höchstens 20 m2 Konzessionsland beanspruchenAWELBaudirektionx
1.6.4.2übrige Bauten und Anlagen auf Konzes-sionslandAWELBaudirektion
1.6.5Bauten und Anlagen in einem Hochwas-
sergefahrenbereich
AWELBaudirektion
1.7in bezug auf Altlastenverdacht
in einem Perimeter gemäss kantonalem AltlastenkatasterAWELBaudirektion
2.Abwasserbeseitigung
2.1Bauten und Anlagen mit Einleitung in Oberflächengewässer
2.1.1von verschmutzten Abwasser
(inkl. Kläranlageablauf)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.1.2.1von nicht verschmutztem Abwasser
mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm
AWEL
(Fachstelle)
AWELx
2.1.2.2von nicht verschmutztem Abwasser
mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2Bauten und Anlagen mit Versickerung
2.2.1von verschmutztem AbwasserAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2.2von nicht verschmutztem Abwasser von industriellen und gewerblichen Betrieben sowie generell ausserhalb der Bauzonen (oberflächliche Versickerungen sind nicht bewilligungspflichtig)AWEL
(Fachstelle)
AWELx


Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § 19
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle BVV
2.3Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARA AWEL (Fachstelle)AWEL
2.4Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen (zusätzlich)
2.4.1mit Industrie- oder Gewerbeabwasser mit oder ohne VorbehandlungAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.4.2mit Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.4.3mit Löschwasser-RückhaltevorrichtungenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.5Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Güllengruben usw.)AWEL (Fachstelle)AWEL
2.6andere Abwasserbeseitigung ohne Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an die zentrale ReinigungsanlageAWEL (Fachstelle)AWEL
2.7Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit Kanalisationsanschluss oder ohne AbwasserAWEL
(Fachstelle)
AWELx
3.Lärmschutz
3.1ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)AWA FN8Volkswirt-
schaftsdirektion
3.2Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelasteten Gebieten nach Art. 31 Abs. 2 LSVTBABaudirektionx
3.3Vorhaben an geplanten
- National- und Staatsstrassen
- Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den
Städten Zürich und Winterthur
- Eisenbahnanlagen
TBABaudirektionx


Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § 19
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle BVV
4.Luftreinhaltung und Energie
4.1stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)AWELBaudirektionx
4.2Grossfeuerungsanlagen (ab 350 kW Feuerungs-wärmeleistung), stationäre Verbrennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und bezüglich §§ 30a und 48 BBV I (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)AWELBaudirektionx
4.3Grossfeuerungsanlagen, stationäre Verbrennungs-motoren, Feststofffeuerungen und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen mit einer Feuerungs-wärmeleistung von mehr als 5 Megawatt in den Städten Zürich und WinterthurAWELBaudirektionx
5.Diverses
5.1Hochhaus oder hohe BauteBaudirektion
(Rechts-
abteilung)
Baudirektion
5.2Industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungs-verfahren unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Bauvorschriften des ArbeitsgesetzesAWA FN8Volkswirt-
schaftsdirektion
5.3Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung)AWELBaudirektion
5.4Deponien und AbfallanlagenAWELBaudirektion
5.5Entgegennahme von SonderabfällenAWEL (Fachstelle)AWEL
5.6Erdwärmenutzung
5.6.1 ErdsondenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
5.6.2.1 Erdregister mit weniger als 450 l
Wärmeträgerflüssigkeit
AWEL
(Fachstelle)
AWELx
5.6.2.2 Erdregister mit 450 l und mehr
Wärmeträgerflüssigkeit
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
5.7GrundwasserentnahmenAWEL/
Baudirektion
Baudirektion/
Regierungsrat
5.8Sondierbohrungen und PumpversucheAWEL
(Fachstelle)
Baudirektionx