Verordnung
über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete

(vom 15. Januar 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Beitragsberechtigung
A. Gemeinden
§ 1. Der Staat gewährt den Gemeinden aus dem Fonds zur Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete Staatsbeiträge an die Kosten von Massnahmen

a) zum Schutz von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung,

b) im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes von kommunaler Bedeutung,

c) zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten.

B. Private
§ 2. Der Staat übernimmt die Kosten der Pflege und des Unterhalts von Schutzobjekten von kantonaler oder regionaler Bedeutung, wenn sich die Eigentümer im Sinne von § 207 Abs. 2 PBG FN2 mit öffentlich-rechtlichem Vertrag verpflichten, eine die allgemeine Unterhaltspflicht übersteigende Betreuung selbst vorzunehmen.

Subventionen
§ 3. Aus dem Denkmalpflegekredit kann der Staat zusätzlich Subventionen gewähren.

Beitragsberechtigte Massnahmen
§ 4. Beitragsberechtigt sind Massnahmen, die dem Schutzzweck angemessen sind und fachgemäss ausgeführt werden. Bei Erholungsgebieten werden Beiträge nur an die 30 m FN2/Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen ausgerichtet.

Aufwendungen zur Erfüllung der erhöhten Einordnungsanforderungen im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG FN2 können nur in Härtefällen subventioniert werden.

Bedingungen und Auflagen
§ 5. An die Beitragsgewährung werden die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Bedingungen und Auflagen geknüpft.


Durch Beiträge unterstützte Vorkehrungen dürfen nur im Einverständnis mit der Baudirektion, bei Naturschutzvorkehrungen nur im Einverständnis mit der Volkswirtschaftsdirektion, aufgehoben oder verändert werden. FN3

Beiträge an nicht öffentlich-rechtlich geschützte Objekte sind vom Grundbucheintrag einer Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons abhängig zu machen, wonach das Objekt ohne Zustimmung der Baudirektion, bei Naturschutzvorkehrungen der Volkswirtschaftsdirektion, nicht verändert werden darf. FN3

Bemessung
A. Gemeinden
I. Allgemein
§ 6. Staatsbeiträge an die Gemeinden gemäss § 1 werden wie folgt bemessen:

a) Kostenanteile an überkommunale Ortsbilder

Finanzkraftindex %

bis 104 60

105–108 30

109 und mehr 15

b) Subventionen an kommunale Objekte

Finanzkraftindex %

bis 104 30

105–112 15

113 und mehr 0

II. Städte Zürich und Winterthur
§ 7. Den Städten Zürich und Winterthur werden jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet, deren Höhe der Regierungsrat im Rahmen von § 6 nach Anhören der Städte festsetzt.

III. Zusätzliche Subventionen
§ 8. Bei besonders starker Steuerbelastung und besonders umfangreichen und kostspieligen Aufgaben der Gemeinde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes und der Erholungsgebiete kann zusätzlich zu den Beiträgen gemäss §§ 6 und 7 eine Subvention bis zu 30% aus dem Denkmalpflegekredit gewährt werden.

B. Private
I. Kostenanteile
§ 9. Für die Kostenvergütungen an Private gemäss § 2 sind die durch die getroffenen Anordnungen verursachten Mehrkosten zu berechnen.

II. Subventionen
§ 10. Subventionen für Schutzobjekte, die nicht durch eine förmliche Massnahme unter Schutz gestellt worden sind, werden nach der Bedeutung des Objektes wie folgt bemessen:

Bedeutung des Objektes %

kommunal 10

regional 20

kantonal 30

In besonderen Fällen kann eine zusätzliche Subvention bis zu 20% gewährt werden; ausnahmsweise, namentlich in Härtefällen, können die beitragsberechtigten Kosten bis zu ihrer vollen Höhe übernommen werden.

C. Andere Empfänger
§ 11. Körperschaften, Stiftungen und selbständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG FN2 erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis zu 50% gewährt werden.

Beitragsgesuch
§ 12. FN3 Die Beitragsgesuche sind mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die Baudirektion, für Naturschutzobjekte an die Volkswirtschaftsdirektion, zu richten.

Aufsicht
§ 13. FN3 Die Baudirektion, für Naturschutzobjekte die Volkswirtschaftsdirektion, überwacht die Durchführung der unterstützten Massnahmen.

Anwendbares Recht
§ 14. Beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt.

Inkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen und an Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete vom 6. Juli 1977 aufgehoben.


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FN1 OS 52, 35.
FN2 700.1.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 631). In Kraft seit 1. August 1998.