Energiegesetz

(vom 19. Juni 1983) FN1

I. Allgemeines

Zweck
§ 1. Dieses Gesetz bezweckt,
a) eine ausreichende, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung zu fördern;
b) das Energiesparen zu fördern;
c) die einseitige Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern zu verhüten oder zu mindern;
d) die Anwendung erneuerbarer Energien zu fördern.

Energieversorgung durch Staat und Gemeinden
§ 2. Staat und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken. Die Bildung selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten bleibt dem Staat vorbehalten.

Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

Tarifgestaltung
§ 3. Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätzlich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Liefe-rung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüssige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.

Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.

II. Energieplanung

1. Energieplanung des Staates
a) Zuständigkeit
§ 4. Die Energieplanung des Staates ist Sache des Regierungsrates, der dem Kantonsrat darüber Bericht erstattet.

Sie ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.

b) Mitwirkung
§ 5. Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Staat die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.

c) Inhalt
§ 6. Die Energieplanung des Staates enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die an-zustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen staatlichen Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtver-brennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist. FN8

Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

Die Energieplanung wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

2. Energieplanung der Gemeinden
§ 7. Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Energieplanung durchführen. Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.

Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.

Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung des Re-gierungsrates.

3. Energiesparrichtlinien
§ 8. Die staatliche und die kommunale Energieplanung enthalten Energiesparrichtlinien, die für Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 verbindlich sind.

III. Besondere Massnahmen

1. Energiesparmassnahmen

Installationspflicht
§ 9. FN11 Neue, zentral beheizte Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind mit Geräten zur Erfassung und Regulierung des -individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser aus-zurüsten.

§ 10. FN9

Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien
§ 10 a. FN10 Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

Ergänzung von Elektroheizungen
§ 10 b. FN7 Der Regierungsrat kann für ortsfeste Elektroheizungen mit Wasserverteilsystemen vorschreiben, dass sie innert angemessener Frist mit einer Wärmepumpe ergänzt werden.

Klimaanlagen
§ 11. Der Einbau von Klimaanlagen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Gebäude nach Verwendungszweck oder Standort auf eine solche Anlage angewiesen ist.

Anlagen mit geringer Leistung können von der Bewilligungspflicht befreit werden.

Beheizte Schwimmbäder und Heizungen im Freien
§ 12. Die Installation und der Ersatz von Heizungen von Freiluft- und von Hallenbädern bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

Freiluftbäder und Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Abweichungen sind möglich für Aussensitzplätze sowie bei Hei-zungen im Freien, wenn Gefahren nicht anders abwendbar sind. Bei Frei-luftbädern dürfen vom 1. Mai bis zum 30. September elektrische Wärme-pumpen eingesetzt werden. FN8

Kompostierbare Abfälle
§ 12 a. FN7 Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotentials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.

Dezentrale Wärmekraftkopplungsanlagen
§ 13. Die Bewilligung von Heizanlagen mit einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden.

Die Elektrizitätswerke der Gemeinden sind verpflichtet, Elektrizität aus dezentralen Wärmekraftkopplungsanlagen auf ihrem Gebiet in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Der Preis richtet sich nach den Gestehungskosten für gleichwertige elektrische Energie, die das Werk zusätzlich anderweitig beschaffen müsste. Für Werke im Versorgungsge-biet der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und ihrer Wiederverkäufer gelten die mengenmässigen Einschränkungen aus den Verpflichtungen des Staates gegenüber den Nordostschweizerischen Kraftwerken.

Grossverbraucher
§ 13 a. FN10 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion der öffentlichen Bauten oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energie-verbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

Rechtsschutz
§ 14. Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9, 11, 12 und 13 werden gemäss § 329 des Planungs- und Baugesetzes FN2 in erster Instanz durch die Baurekurskommission, in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht entschieden.

2. FN7 Förderung

Gemeinden FN8
§ 15. Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung in Energiefragen.

Staat FN8
§ 16. Der Staat kann die Energieplanung, die Energieversorgung aus zentralen Anlagen zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, insbesondere aus Holz und Oberflächengewässern, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern. FN8

Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat Subventionen gewähren kann bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben FN6
1. FN6 an die Energieplanung der Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit;
2. FN6 an Projekte und Anlagen zur Erprobung
a) der Rückgewinnung von Energie;
b) energiesparender Systeme;
c) erneuerbarer Energien;
3. FN6 von privaten Vereinigungen, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, der Beratung und der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

IV. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 17. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Durchführung der staatlichen Energieplanung sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten im Sinne von
§ 5. Ebenso regelt er die Einzelheiten und Übergangs-bestimmungen zu den besondern Massnahmen gemäss Abschnitt III.

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Strafbestimmung
§ 18. Wer den Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 sowie ausführenden Erlassen zu § 9 zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Änderung bisherigen Rechts
§ 19. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . . FN4

Inkrafttreten
§ 20. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN5.

Übergangsbestimmungen FN11
1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende zentral beheizte Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung mit Geräten zur Erfassung und Regulierung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten, wenn es technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. Der individuelle Wärmeverbrauch für Warmwasser muss erst erfasst werden, wenn das Verteilsystem ersetzt wird.
2. FN8 Während der Geltungsdauer des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 FN3 finden die §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Energiegesetzes keine Anwendung.
3. Bestehende lüftungstechnische Anlagen sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen auszurüsten, soweit dies im Einzelfall wirtschaftlich ist.
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FN1 OS 48, 757.
FN2 700.1.
FN3 SR 730.0.
FN4 Text siehe OS 48, 757.
FN5 In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
FN6 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN7 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
FN8 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
FN9 Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
FN10 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
FN11 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).