Verordnung
über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes
(Kantonale Signalisationsverordnung)
(vom 12. November 1980) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) FN3 und der bundesrätlichen Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV) FN4 sowie gestützt auf § 16 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966 FN2,

beschliesst:

I. Verkehrsanordnungen

Dauernde Verkehrsanordnungen
§ 1. Dauernde Verkehrsanordnungen trifft unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundes und dieser Verordnung die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

Für Gemeindestrassen FN5 ergehen solche Anordnungen in der Regel nur auf Antrag der Gemeindebehörden.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen
§ 2. Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen trifft die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

Auf den übrigen Staatsstrassen FN5 sind für solche Anordnungen zuständig:

a) die Baudirektion, soweit die Anordnung wegen Bauarbeiten nötig wird;

b) die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 in den übrigen Fällen.

Auf Gemeindestrassen FN5 sind für solche Anordnungen die Gemeindebehörden zuständig.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen trifft diejenige Behörde, die für diese zuständig ist. FN5

Vorübergehende Verkehrsanordnungen zum Sammeln von Erfahrungen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 SSV trifft für alle Strassen die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

Dringliche Massnahmen
§ 3. In besondern Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Strassenverkehr,

können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten (Art. 3 Abs. 6 SVG).

Solche Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage gelten sollen, von der nach § 2 zuständigen Behörde genehmigt werden

(Art. 107 Abs. 4 SSV).

Veröffentlichung
§ 4. Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des Bundes unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise veröffentlicht, wenn sie länger als 30 Tage gelten sollen; dabei ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.

Für Verkehrsanordnungen auf Nationalstrassen sowie kantonalen Autobahnen und Autostrassen genügt die Veröffentlichung im kanto-nalen Amtsblatt, für Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen FN5 diejenige im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

Kosten der Veröffentlichung
§ 5. Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestrassen FN5 die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.

Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwiegende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat oder auf dessen Antrag diese ergeht.

Zeitpunkt der Signalisation
§ 6. Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen, werden in der Regel erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

Ohne Veröffentlichung dürfen die entsprechenden Signale und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 30 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert oder infolge besonderer Verhältnisse eine vorübergehende Signalisation zum Sammeln von Erfahrungen angezeigt ist (Art. 107 Abs. 1 SSV).

II. Vollzug der Signalisation

Grundsatz
a) Art, Ausführung und Standort
§ 7. Der Entscheid über Art, Ausführung und Standort der Signale und Markierungen ist, soweit diese Verordnung nichts anderes be-stimmt, Sache der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

b) Anschaffung und Unterhalt
§ 8. Die Anschaffung, das Aufstellen und Anbringen sowie der Unterhalt der Signale und Markierungen obliegen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen FN5 der Gemeinde, auf den übrigen Strassen der Baudirektion.

Besondere Fälle
a) Vorübergehende Verkehrsanordnungen
§ 9. Der Entscheid über Art, Ausführung und Standort von Signalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrsanordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang stehen, ist Sache der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat.

Die Anschaffung, das Aufstellen und Anbringen sowie der Unterhalt solcher Signale und Markierungen obliegen, wenn die Verkehrsanordnung von der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 getroffen wurde, der von ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Behörde, welche die Verkehrsanordnung getroffen hat.

Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zusammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen (Art. 81 SSV), ausgenommen für Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.

b) Organisationen und Private
§ 10. Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in den Fällen von Art. 104 Abs. 5 und Art. 115 Abs. 3 SSV erteilt die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

Die Anschaffung, das Aufstellen und Anbringen sowie der Unterhalt der Signale und Markierungen obliegen in diesen Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

Kostentragung
§ 11. Sämtliche Kosten für Signalisation und Markierung tragen die für die Anschaffung, das Aufstellen und Anbringen sowie den Unterhalt zuständigen Behörden, in den Fällen von § 10 die ermächtigten Organisationen und Privaten.

Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat oder auf dessen Antrag diese ergeht.

Durchgangsstrassen
§ 12. Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 überprüft im Sinne von Art. 105 Abs. 3 SSV die Signalisation auf den Durchgangsstrassen.

III. Weitere Aufgaben und Befugnisse

Neubau oder Ausbau von Strassen
§ 13. Wenn beim Neubau oder Ausbau von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, ist bei der Planung die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 anzuhören (Art. 107 Abs. 6 SSV).

Die Projekte sind zur Stellungnahme und zum Vorentscheid über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 vorzulegen, welche die mit dem Ausführungsprojekt verbundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn zu erlassen und zu veröffentlichen hat.

Haltestellen
§ 14. Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6, für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt (Art. 107 Abs. 7 SSV).

Verkehrsflächen in privatem Eigentum
§ 15. Anordnungen und Weisungen hinsichtlich Verkehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV erlässt die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

Bekanntgabe von Verkehrsbedingungen
§ 16. Die Bekanntgabe von Verkehrsbedingungen im Sinne von Art. 110 Abs. 5 SSV ist Sache der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

Verkehrsdienste
§ 17. Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 (Art. 67 Abs. 3 SSV).

IV. Strassenreklamen

Zuständigkeit
§ 18. Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen (Art. 6 SVG, Art. 95-100 SSV) sind zuständig im Bereich

a) der Nationalstrassen sowie der kantonalen Autobahnen und Autostrassen:

die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6;

b) der übrigen Strassen:

die Statthalterämter; eine Delegation der Befugnis im Sinne von Art. 96 Abs. 8 SSV an die Gemeinden ist unzulässig.

Bedarf das Anbringen einer Strassenreklame der Bewilligung einer andern Behörde, so hat diese den strassenverkehrsrechtlichen Entscheid vorzubehalten.

V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur

Zuständigkeit
§ 19. In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die in den Abschnitten I-IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, ausgenommen diejenigen für Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen.

Zustimmung der Direktion für Soziales und Sicherheit
§ 20. Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 ein, bevor Verkehrsanordnungen getroffen sowie Signale und Markierungen aufgestellt und angebracht werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können.

Orientierung der Direktion für Soziales und Sicherheit
§ 21. Die städtischen Behörden teilen der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 durch Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen getroffenen dauernden Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhenden Verkehr betreffen.

Veröffentlichung
§ 22. Für alle Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden genügt die Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Stadt.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Einsprachen
§ 23. Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV entscheidet die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6, in Zürich und Winterthur die städtischen Behörden.

Über Beschwerden im Sinne von Art. 106 Abs. 2 SSV entscheidet als einzige und letzte kantonale Instanz:

a) bei Einspracheentscheiden der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6:

der Regierungsrat;

b) bei Einspracheentscheiden der städtischen Behörden:

die Statthalterämter.

Vollzug
§ 24. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6, soweit darin nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig erklärt werden.

Aufsicht
§ 25. Der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 steht die Aufsicht über die Verkehrsanordnungen, die Signalisation und die Strassenreklamen im Kanton zu.

Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die erstinstanzliche Aufsicht aus.

Delegation innerhalb der Direktionen
§ 26. Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 und die Baudirektion können ihre Befugnisse und Aufgaben kantonalen Amtsstellen übertragen, die ihnen unterstellt sind.

Inkrafttreten
§ 27. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die kantonale Verordnung über die Verkehrsbeschränkungen und die Strassensignalisation vom 20. August 1964 aufgehoben.

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FN1 OS 47, 523 und GS V, 617.
FN2 741.1.
FN3 SR 741.01.
FN4 SR 741.21.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 1982 (OS 48, 637).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kraft seit 1. Januar 1999.