Einführungsverordnung zum Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(vom 17. Dezember 1997) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 sowie lit. b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 1997 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) FN3 sowie auf § 42 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) FN2,

beschliesst:

§ 1. Bei Personen, die zu Hause wohnen, wird die jährliche Ergänzungsleistung zur AHV/IV aufgrund folgender Werte berechnet (Basis für Alleinstehende):

a) FN5 Als anerkannte Ausgabe bzw. Einkommensgrenze im Sinne von § 9 ZLG gilt der maximale bundesrechtliche Jahresbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 16 460.

b) FN5 Dieser Betrag wird um einen pauschalen Zuschlag von Fr. 1400 für den Prämienselbstbehalt in der obligatorischen Krankenversicherung auf Fr. 17 860 erhöht.

c) Der pauschale Zuschlag und die individuelle Prämienverbilligung treten an die Stelle des jährlichen Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG FN3.

Die Beträge gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bedarfsrechnung bei Ausländern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c ELG FN3.

§ 2. FN5 Bei Personen, die dauernd in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 3a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 26a ELV auf höchstens Fr. 31 644 begrenzt.

Bei diesen Personen werden pro Jahr als Ausgaben anerkannt:

a) ein angemessener Betrag für persönliche Auslagen von höchstens Fr. 5000;
b) FN5 ein Pauschalbetrag von Fr. 1400 für den Prämienselbstbehalt in der obligatorischen Krankenversicherung.

§ 3. Zusatzleistungsberechtigte Personen haben Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Krankenversicherungsrecht, solange der bundesrechtliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG FN3 nicht als Ausgabe anerkannt wird.

Zusatzleistungsberechtigte Personen aus anderen Kantonen, die im Laufe des Kalenderjahres im Kanton Zürich Wohnsitz nehmen, erhalten mit Beginn des folgenden Monats über ihren ordentlichen Ergänzungsleistungsanspruch hinaus eine Ergänzungsleistung in gleicher Höhe wie die individuelle Prämienverbilligung, die ihnen im Kanton Zürich anteilmässig zustehen würde.

§ 4. Für die Mietzinsausgaben gelten die in Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG FN3 festgelegten Höchstwerte.

§ 5. Der Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG FN3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c ELG FN3 beträgt Fr. 75 000.

§ 6. Der anrechenbare Vermögensverzehr bei der Anspruchsberechnung für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen und Spitälern beträgt mit Wirkung ab 1. März 1998 einen Fünftel.

Lebt von beiden Ehepartnern nur eine Person im Heim oder Spital, beträgt der Vermögensverzehr einen Zehntel.

§ 7. Die für die Fürsorge zuständige Direktion kann die anrechenbaren Kosten für Pensionäre und Langzeitpatienten in Heimen und Spitälern begrenzen. Dabei orientiert sie sich an der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser.

§ 8. Die Information über den möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV erfolgt durch die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt und durch Fachorgane.

§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. September 1986 aufgehoben.

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FN1 OS 54, 478.
FN2 831.3.
FN3 SR 831.30.
FN4 SR 831.301.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 18. November 1998 (OS 54, 901). In Kraft seit 1. Januar 1999.