Verordnung
über die Ärztinnen und Ärzte

(vom 6. Mai 1998) FN1


I. Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit


A. Praxisbewilligung

Bewilligungspflicht
§ 1. Einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit bedürfen:

a) die Ärztinnen und Ärzte mit privater Praxis,

b) die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte der Betriebe der ambulanten gemeinnützigen Institute,

c) die Leitenden Ärztinnen und Ärzte der öffentlichen und privaten Krankenhäuser, der Pflegeheime und der Polikliniken,

d) alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die Kranke untersuchen oder behandeln, ohne dabei im Namen einer praxisberechtigten Person tätig zu sein.

Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen Arztdiploms erteilt.


Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird befristet bis zum Ablauf des 70. Altersjahres. Auf Gesuch wird die Bewilligung für jeweils drei Jahre erneuert, wenn die Voraussetzungen nach § 8 des Gesundheitsgesetzes FN2 fortbestehen.

B. Vertretung

Zweck
§ 2. Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befristeten ärztlichen Tätigkeit:

a) zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,

b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberechtigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen.

Fachliche Anforderungen
§ 3. Als Vertreterinnen und Vertreter werden zugelassen:

a) Personen mit eidgenössischem Arztdiplom,


b) Medizinstudentinnen und Medizinstudenten im Wahlstudienjahr gemäss der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung FN3, sofern sie bereits mindestens sechs Wochen bei der zu vertretenden Person tätig gewesen sind.
Die praxisberechtigte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Vertreterinnen und Vertreter entsprechend ihrem Ausbildungsstand als cand. med., med. pract. oder Dr. med. für die Patientinnen und Patienten sichtbar angeschrieben sind.

Verfahren
§ 4. Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen.

Das Arztdiplom oder der Wahlstudienjahrausweis der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.

Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung verweigert werden.

Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder entzogen werden.

Befristung
§ 5. Die Dauer für die Vertretungsbewilligungen beträgt:

a) bei Personen mit eidgenössischem Arztdiplom bis sechs Monate, wobei die Bewilligungen aus wichtigen Gründen verlängert werden können,

b) bei Medizinstudentinnen und Medizinstudenten im Wahlstudienjahr insgesamt höchstens sechs Wochen.

Vorübergehende Abwesenheit
§ 6. Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis als Assistenzärztin oder Assistenzarzt bewilligte Person mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung ohne besondere Bewilligung zulässig.


C. Assistenz

Bewilligungspflicht und Verantwortung
§ 7. Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur unselbständigen ärztlichen Tätigkeit.

Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Medizinstudentinnen und Medizinstudenten verantwortlich.

Medizinstudentinnen und Medizinstudenten dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht der praxisberechtigten Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters tätig sein.

Tätigkeit in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, Pflegeheimen, Polikliniken
§ 8. Öffentliche und private Krankenhäuser, Pflegeheime und Polikliniken dürfen eidgenössisch diplomierte Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinstudentinnen und Medizinstudenten schweizerischer Hochschulen, welche die Voraussetzungen der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung FN3 erfüllen, ohne besondere Bewilligung als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beschäftigen, staatliche Krankenhäuser, Pflegeheime und Polikliniken auch nicht eidgenössisch diplomierte Ärztinnen und Ärzte. Die Gesundheitsdirektion kann nötigenfalls abweichende Anordnungen treffen.
Für nicht eidgenössisch diplomierte Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Medizinstudentinnen und Medizinstudenten ausländischer Universitäten sind von der ärztlichen Leitung Bewilligungen einzuholen.

Bewilligungen für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte ohne eidgenössisches Diplom werden in der Regel nur erteilt, wenn sich keine geeigneten eidgenössisch diplomierten Ärztinnen oder Ärzte um die Stelle bewerben oder wenn ausländische Ärztinnen und Ärzte zur Ausbildung gegen schweizerische Ärztinnen und Ärzte ausgetauscht werden. Gleiches gilt sinngemäss für Medizinstudentinnen und Medizinstudenten. Die Bewilligungen sind zu befristen.

Tätigkeit in ambulanten gemeinnützigen Instituten
§ 9. Ambulante gemeinnützige Institute dürfen neben der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt höchstens acht eidgenössisch diplomierte Ärztinnen und Ärzte als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beschäftigen. Die Anstellungen haben sich gesamthaft (einschliesslich ärztlicher Leitung) auf 500 Stellenprozente zu beschränken, wobei die zeitlichen Grenzen der Anstellungsbedingungen der kantonalen Krankenhäuser nicht überschritten werden dürfen.


Zusätzlich dürfen zwei Medizinstudentinnen und Medizinstudenten schweizerischer Hochschulen, welche die Voraussetzungen der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung FN3 erfüllen, beschäftigt werden.
Jede Anstellung muss separat bewilligt werden.

Die Bewilligungen sind von der Trägerschaft der Institutsbewilligung einzuholen.

Tätigkeit in Privatpraxen
§ 10. Die praxisberechtigte Person darf höchstens vier eidgenössisch diplomierte Ärztinnen und Ärzte als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beschäftigen. Die Anstellungen haben sich gesamthaft auf 200 Stellenprozente zu beschränken, wobei die zeitlichen Grenzen der Anstellungsbedingungen der kantonalen Krankenhäuser nicht überschritten werden dürfen.


Zusätzlich darf eine Medizinstudentin oder ein Medizinstudent einer schweizerischen Hochschule, welche oder welcher die Voraussetzungen der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung FN3 erfüllt, beschäftigt werden.
Jede Anstellung muss separat bewilligt werden.

Die Bewilligungen sind von der praxisberechtigten Person einzuholen.

Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.


D. Berufsverbot

Berufsverbot
§ 11. Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung einschränken oder verbieten.


II. Praxisführung

Meldepflicht
§ 12. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistenzärztinnen und Assistenzärzte wie auch die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden. Die belegärztliche Tätigkeit im Krankenhaus ist nicht meldepflichtig.

Praxis- und Wohnort
§ 13. Die Gesundheitsdirektion kann verlangen, dass die praxisberechtigte Person nicht weiter von ihrer Praxis entfernt wohnt, als es mit deren ordnungsgemässer Führung vereinbar ist.

Notfalldienst
§ 14. Die praxisberechtigen Personen müssen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen besorgt sein. Bei anderen Personen sind sie verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten. Dazu können sie sich auch mit anderen praxisberechtigten Personen zu einem Notfalldienst zusammenschliessen.

Praxiseinrichtung
§ 15. Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.


III. Aufzeichnungspflicht und Berufsgeheimnis

Aufzeichnungen
§ 16. Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen zu machen und nach Abschluss der Behandlung während zehn Jahren aufzubewahren.

Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.

Schweigepflicht
§ 17. Die Gesundheitsdirektion ist zuständig, Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden.

Vorbehalten bleiben die Entbindung durch den Berechtigten oder die Berechtigte selbst sowie die Auskunftsrechte und -pflichten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften.

Die Ärztinnen und Ärzte sind ohne Entbindung von der Schweigepflicht befugt, den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein.


IV. Auskündungen

Befugnis
§ 18. Eine ärztliche Tätigkeit dürfen nur auskünden:

a) im Kanton praxisberechtigte Personen, von ihnen ärztlich geleitete Krankenhäuser, Pflegeheime, Polikliniken sowie ambulante gemeinnützige Institute;

b) in anderen Kantonen praxisberechtigte Personen, von ihnen ärztlich geleitete Krankenhäuser, Pflegeheime, Polikliniken sowie ambulante gemeinnützige Institute;

c) ausländische Krankenhäuser, die von einer Ärztin oder einem Arzt geleitet werden, die oder der ein dem eidgenössischen gleichartiges Arztdiplom und die Praxisberechtigung des betreffenden Landes besitzt.

Inhalt
§ 19. Die Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Insbesondere sind verboten:

a) der Gebrauch von Phantasie- oder andern unpersönlichen Bezeichnungen sowie die Bezeichnung einer privaten Praxis zur ambulanten Behandlung Kranker als Klinik oder Institut;

b) die Auskündung einer unbefugten oder kurpfuscherischen Ausübung der Heilkunde oder das Führen von Berufsbezeichnungen, die darauf hinweisen;

c) das Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung oder über die Berechtigung zur Heiltätigkeit Anlass geben können.

Facharzttitel
§ 20. Die Bezeichnung als Fachärztin oder Facharzt oder die Bezeichnung als Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung ist nur Ärztinnen und Ärzten gestattet, welche die Berechtigung zur Führung des entsprechenden Facharzttitels der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) besitzen.

Die Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen zulassen, wenn die entsprechende Spezialausbildung anderweitig nachgewiesen wird und die gesuchstellende Person im Kanton Zürich eine Praxis führt.


V. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 21. Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.

Übergangsrecht
§ 22. Die Praxisbewilligungen von Ärztinnen und Ärzten, welche bei Inkrafttreten der Verordnung das 70. Altersjahr erreicht haben oder das 70. Altersjahr bis zum 31. Dezember 1998 erreicht haben werden, gelten bis 31. Dezember 2001 als verlängert.

Inkrafttreten
§ 23. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ärzte vom 28. November 1963 aufgehoben.


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FN1 OS 54, 578.
FN2 810.1.
FN3 SR 811.11.