Gesetz
über die Jugendhilfe
(Jugendhilfegesetz)

(vom 14. Juni 1981) FN1

A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die generelle und die individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und Betreuung, Mütterberatung und Säuglingsfürsorge, Erziehungsberatung, allgemeine Berufsberatung, Elternbildung, Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, sowie bei der Freizeitgestaltung.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vormundschaftswesens.

Aufgaben
§ 2. Staat und Gemeinden unterstützen die Familie im Rahmen dieses Gesetzes in ihrer Erziehungsaufgabe und fördern die gesunde körperliche und geistig-seelische Entwicklung der Jugend. Sie sichern die Errichtung und den Weiterbestand der notwendigen Einrichtungen.

Zusammenarbeit
§ 3. Behörden und Institutionen des Staates, der Bezirke und der Gemeinden im Dienst der Jugend und der Familie sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie können die Erfüllung der Aufgaben andern, insbesondere privaten Organisationen überlassen.

B. Organisation und Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe

I. Kantonales Jugendamt

Organisation; Aufgaben
§ 4. Das Jugendamt ist die Zentralstelle für die Jugendhilfe.

Das Jugendamt

a) unterstützt und koordiniert die Bestrebungen in der Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien;

b) übt in Verbindung mit den Bezirksjugendkommissionen die Aufsicht über die Bezirksjugendsekretariate aus;

c) fördert die Fortbildung des in den Bezirksjugendsekretariaten tätigen Personals;

d) berät Behörden sowie öffentliche und private Organisationen der Jugend- und Familienhilfe in fachlicher Hinsicht und erlässt Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Jugend- und Familienhilfe;

e) sichert im Sinne von Art. 317 ZGB FN5 die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts sowie der übrigen Jugendhilfe;

f) erfüllt die Aufgaben nach besondern Bestimmungen im Bereich der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie der Jugendstrafrechtspflege;

g) erfüllt weitere Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe.

II. Bezirksjugendkommissionen

Organisation
§ 5. In jedem Bezirk besteht eine Bezirksjugendkommission mit sieben bis elf Mitgliedern.

Wahl; Zusammensetzung
§ 6. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Bezirksjugendkommission auf die Amtsdauer der kantonalen Verwaltung. Die Bezirksräte haben ein Vorschlagsrecht.

In der Bezirksjugendkommission sollen die für die Arbeit in der Jugendhilfe wichtigen Fachleute und Behörden der Gemeinden und des Bezirks in einer ausgewogenen Zusammensetzung vertreten sein. Ferner können Vertreter privater Organisationen gewählt werden.

Aufgaben
§ 7. Die Bezirksjugendkommission leitet und koordiniert im Bezirk die Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien.

Die Bezirksjugendkommission

a) legt die Aufgaben des Bezirksjugendsekretariats fest;

b) übt die Aufsicht über das Bezirksjugendsekretariat aus;

c) kann im Einverständnis mit der zuständigen Direktion Zweigstellen eröffnen;

d) gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen dem Bezirksjugendsekretariat und Organisationen sowie Behörden in den Gemeinden und im Bezirk und führt periodisch Zusammenkünfte mit Vertretern der Gemeinden über Fach- und Finanzfragen durch;

e) kann weitere Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe erfüllen.

Finanzierung
§ 8. Die Aufteilung der Kosten der Bezirksjugendkommissionen richtet sich nach § 14.

III. Bezirksjugendsekretariate

Organisation
§ 9. In jedem Bezirk besteht ein Bezirksjugendsekretariat.

Der Regierungsrat kann eine Gemeinde aus wichtigen Gründen dem Bezirksjugendsekretariat eines angrenzenden Bezirks anschliessen.

Personal
§ 10. Das Personal der Bezirksjugendsekretariate wird im Einverständnis mit der zuständigen Direktion im Rahmen der durch den Regierungsrat bewilligten Stellenpläne durch die Bezirksjugendkommission angestellt. Sie kann damit eines ihrer Organe oder den Bezirksjugendsekretär betrauen.

Das Arbeitsverhältnis des Personals ist öffentlichrechtlich. FN14 Die Bestimmungen für das Staatspersonal sind sinngemäss anwendbar.

Das Personal ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht. Diese Pflicht bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Bezirksjugendkommission oder das von ihr als zuständig bezeichnete Organ kann im Einzelfall von der Schweigepflicht entbinden.

Allgemeine Aufgaben
§ 11. Das Bezirksjugendsekretariat ist im Bezirk das ausführende Organ für die Erfüllung der generellen und der individuellen Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an ihre Familien.

Das Bezirksjugendsekretariat

a) leistet auf Ersuchen Beratung und Hilfe im Einzelfall;

b) übernimmt im Auftrag von Behörden die Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

c) unterstützt vorbeugende Massnahmen und fördert Selbsthilfe und private Initiative;

d) informiert und berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Jugend- und Familienhilfe;

e) erfüllt weitere ihm übertragene Aufgaben.

Zusätzliche Aufgaben
§ 12. Der Regierungsrat kann dem Bezirksjugendsekretariat schulische, ärztliche und weitere öffentliche oder private gemeinnützige Einrichtungen im Dienst der Jugend und der Familie angliedern. Der Anschluss kann von einem angemessenen finanziellen Beitrag abhängig gemacht werden.

§ 13. Dem Bezirksjugendsekretariat können aus wichtigen Gründen durch Vereinbarung zwischen der Bezirksjugendkommission und der betroffenen Gemeinde zu deren Lasten Aufgaben der persönlichen Hilfe an Erwachsene gemäss Sozialhilfegesetz FN3 übertragen werden. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe nicht beeinträchtigt werden.

Erwachsenenhilfe
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der zuständigen Direktion FN6.

Finanzierung
§ 14. Die Verwaltungskosten der Bezirksjugendsekretariate werden unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden im kantonalen Durchschnitt zu 60% durch den Staat und zu 40% durch die Gemeinden getragen. FN13

Können sich die Gemeinden über ihre Anteile nicht verständigen, entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz.

IV. Gemeinden

Ergänzende Massnahmen
§ 15. Die Gemeinden ergänzen bei gemeindespezifischen Anliegen das Hilfeangebot des Bezirksjugendsekretariats.

Jugendschutz
§ 16. Die Gemeinden können Einrichtungen und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, welche die Jugend ernsthaft gefährden, verbieten, bei Einrichtungen und Veranstaltungen für Erwachsene den Zutritt für Kinder und Jugendliche untersagen oder den Trägern und Veranstaltern Auflagen erteilen.

Besorgung der Aufgaben eines Bezirksjugendsekretariats
§ 17. Eine Gemeinde kann die Aufgaben eines Bezirksjugendsekretariats mit Bewilligung des Regierungsrates selbst besorgen, wenn sie in der Lage ist, einen umfassenden Dienst zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu führen, und wenn dadurch die Gesamtinteressen der Jugendhilfe im Bezirk nicht beeinträchtigt werden.

Kostenanteile
§ 18. FN11 Der Staat leistet den Gemeinden, welche die Aufgaben eines Bezirksjugendsekretariats selbst besorgen, an die beitragsberechtigten Verwaltungskosten Kostenanteile von 5% bis 45%. Die Kostenanteile richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Hinsichtlich der Verwaltungskosten für die Berufsberatung gilt ein um die Hälfte erhöhter Beitragssatz, höchstens aber 45%.

C. Finanzielle Beiträge

I. Unterhaltsansprüche von Kindern

1. Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Zuständigkeit
§ 19. Zur Leistung von Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen sind in der Regel die Bezirksjugendsekretariate zuständig.

Gemeinden, welche die Bevorschussung im Sinne von § 23 Abs. 2 selber durchführen, bezeichnen die zur Leistung von Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen zuständigen Stellen.

2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Anspruch
§ 20. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge.

Der Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Kind in einer zürcherischen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Hat das Kind seinen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf Bevorschussung.

Lebt der Pflichtige mit dem andern Elternteil oder mit dem Kind im gleichen Haushalt, werden die Unterhaltsbeiträge nicht bevorschusst.

Umfang
§ 21. Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung FN4 festgelegten Höchstbetrag unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils.

Die Gemeinden können höhere als die durch die Verordnung vorgesehenen Beiträge ausrichten.

Zuständigkeit
§ 22. Über die Bevorschussung entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.

Durchführung
§ 23. Für Abklärung und Vollzug der Bevorschussung sind in der Regel die Bezirksjugendsekretariate zuständig.

Die Gemeinden können die Bevorschussung ohne Mitwirkung des Bezirksjugendsekretariats durchführen; sie bezeichnen die zuständigen Stellen. Gemeinden mit eigenem Jugendsekretariat sind zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet.

Rückerstattung
§ 24. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden.

Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; diese sind verzinslich.

Kostenanteile
§ 25. FN11 Der Staat leistet den Gemeinden an die Kosten der bevorschussten und vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlichen Unterhaltsbeiträge Kostenanteile bis zur Hälfte.

Freiwillige Gemeindebeiträge im Sinne von § 21 Abs. 2 sind nicht beitragsberechtigt.

Die Kostenanteile richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

3. Überbrückungshilfen während der Dauer der Vaterschaftsregelung

Überbrückungshilfen
§ 26. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, können während der Dauer der Vaterschaftsregelung Überbrückungshilfen für Unterhaltsbeiträge ausgerichtet werden. Die §§ 22 und 25 gelten sinngemäss.

Die Verordnung FN4 regelt Voraussetzungen, Verfahren, Höhe des Betrags und dessen Rückzahlung.

II. FN12 Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern

Zweck
§ 26 a. FN12 Die Gemeinden gewähren Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern.

Voraussetzungen
§ 26 b. FN12 Anspruch auf Beiträge besteht, wenn

a) die Erwerbstätigkeit beim alleinerziehenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum nicht übersteigt oder bei zusammenlebenden Eltern mindestens ein volles Arbeitspensum und höchstens eineinhalb Arbeitspensen beträgt;

b) die Betreuung durch Dritte gesamthaft 2½ Tage in der Woche nicht übersteigt;

c) der antragstellende Elternteil seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemeinde Wohnsitz hat;

d) durch Verordnung bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.

Umfang und Dauer
§ 26 c. FN12 Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen. Sie betragen pro Monat maximal Fr. 2000. Der Regierungsrat kann diese Beiträge bei einem Teuerungsanstieg von jeweils 10%, berechnet nach dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, anpassen.

Die Verordnung setzt die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, bei deren Überschreitung keine Beiträge gewährt werden. Für Alleinerziehende setzt sie Freibeträge beim Erwerbseinkommen fest.

Die Beiträge werden für längstens zwei Jahre ab Geburt des Kindes gewährt.

Zuständigkeit
§ 26 d. FN12 Über die Zusprechung der Beiträge entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.

Durchführung
§ 26 e. FN12 Für Abklärung und Vollzug sind in der Regel die Bezirksjugendsekretariate zuständig. Führen die Gemeinden diese Aufgabe selber durch, bezeichnen sie die zuständige Stelle.

Gemeinden mit eigenem Jugendsekretariat sind zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet.

Rückerstattung
§ 26 f. FN12 Beiträge, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind, werden zurückgefordert.

Beruht die unrechtmässige Auszahlung auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, werden die Beiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert.

Strafbestimmung
§ 26 g. FN12 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, wird mit Busse bis zu Fr. 3000 bestraft.

Finanzierung
§ 26 h. FN12 Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an die Kosten der ausgerichteten Beiträge Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben.

III. Weitere Bereiche der Jugend- und Familienhilfe

Ausserschulische Jugendtätigkeit
§ 27. FN11 Der Staat kann an den Betrieb von Jugendhäusern und Freizeitanlagen sowie zentraler Dienstleistungen für Jugendorganisationen Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller gewähren.

Ergänzende Jugend- und Familienhilfe
§ 28. FN11 Der Staat kann gemeinnützigen privaten und öffentlichen Organisationen, welche einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- und Familienhilfe leisten, nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Subventionen an den Betrieb bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

Voraussetzungen für Beiträge
§ 29. Beiträge im Sinne der §§ 27 und 28 setzen insbesondere voraus, dass die betreffende Organisation eine angemessene Eigenleistung erbringt, politisch neutral und bezüglich Aktivitäten und Benützung ihrer Einrichtungen konfessionell offen ist.

Die Ausrichtung setzt ferner voraus, dass sich die Gemeinde, in deren Gebiet ein Jugendhaus oder eine Freizeitanlage liegt, an der Finanzierung der Betriebskosten beteiligt.

. . . FN10

D. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 30. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung FN4. Soweit sie sich auf die §§ 21 und 26 des Gesetzes bezieht, bedarf sie der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Änderung bisherigen Rechts
§ 31. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962: . . . FN7

b) das Gesetz betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 4. Mai 1919: . . . FN7

c) das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962: . . . FN8

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 32. Das Gesetz über die Organisation der Jugendhilfe vom 24. November 1957 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 33. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN9.

________
FN1 OS 48, 210.
FN2 132.1.
FN3 851.1.
FN4 852.11.
FN5 SR 210.
FN6 Erziehungsdirektion.
FN7 Text siehe OS 48, 215 f.
FN8 Text siehe OS 48, 216.
FN9 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 384).
FN10 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN11 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN12 Eingefügt durch G vom 3. März 1991 (OS 51, 463). In Kraft seit 1. Februar 1991 (OS 52, 43).
FN13 Fassung gemäss G vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 33). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 65).
FN14 Fassung gemäss G vo 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).