Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung FN8
(vom 1.Februar 1953) FN1

A. Arbeitslosenversicherung FN5

I. Obligatorische Versicherung

§§ 1-7.

II. Öffentliche Kasse

§§ 8 und 8 a. FN7

§§ 9-10.

III. Anspruchsberechtigung an Feiertagen

§ 11. FN7

IV. Staats- und Gemeindebeiträge

§ 12.

V. Kantonaler Entlastungsfonds

§§ 13 und 14. FN7

VI. Beschwerdeverfahren

§§ 15-17. FN7

B. Arbeitsvermittlung FN4

I. Öffentliche Arbeitsvermittlung

Organisation
§ 18. Die öffentliche Arbeitsvermittlung obliegt den Arbeitsämtern.

Jede Gemeinde unterhält ein Arbeitsamt.

Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist die Zentralstelle für die öffentliche Arbeitsvermittlung.

Zusammen-
arbeit mit
anderen Vermittlungsstellen
§ 19. Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen mit kantonalem oder lokalem Wirkungskreis.

Meldepflicht bei grösseren Entlassungen
§ 20. Der Regierungsrat kann die Arbeitgeber nach Anhören der interessierten Kreise zur Meldung bevorstehender Entlassungen grösseren Ausmasses verpflichten.

§ 21. FN7

II. Private Arbeitsvermittlung

Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde
§ 22. Die zuständige Direktion des Regierungsrates erteilt die Bewilligung zur gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung und übt die Aufsicht über diese aus.

Kautionen und Gebühren
§ 23. Der Regierungsrat regelt im Rahmen der Bundesvorschriften:

a) die Kautionsleistung zur Sicherung allfälliger Rechtsansprüche aus der gewerbsmässigen Vermittlungstätigkeit;

b) die Gebühren, welche die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen für die Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu entrichten haben;

c) die Gebühren, welche die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen erheben dürfen.

Mitwirkung der Gemeinden
§ 24. Die Gemeinden können mit den für die Erteilung der Bewilligungen und die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Erhebungen und Kontrollen beauftragt werden. Für ihre Tätigkeit ist ihnen ein angemessener, durch den Regierungsrat festzusetzender Anteil an den Bewilligungsgebühren auszurichten.

C. Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 25. Der Regierungsrat sorgt im Rahmen der dem Kanton zugewiesenen Aufgaben für den Vollzug der Bundesvorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes. Er erlässt nach Anhören der interessierten Kreise eine Verordnung FN2. FN8

Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist die zuständige kantonale Amtsstelle im Sinne der Bundesvorschriften.

Die Gemeinden sind mit den Vollzugsmassnahmen beauftragt, die ihnen gemäss §§ 18 und 24 obliegen und die ihnen aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen werden. Sie tragen die damit verbundenen Kosten, unter Vorbehalt der Entschädigungen gemäss § 24. FN8

Strafbestimmung
§ 26. Schulhafte Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen Verordnungen und Verfügungen der zuständigen Behörden werden, soweit nicht Bundesrecht oder das Strafgesetzbuch FN3 zur Anwendung kommt, mit Polizeibusse bis zu Fr. 500 bestraft.

. . . FN7

Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 27. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 6. Juni 1937/18.Mai 1947 aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 28. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und Erwahrung durch den Kantonsrat am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses des Bundesrates FN6 in Kraft.

Die Staats- und Gemeindebeiträge für das Jahr 1952 richten sich nach diesem Gesetz.

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FN1 OS 39, 266 und GS VI, 373.
FN2 837.11.
FN3 SR 311.0.
FN4 SR 823.1.
FN5 SR 837.
FN6 Vom Bundesrat genehmigt am 13. Februar 1953.
FN7 Aufgehoben durch G über Leistungen an Arbeitslose vom 3. März 1991 (OS 51, 466).
FN8 Fassung gemäss G über Leistungen an Arbeitslose vom 3. März 1991 (OS 51, 466).