Verordnung
zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung FN3, FN5
(vom 5.September 1973) FN1

A. Arbeitslosenversicherung

I. Obligatorische Versicherung

§§ 1-8.

II. Die öffentliche Kasse

§§ 9-26. FN6

B. Arbeitsvermittlung

I. Öffentliche Arbeitsvermittlung

Aufgaben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
§ 27. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit leitet und überwacht die öffentliche Arbeitsvermittlung. Es erstrebt einen Ausgleich von Arbeitsangebot und -nachfrage unter den Gemeinden des Kantons und, in Verbindung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, unter den Kantonen.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt ausnahmsweise selber Vermittlungen durch, wenn besondere Umstände sein Eingreifen notwendig machen oder wenn eine Gemeinde um seine Mitwirkung nachsucht. Es ist in diesen Fällen nicht an die Zuständigkeitsbereiche der Gemeindearbeitsämter gebunden.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann die Arbeitskräfte für kantonale Bauten, kantonale Betriebe und für Empfänger kantonaler Subventionen selber vermitteln. Ferner ist es befugt zur Vermittlung von Taggeldbezügern, deren Vermittlungsmöglichkeiten erschwert sind, sowie von Stellensuchenden ohne Wohnsitz im Kanton Zürich. Es kann im weitern den Arbeitsämtern bei der Ausführung von kantonalen oder vom Kanton subventionierten Arbeiten Kontingente zuteilen oder Auflagen machen.

Aufgaben der Gemeindearbeitsämter
§ 28. Die Gemeindearbeitsämter überwachen den Arbeitsmarkt und sorgen für die Vermittlung der Arbeitsuchenden sowie für die Besetzung der offenen Stellen innerhalb des Gemeindegebietes. Sie unterstützen sich gegenseitig in ihren Aufgaben.

Sie beraten die Arbeitsuchenden und sind ihnen nötigenfalls bei der Weiterbildung, der beruflichen Umstellung und der Annahme von Arbeit ausserhalb des Wohnortes behilflich.

Die Gemeindearbeitsämter sind verpflichtet, bei allen Arbeiten mitzuwirken, die ihnen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung übertragen sind.

Durchführung der Vermittlung
§ 29. Bei der Vermittlung werden den Arbeitsuchenden Zuweisungskarten mitgegeben.

Angemeldete Arbeitsuchende, die von sich aus Arbeit gefunden haben, und Arbeitgeber, die eine gemeldete offene Stelle ohne die nachgesuchte Vermittlung des Arbeitsamtes besetzt oder auf deren Besetzung verzichtet haben, sind gehalten, das Arbeitsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und den Arbeitsämtern
der Gemeinden
§ 30. Die Gemeindearbeitsämter erstatten dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nach dessen Weisungen Bericht über die Arbeitsmarktlage und über die öffentliche Arbeitsvermittlung. Sie orientieren das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit umgehend und von sich aus über alle für den Arbeitsmarkt bedeutsamen Feststellungen in ihren Gemeinden, insbesondere über bevorstehende Entlassungen grösseren Umfanges, über kollektive Arbeitskonflikte und über neue Arbeitsgelegenheiten von Bedeutung.

Die Gemeindearbeitsämter melden dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nach dessen Weisungen die offenen Stellen sowie die Arbeitsuchenden, sofern innert nützlicher Frist eine Vermittlung nicht zustande kommt.

Das Meldeverfahren der städtischen Arbeitsämter Zürich und Winterthur kann durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit besonders geregelt werden, soweit dadurch die Vermittlung innerhalb des Kantons nicht beeinträchtigt wird.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gibt die ihm gemeldeten Arbeitsuchenden und die offenen Stellen den in Betracht kommenden Gemeinden bekannt. Es kann dies durch in angemessenen Zeitabständen erscheinende Veröffentlichung erfolgen.

Zusammenarbeit mit dem Bund und andern Kantonen
§ 31. Für die Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes und der Kantone ist, soweit es sich um grundsätzliche Fragen handelt, das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuständig. Es erstattet dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nach dessen Weisungen Bericht über die Arbeitsmarktlage sowie über die öffentliche Arbeitsvermittlung und übermittelt ihm die Berichte der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen.

II. Private Arbeitsvermittlung

Aufsicht und Kontrolle
§ 32. Die Aufsicht über die privaten Arbeitsvermittlungsstellen wird durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ausgeübt.

Die Überwachung der Vermittlungstätigkeit kann ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen werden.

Bewilligungsgebühren
§ 33. Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen haben für die erstmalige Erteilung der Bewilligung eine Gebühr von Fr. 100 bis Fr. 400 und für jede Verlängerung eine solche von Fr. 50 bis Fr. 200 pro Jahr zu entrichten.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 / 9. August 1972 FN2.

Kaution
§ 34. Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen haben für die Vermittlung im Inland eine Kaution in der Höhe von mindestens Fr. 1000 zu leisten.

Die Direktion der Volkswirtschaft setzt die Höhe der Kaution im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Vermittlungstätigkeit fest.

Die Kautionen werden von der Direktion der Volkswirtschaft entgegengenommen und frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Erlöschen der Bewilligung freigegeben.

Einschreibe- und Vermittlungsgebühren
§ 35. Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen sind berechtigt, Einschreibe- und Vermittlungsgebühren im Rahmen der Vorschriften des Bundes zu erheben.

Für die Vermittlung von Arbeitskräften aus der Schweiz ins Ausland dürfen die Vermittlungsgebühren um einen Drittel erhöht werden.

C. Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zuständige Direktion
§ 36. Die Direktion der Volkswirtschaft ist die zuständige Direktion des Regierungsrates im Sinne des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung FN3.

Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, handelt das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Auftrag der Direktion der Volkswirtschaft.

§§ 37-39. FN6

Aufhebung der bisherigen Vollziehungsverordnung
§ 40. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung vom 23. April 1953 / 28. Februar 1973 zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 41. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat FN4 auf den 1. Januar 1974 in Kraft.

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FN1 OS 44, 931 und GS VI, 379. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 682.
FN3 837.1.
FN4 Vom Bundesrat genehmigt am 5. Oktober 1973.
FN5 Fassung gemäss G über Leistungen an Arbeitslose vom 3. März 1991 (OS 51, 466).
FN6 Aufgehoben durch V zum Gesetz über Leistungen an Arbeitslose vom 18. Dezember 1991
(OS 52, 7).