Verordnung
zum Gesetz vom 14. März 1971 über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel
(vom 8.April 1971) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel, vom 14. März 1971 FN2,

verordnet:
§ 1. Folgen zwei oder drei öffentliche Ruhetage aufeinander, so ist am zweiten und dritten Tag die Herstellung von Gross- und Kleinbrot und der Vertrieb von frischem Gross- und Kleinbrot sowie am ersten Tag die Vornahme der notwendigen Vorbereitungsarbeiten (Herstellung des Hebels und Anheizen des Backofens) erlaubt.

§ 2. Am 1. Mai und am 1. August sind Umzüge mit Musik oder Trommeln nur vor 7 Uhr verboten; fallen diese Tage indessen mit einem andern öffentlichen Ruhetag zusammen, so dürfen solche Umzüge auch zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr nicht durchgeführt werden.

Der Vertrieb von Maibändeln und 1.-August-Abzeichen am 1. Mai bzw. am 1. August bedarf vorbehältlich von § 7 des Gesetzes über das Markt- und Hausierwesen FN4 keiner weitern Bewilligung.

§ 3. Nicht als Klein- oder Grossdetailhandel im Sinne von Ab-schnitt II des Gesetzes gilt insbesondere die Abgabe von Waren zur Veräusserung in Detailverkaufsgeschäften oder zur Verwendung in Wirtschaftsbetrieben im Sinne des Gesetzes über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken vom 31. Mai 1939 FN3.

§ 4. FN6 Den Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen ist es an Werktagen auch ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeit der Verkaufsgeschäfte und an öffentlichen Ruhetagen gestattet, Treibstoffe für Motorfahrzeuge, Motorboote und Flugzeuge sowie Bestandteile und Zubehör für Motorfahrzeuge zu verkaufen, soweit solche Artikel geeignet sind, die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge zu fördern. Ausserdem ist ihnen der Verkauf der in § 6 dieser Verordnungaufgeführten Warengruppen gestattet.

§ 5. FN5

§ 6. Das Offenhalten von Kiosken an öffentlichen Ruhetagen gemäss § 8 des Gesetzes FN2 ist gestattet zum Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Ansichtskarten, Esswaren zur Zwischenverpflegung, Früchten, alkoholfreien Getränken, Filmen für Foto- und Filmapparate, Raucherwaren und ähnlichen Waren, die im Ausflugsverkehr üblicherweise gekauft werden.

§ 7. Die Dauer des Ausgleichs für die nach § 10 lit. d des Gesetzes FN2 verlängerte Öffnungszeit der Verkaufsgeschäfte entspricht der Ve-rlängerung gegenüber der in der betreffenden Gemeinde und Branche üblichen Ladenöffnungszeit.

Der Ausgleich hat innerhalb der branchen- und ortsüblichen Öffnungszeiten zu erfolgen.

§ 8. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.

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FN1 OS 44, 127 und GS VI, 304.
FN2 822.4.
FN3 935.11.
FN4 Heute §§ 8 ff. des Markt- und Wandergewerbegesetzes (935.31).
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 211). In Kraft seit
1. September 1990.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 211). In Kraft seit
1. September 1990.