Kantonale Verordnung
über die landwirtschaftliche Berufsbildung

(vom 28. November 1979) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 FN2,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständige Direktion
§ 1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist die für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes FN2 zuständige Direktion des Regierungsrates, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für den Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung ist ihr das Amt für Landschaft und Natur FN5 beigegeben.

Übertragung von Aufgaben
§ 2. Als anerkannte Organisation mit landwirtschaftlichen Zielsetzungen gelten vorab die landwirtschaftlichen Hauptvereine und deren kantonale Sektionen.

Die Beteiligung des Staates an den Kosten, welche anerkannten Organisationen aus ihnen übertragenen Bildungsaufgaben entstehen, richtet sich nach dem Umfang der Aufwendungen und der Bedeutung der übertragenen Aufgabe.

Landwirtschaftliche Schulen
a) Bezeichnung und Ort
§ 3. Der Staat führt die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Strickhof (in Eschikon, Lindau), Weinland (in Winterthur-Wülflingen), Unterland (in Bülach), Oberland (in Wetzikon) und Amt (in Affoltern a. A.).

Die Jahresschule wird am Strickhof geführt.

Landwirtschaftliche Haushaltungsschulen werden in Uster und, zusammengeschlossen mit der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Weinland, in Winterthur-Wülflingen geführt.

b) Internat
§ 4. Der Strickhof führt ein für seine Fachschüler obligatorisches Internat. Die Volkswirtschaftsdirektion kann hievon für einzelne Kurse oder Schüler Ausnahmen oder die Aufnahme interner Schüler an anderen Berufs- und Fachschulen anordnen.

c) Direktor
§ 5. Der Schuldirektor sorgt für die ordnungsgemässe Führung der Schule, des allfälligen Gutsbetriebes und Beratungsdienstes sowie für die Erfüllung der weitern der Schule übertragenen Aufgaben.

Er erlässt eine Hausordnung, die der Genehmigung durch die Aufsichtskommission bedarf.

Er bereitet die Geschäfte der Aufsichtskommission vor und erstattet dieser zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion den Jahresbericht.

d) Hauptlehrer
§ 6. Die Direktoren erstellen für jeden Hauptlehrer einen Stellenbeschrieb, der der Genehmigung des Amtes für Landschaft und Natur FN5 bedarf.

Der Stellenbeschrieb regelt insbesondere die wichtigsten Aufgaben im Berufs- und Fachschulunterricht, im Kurswesen und in der Beratung.

Das Amt für Landschaft und Natur FN5 kann den Hauptlehrern einzelne besondere Aufgaben übertragen.

e) Übrige Lehrer
§ 7. Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Lehraufträge der übrigen Lehrer fest.

Die Ernennung dieser Lehrer erfolgt durch die Volkswirtschaftsdirektion grundsätzlich jeweils für ein Semester oder Schuljahr.

Soll eine Lehrkraft, die nicht Hauptlehrer ist, während eines längeren Zeitraumes wöchentlich mehrere Unterrichtsstunden erteilen, so ist dies bei der Ernennung festzuhalten. Solche Anstellungsverhältnisse können beidseitig unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Semesters oder Schuljahrs gekündigt werden.

Die Besoldung richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Regierungsrates.

f) Schuldirektoren-Konferenz
§ 8. Die Direktoren aller landwirtschaftlichen Schulen bilden die landwirtschaftliche Schuldirektorenkonferenz. Diese koordiniert die Tätigkeit der Schulen auf allen Stufen der bäuerlichen Berufsbildung. Das Amt für Landschaft und Natur FN5 kann ihr einzelne Bildungsfragen zur Stellungnahme unterbreiten.

Die Konferenz beschliesst, welche Lehrmittel von den Schulen bevorzugt werden sollen; nach Möglichkeit sind die Lehrmittel der Landwirtschaftlichen Lehrmittelzentrale zu verwenden.

g) Aufsichtskommission
§ 9. Die Aufsichtskommission überwacht die Führung der Schule samt Gutsbetrieb.

Sie entscheidet auf Antrag des Direktors über die dauernde Wegweisung eines Schülers.

Sie ist insbesondere zu den folgenden Geschäften anzuhören:

a) Genehmigung des generellen Programmes der vorgesehenen Kurse;

b) Wahl des Direktors, der Hauptlehrer und allenfalls des leitenden Werkführers und des Internatsleiters;

c) Erlass und Änderung der Schulordnung;

d) Genehmigung der Lehr- und der Stundenpläne.

Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt im übrigen für jede Aufsichtskommission ein Pflichtenheft. Sie kann den Aufsichtskommissionen von Fall zu Fall weitere Aufgaben zuweisen.

Der Schuldirektor nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.

Die Kommission kann für die Behandlung dringlicher Aufgaben einen Ausschuss bezeichnen, der sich aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zusammensetzt.

h) Absenzen- und Disziplinarwesen
§ 10. Das Absenzen- und Disziplinarwesen wird für die Schüler der einzelnen Ausbildungsstufen in allen Schulordnungen der Berufs- und Fachschulen einheitlich geregelt.

Stipendien
§ 11. Gesuche um Stipendien und Freiplätze sind dem Schuldirektor einzureichen. Dieser übermittelt sie der kantonalen Stipendienkommission beim Amt für Berufsbildung. Über Gesuche um Freiplätze, auf welche die Stipendienkommission mangels Zuständigkeit nicht eintreten kann und die auch nicht von einem andern Kanton zu behandeln sind, entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion.

B. Grundausbildung im Beruf Landwirt

Berufsschule
§ 12. Die Einzugsgebiete der Berufsschulen sollen nach Möglichkeit mit den Beratungskreisen übereinstimmen.

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Führung räumlich dezentralisierter Berufsschulklassen.

Fachschule
a) Ausschreibung der Kurse
§ 13. Das Amt für Landschaft und Natur FN5 und die Berufs- und Fachschulen schreiben die Fachschulkurse aus; sie geben gleichzeitig die Frist für die Anmeldung und für die Bezahlung einer allfälligen Anmeldegebühr bekannt.

b) Gebühren
§ 14. Der Regierungsrat setzt das Schul- und das Kostgeld fest, die Volkswirtschaftsdirektion die Anmeldegebühr.

Die Anmeldegebühr wird an das Kostgeld angerechnet; sie wird Schülern, die von der Schule nicht aufgenommen werden können, zurückerstattet.

Das Kostgeld wird anteilmässig zurückbezahlt, wenn der Schüler während mindestens zwei zusammenhängenden Wochen aus zwingenden Gründen abwesend ist.

Die Hausordnung kann ein Haftgeld vorsehen. Dieses ist zur Deckung von Schäden bestimmt, welche zweifelsfrei von Schülern verursacht wurden, ohne dass der Urheber festgestellt werden konnte.

Schulklassen
§ 15. Die Klassen der Berufs- und der Fachschule umfassen in der Regel 10 bis 20 Schüler.

Das Amt für Landschaft und Natur FN5 bestimmt die Zahl der Klassen. Es kann, soweit dies zweckmässig ist, Berufsschüler einer Berufsschule ausserhalb des Berufsschulkreises ihres Lehrortes sowie Fachschüler einer andern als der von ihnen gewählten Fachschule zuteilen.

Aufnahme der Schüler
§ 16. Der Schuldirektor prüft die Anmeldungen und entscheidet über die Aufnahme als Berufs- oder Fachschüler, die Zulassung zur Aufnahmeprüfung oder die Aufnahme als Fachhörer.

Die Schulordnung kann für die Fachschüler eine Probezeit von bis zu neun Wochen vorsehen.

Lehrmittel
§ 17. Die Direktoren bestimmen die in ihrer Schule zu verwendenden Lehrmittel nach Anhören der Lehrerschaft und in Berücksichtigung der Empfehlungen der Direktorenkonferenz.

Die Lehrmittel werden den Schülern entweder leihweise unentgeltlich oder als Eigentum zum Selbstkostenpreis abgegeben.

Hefte und Schreibmaterialien gehen zu Lasten der Schüler, ebenso das Rohmaterial für die handwerklichen Übungen, sofern es nicht nur von geringfügigem Wert ist und die angefertigten Gegenstände den Schülern überlassen werden.

Exkursionen
§ 18. Die Kosten der Exkursionen werden bis zu einem jährlich von der Volkswirtschaftsdirektion festzusetzenden Betrag ganz oder teilweise vom Staat übernommen.

§ 19. FN4

Examen
§ 20. Die Fach- und Berufsschulkurse schliessen in der Regel mit einem öffentlichen Examen oder öffentlichen Besuchstagen ab.

Zeugnis, Urkunde, Diplom
§ 21. Am Ende jedes Kurses der Berufs- und der Fachschule wird den Schülern, welche die Schule ordnungsgemäss besucht haben, ein Zeugnis ausgestellt, das die Leistung in jedem Fach mit einer Note bewertet und sich über das Betragen äussern kann.

Schüler, die mehr als einen Fünftel der Kurszeit dem Unterricht ferngeblieben sind, erhalten in der Regel nur dann ein Zeugnis, wenn sie die versäumte Zeit in einem späteren Kurs derselben Stufe nachgeholt haben.

Den Absolventen der Fachschule wird eine Urkunde abgegeben. Die Jahresschüler erhalten aufgrund einer besondern Prüfung und einer Diplomarbeit ein Diplom.

Urkunde und Diplom werden vom Direktor der Volkswirtschaft und vom Schuldirektor unterzeichnet.

Bildungskommission
a) Zusammensetzung, Sekretariat
§ 22. Die Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung besteht aus je einem Vertreter jeder landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule sowie aus einer angemessenen Vertretung der Lehrmeister und des Zürcher Landwirtschaftlichen Kantonalvereins.

Der Regierungsrat bezeichnet den Vorsitzenden nach Anhören des Kantonalvereins.

Das Sekretariat wird durch den Kantonalverein geführt.

b) Aufgaben
§ 23. Der Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung obliegt die Organisation und die Beaufsichtigung der Berufslehre, der Lehrlings- und der Fähigkeitsprüfung gemäss den Reglementen des Schweizerischen Landwirtschaftlichen Vereins sowie die Lehrstellenvermittlung auf kantonaler Ebene.

Es können ihr durch die Volkswirtschaftsdirektion weitere Aufgaben übertragen werden.

Sie erstattet der Volkswirtschaftsdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

C. Landwirtschaftliche Haushaltungsschulen

Bäuerinnenkurse
§ 24. Die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen führen in der Regel im Sommer- und im Winterhalbjahr je einen Bäuerinnenkurs im Sinne der Bestimmungen des Bundes durch.

Die Klassen weisen in der Regel einen Anfangsbestand von mindestens 10 Schülerinnen auf.

Der Besuch des Internats ist obligatorisch.

Offene Kurse, Blockkurse
§ 25. Die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen führen bei Bedarf offene Kurse oder allenfalls Blockkurse durch. Kursprogramm und Lehrplan sind von der Volkswirtschaftsdirektion zu genehmigen.

Prüfung und Fachausweis
§ 26. Die Bäuerinnenkurse schliessen mit einer Prüfung ab, an welcher auch Teilnehmerinnen der offenen Kurse und der Blockkurse zugelassen sind.

Den Prüfungsteilnehmerinnen wird ein Prüfungszeugnis abgegeben, das die Leistung in jedem Fach mit einer Note bewertet.

Teilnehmerinnen, die die Prüfung mit Erfolg bestehen und weitere ihre bisherige Ausbildung und Praxis betreffende Bedingungen erfüllen, wird der «Zürcher Fachausweis für Bäuerinnen» abgegeben. Dieser wird vom Direktor der Volkswirtschaft und dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet.

Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt ein Reglement über die Prüfung und die Abgabe des Fachausweises.

Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt eine Prüfungskommission, in welcher die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen, die Direktion des Erziehungswesens, die Zürcher Landfrauenvereinigung und, mit beratender Stimme, die Volkswirtschaftsdirektion vertreten sind.

Anwendung von Bestimmungen über Berufs- und Fachschulen
§ 27. Die §§ 13, 14 und 17-21 über die Berufs- und Fachschulen gelten sinngemäss für die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

D. Landwirtschaftliche Spezialberufe

Organisation und Durchführung
§ 28. Die Volkswirtschaftsdirektion überträgt die Organisation und die Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschlussprüfungen in den landwirtschaftlichen Spezialzweigen den zuständigen landwirtschaftlichen Vereinen und Berufsverbänden. Sie regelt, soweit erforderlich, mit diesen Trägern durch Vereinbarung die Einzelheiten wie Berufsschulort, Kostentragung, Gebühren für die Vermittlung der Lehrstellen und für die Genehmigung der Lehrverträge.

E. Beratung, Fort- und Weiterbildung, Versuche

Grundsatz
§ 29. Die Beratung steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie erfolgt einzeln oder in Gruppen.

Die Beratung kann im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion auch von landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen wie landwirtschaftlichen Baugenossenschaften in Anspruch genommen werden, wobei die Betriebsberater in besondern Fällen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, einzelne Dienstleistungen wie die Sekretariatsführung übernehmen können.

Gebühren
§ 30. Die Beratung ist im allgemeinen unentgeltlich.

Übersteigt der Aufwand für eine einzelne Beratung einen Tag, erhebt der Berater eine angemessene Gebühr. Die Volkswirtschaftsdirektion kann im Einzelfall, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des beratenen Landwirts, Ausnahmen bewilligen.

Die Ansätze und die Erhebung der Gebühr werden von der Volkswirtschaftsdirektion in einem Reglement geregelt.

Betriebsberaterkonferenz
§ 31. Sämtliche kantonalen Beratungskräfte können periodisch zu Betriebsberaterkonferenzen eingeladen werden. Diese dienen dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung der Berater. Der Volkswirtschaftsdirektor oder ein von ihm bezeichneter Stellvertreter führt den Vorsitz.

Amt für Landschaft und Natur FN5
§ 32. Das Amt für Landschaft und Natur FN5 behandelt alle Fragen des landwirtschaftlichen Beratungswesens, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer der in den §§ 33-38 genannten Beratungsstellen fallen.

Allgemeine Beratung
a) Landwirtschaftliche Schulen, Beratungskreise
§ 33. Die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen führen die allgemeine Beratung in den ihnen zugewiesenen Beratungskreisen durch.

Die Volkswirtschaftsdirektion setzt die Beratungskreise fest.

b) Nebenamtliche Berater
§ 34. Bei Bedarf kann die Volkswirtschaftsdirektion nebenamtliche Betriebsberater einsetzen.

Diese sind in der Regel einer landwirtschaftlichen Schule oder Zentralstelle unterstellt.

Zentralstellen
§ 35. Der Regierungsrat bestimmt, für welche besonderen Fachgebiete Zentralstellen für die Beratung unterhalten werden.

Die Zentralstellen unterstehen fachlich dem Amt für Landschaft und Natur FN5, administrativ einer Berufs- und Fachschule.

Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt den Standort und regelt die Aufgaben und die Organisation im einzelnen.

Viehwirtschaftlicher Beratungsdienst, spezielle Beratung im Berggebiet
§ 36. Der viehwirtschaftliche Beratungsdienst untersteht den landwirtschaftlichen Schulen, die spezielle Beratung im Berggebiet der Landwirtschaftlichen Schule Oberland.

Buchstelle
§ 37. Die Volkswirtschaftsdirektion kann der Zürcher Landwirtschaftlichen Kreditkasse die Führung einer landwirtschaftlichen Buchstelle übertragen. Diese ist besorgt für den Abschluss von Buchhaltungen und berät die Buchhalter bei der Führung der Buchhaltung und bei der Beurteilung ihrer Ergebnisse. Die Gebühren für die Buchhaltungsabschlüsse sind im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion festzusetzen.

Bäuerlich-hauswirtschaftlicher Beratungsdienst
§ 38. Der bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratungsdienst obliegt vorbehältlich von Absatz 2 den landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen und den von der Volkswirtschaftsdirektion eingesetzten nebenamtlichen Betriebsberaterinnen.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Organisation und die Durchführung der Zürcher Landfrauenvereinigung übertragen und dabei die Einzelheiten in einem Reglement regeln.

Beiträge an die Fort- und Weiterbildung und an das Versuchswesen
§ 39. Beitragsgesuche im Sinne der §§ 25 und 26 des Landwirtschaftsgesetzes FN2 sind dem Amt für Landschaft und Natur FN5 einzureichen.

Die Beitragsleistung an die Kosten für Kursleiter und Referenten im Rahmen der vom Amt für Landschaft und Natur FN5 anerkannten Ansätze soll zusammen mit dem Bundesbeitrag 80% der Gesamtkosten nicht übersteigen.

Beiträge an besondere Leistungen bemessen sich nach dem Umfang der Aufwendungen und der Bedeutung der zu unterstützenden Tätigkeit sowie den Möglichkeiten zur Selbsthilfe.

Kursprogramme
§ 40. Die jährlichen Programme der landwirtschaftlichen Schulen über ihre Veranstaltungen im Sinne von § 26 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes FN2 werden von der Schuldirektorenkonferenz aufeinander abgestimmt und von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann ein Kursgeld festsetzen.

Kurse von längerer Dauer
§ 41. Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die Kurse von längerer Dauer, bei denen Schlussprüfungen und öffentliche Examen durchgeführt werden und ein kantonaler Berufsausweis abgegeben wird. Sie ernennt in diesen Fällen eine Prüfungskommission und ordnet in einem Reglement die Aufnahmebedingungen für den Kurs, die Durchführung der Prüfung, die Prüfungsbedingungen, die Bezeichnung und die Voraussetzungen des Berufsausweises sowie die weiteren Einzelheiten.

Die §§ 13 und 14 sowie 17-21 gelten sinngemäss.

Staatliche Versuche
§ 42. Für umfangreichere staatliche Versuche oder solche, die besondere Kosten verursachen, ist die vorgängige Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion erforderlich. Diese kann selber Versuche anordnen.

Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 43. § 15 der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) vom 17. November 1976 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 44. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft FN3.

__________
FN1 OS 47, 311 und GS VII, 82.
FN2 910.1.
FN3 Vom Bundesrat genehmigt am 26. Februar 1980. In Kraft seit 1. Januar 1980.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 17. Juli 1996 (OS 53, 403). In Kraft seit 17. Juli 1996.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 648). In Kraft seit 1. August 1998.