Verordnung zum kantonalen Filmgesetz
(vom 18.März 1971) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Vorführung von Filmen (Filmgesetz) vom 7. Februar 1971 FN3,

verordnet:
Vorführungszeiten
§ 1. An hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) dürfen keine Filmvorführungen stattfinden.

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen und an Werktagen sind Filmvorführungen von 10.00 bis 24.00 Uhr gestattet.

Der Gemeinderat kann im Einzelfall die Vorführung von Filmen ausserhalb der in Abs. 2 genannten Zeiten bewilligen. FN4

Gesuche für Jugendvorstellungen
§ 2. Gesuche um Zulassung von Jugendlichen unter 16 Jahren zu Filmvorführungen sind bei der Erziehungsdirektion einzureichen.

Im Gesuch sind alle Haupttitel des Filmes, der Name des Filmverleihers sowie Ort und Zeitpunkt der Vorführung anzugeben. Bei Filmen, die erstmals im Kanton Zürich zur Vorführung gelangen, ist eine Inhaltsbeschreibung beizufügen.

Das Gesuch um Zulassung Jugendlicher unter 16 Jahren vom ersten Vorführungstag eines Filmes an ist mindestens 14 Tage, dasjenige um Herabsetzung des Zulassungsalters für Filme, die im Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens bereits öffentlich vorgeführt werden, mindestens sieben Tage vorher einzureichen. Wird um Wiederaufführung eines bereits für Jugendliche freigegebenen Films nachgesucht, so beträgt die Anmeldefrist fünf Tage.

Filmsachverständige
§ 3. Die Filmsachverständigen werden mit einem besonderen Ausweis versehen, der sie mit einer Begleitperson zum unentgeltlichen Besuch der Filmvorführungen berechtigt.

Die Sachverständigen werden nach den vom Regierungsrat gestützt auf § 63 der Beamtenverordnung FN2 erlassenen Vorschriften entschädigt.

Antrag der Sachverständigen
§ 4. Die Sachverständigen erstatten der Erziehungsdirektion schriftlichen Bericht über den Film und stellen ihr einen Antrag.

Nochmalige Prüfung des Films
§ 5. Die Erziehungsdirektion kann die nochmalige Prüfung des Filmes durch andere Sachverständige anordnen.

Der Veranstalter, der Kinoinhaber oder der Filmverleiher, der mit dem Entscheid der Erziehungsdirektion nicht einverstanden ist, kann eine nochmalige Prüfung durch andere Sachverständige und einen neuen Entscheid verlangen. Wird der erste Entscheid bestätigt, so werden die Kosten der nochmaligen Prüfung dem Gesuchsteller auferlegt, der sie verlangt hat.

Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.

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FN1 OS 44, 78 und GS VII, 401.
FN2 177.11.
FN3 935.21.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 9. März 1988 (OS 50, 342). In Kraft seit 1. April 1988.