Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern
über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV)

(vom 30. Juli 1999) FN1

Die Direktion der Justiz und des Innern,

gestützt auf § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 FN2,

verfügt:

Geltungsbereich
§ 1. Für die in den Anhängen aufgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschreibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verfügung nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. FN5

Gemeindebetriebe, die nach dieser Verfügung linear abschreiben wollen, bedürfen der Führung eines Spezialfinanzierungskontos. Vorbehalten bleiben die Aufgabenbereiche gemäss Anhang 3.

Zweckverbände, die nach dieser Verfügung linear abschreiben wollen, müssen die Voraussetzungen nach § 131 Abs. 3 des Gemeindegesetzes FN2 erfüllen und das Verwaltungsvermögen mindestens teilweise mit Fremdkapital finanziert haben.

Bemessungsgrundlage der linearen Abschreibungen
§ 2. Abschreibungsbasis bilden unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Nettoinvestitionen der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die Nettoinvestitionen entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Bruttoinvestitionen. Nachträgliche Investitionseinnahmen sind jährlich auf die Anlagen oder Anlagenteile aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschreibungsbasis massgebend ist.

Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungsdauer nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen.

Soweit nach übergeordnetem Recht die Substanzerhaltung von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, sind im Umfang des dadurch entstehenden Finanzierungsbedarfs Reserven zu bilden und als solche zu kennzeichnen.

Ausserplanmässige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten sind; sie sind zu begründen. Zusätzliche Abschreibungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen.

Grundstücke können entsprechend der Nutzungsdauer des zugehörigen Gebäudes, höchstens aber auf eine Nutzungsdauer von 100 Jahren abgeschrieben werden; vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht.

Aufteilung und Bewertung des Verwaltungsvermögens
§ 3. Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens in einzelne Anlagen oder Anlagenteile erfolgt nach den Regelungen in den Anhängen.

Die Anlagen und Anlagenteile des Verwaltungsvermögens sind einzeln zu bewerten und abzuschreiben. Gleichzeitig angeschaffte Anlagen oder Anlagenteile von gleicher Nutzungsdauer dürfen zusammen abgeschrieben werden, soweit dadurch eine Kostenrechnung nicht verfälscht wird.

Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 4. Bei einer nachträglichen, wesentlichen Änderung von Abschreibungsbasis oder Restnutzungsdauer ist der Abschreibungsplan anzupassen.

Nicht selbstständig abzuschreibende Anlagenteile sind gesondert auf die Restnutzungsdauer der Anlage abzuschreiben, mit welcher sie aus dem Betrieb ausscheiden.

Wechsel der Abschreibungsmethode
§ 5. Beim Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Wechsels an nach dem aktuellen, für die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile ermittelten Restbuchwert nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes FN2 und der Restnutzungsdauer, welche der linearen Abschreibungsmethode entspricht.

Zwecks Vereinfachung ist es zulässig, beim Wechsel nach Abs. 1 nur die ins Gewicht fallenden Investitionen der letzten 7 bzw. 15 Jahre entsprechend dem Abschreibungssatz von 20% bzw. 10% zu ihrem aktuellen Restbuchwert auszuscheiden und linear abzuschreiben. Die verbleibenden Restbuchwerte können je zum halben Abschreibungssatz gemäss § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes FN2 linear oder weiterhin degressiv abgeschrieben werden.

Über den Wechsel der Abschreibungsmethode ist Beschluss zu fassen und dem Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge sowie dem Bezirksrat Mitteilung zu machen.

Neubewertung von Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung
§ 5 a. FN4 Für Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.

An Stelle des Restbuchwertes nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes FN2 können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn an Stelle der degressiven oder der bewilligten linearen Abschreibung seit Anschaffung oder Erstellung der Anlagen und Anlagenteile betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären.

Anlagekartei
§ 6. Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer Anlagekartei zu führen. Die Anlagekartei enthält alle für eine ordnungsgemässe Abschreibung erforderlichen Angaben. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge regelt die Einzelheiten.

Abschreibungstabelle
§ 7. Die Ergebnisse der Abschreibung sind für jeden in den Anhängen aufgeführten Bereich in einer Abschreibungstabelle darzustellen, welche im Anhang zur Jahresrechnung wiederzugeben ist. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge regelt die Einzelheiten.

Übergangsbestimmungen
§ 8. Die von der Direktion des Innern erteilten Bewilligungen zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen und die darin festgelegten Ansätze gelten weiterhin. Sie treten per 31. Dezember 2004 ausser Kraft.

Inkrafttreten
§ 9. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.


FN1 OS 55, 513.
FN2 131.1.
FN3 Fassung gemäss Verfügung vom 5. Dezember 2000 (OS 56, 432). In Kraft seit 1. Januar 2001.
FN4 Eingefügt durch Verfügung vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.
FN5 Fassung gemäss Verfügung vom 8. März 2001 (OS 56, 499). In Kraft seit 1. Januar 2001.


Anhang 1

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Branchenregelungen können lineare Abschreibungen erfolgen:

Abwasserentsorgung
Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt, FES
Richtlinie 3.04.01, Ausgabe 1991, Anhang 3.1

Hinweise zur kalkulatorischen Einsatz- und Nutzungsdauer von Bauten, Maschinen und Mobilien.

Elektrizitätsversorgung
Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, VSE
Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitätswerken, 2.6d-99, 1. Auflage 1999.

Gasversorgung
Auf die Abschreibung von Anlagen der Gasversorgung findet die Branchenregelung der Wasserversorgung sinngemäss Anwendung.

Verkehrsbetriebe und Transportunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs
Verordnung des EVED über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1995 (REVO), SR 742.221.

Wasserversorgung

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW
Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungen, 23 d/f, Ausgabe 1981; Zürich, 16. Oktober 1980, Anhang 4, Abschreibungen für Wasserversorgungsanlagen.


Anhang 2

Mangels Branchenregelungen sind folgende Vorgaben entsprechend anzuwenden:

Fernwärmeversorgung
Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich, Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Anhang 2.1).

Anlagen der Kehrichtverbrennung und der Kehrichtentsorgung

Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich, Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft: Einheitliches Rechnungsmodell für Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlussbericht, September 1997 (Anhang 2.2).

Parkhäuser
Parkhäuser sind entsprechend einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abzuschreiben. Für Grundstücke gilt § 2 Abs. 5 BAV.


Anhang 2.1

Fernwärmeversorgung

Anlagekategorie NutzungsdauerAbschreibungssatz
Steuerungsanlagen inkl. EDV, Mobiliar10 Jahre10%
Versorgungs-, Wärmeerzeugungsanlagen25 Jahre4%
Wärmeverteilung33 Jahre3%
HKW-Gebäude, Fernwärmestollen50 Jahre2%

Anhang 2.2FN3

Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung

Anlagekategorie NutzungsdauerAbschreibungssatz
A. Neuanlagen
Bauliche Anlageteile33 Jahre3%*
Mechanische Anlageteile20 Jahre5%*
*Mindestabschreibungssatz
B. Ersatzinvestitionen
Abschreibungen grundsätzlich in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer:bis 5 Jahre20%
5 bis 10 Jahre10%
über 10 Jahre6%


Anhang 3

Alterswohnungen

AnlagekategorieNutzungsdauer Abschreibungssatz
Erstellungskosten allein (ohne Land)50 Jahre2%
Gesamte Investitionskosten mit den übrigen Gebäudeteilen66,7 Jahre1,5%


Anlagen der Informatik und Telekommunikation

AnlagekategorieNutzungsdauer Abschreibungssatz
Personalcomputer inkl. Zubehör, Peripherie3 Jahre33,3%
Glasfasernetze10 Jahre10%
Übrige Informatikanlagen und Telekommunikations-
einrichtungen
5 Jahre20%