Verordnung
über das Zivilstandswesen
(Zivilstandsverordnung)
(vom 3.September 1953) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von Art. 40 und 119 des schweizerischen Zivilgesetzbuches FN4, Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung über das Zivilstandswesen vom 1. Juni 1953 FN5 und § 32 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch FN2,

verordnet:

I. Organisation des Zivilstandswesens
I. Amtskreis
§ 1. Jede politische Gemeinde bildet einen Zivilstandskreis mit einem Zivilstandsamt.

II. Voraussetzungen des Dienstbetriebes
1. Amtsräume
§ 2. Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Zivilstandsämtern ein würdiges Lokal zur Vornahme der Trauungen und zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme der übrigen zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung stehen.

An zweckdienlicher Stelle, aber nicht im Innern eines Gebäudes, soll ein Anschlagkasten angebracht sein, in dem die Verkündakte, gegen Beschädigung und Wegnahme geschützt, veröffentlicht werden.

2. Unterbringung der Register und Belege
§ 3. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Register und Belege auf dem Zivilstandsamt feuer- und einbruchsicher verwahrt werden und treffen die erforderlichen Massnahmen, um sie im Falle der Gefahr zu retten.

3. Materialien
§ 4. Alle vorgeschriebenen Zivilstandsregister und -formulare sowie die Amtsstempel werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinden durch den Staat geliefert.

4. Geschäftsstunden
§ 5. Wo es im Interesse des Dienstes liegt, hat das Zivilstandsamt mit Genehmigung des Gemeinderates Geschäftsstunden zu bezeichnen und sie bekanntzugeben.

Trauungen sollen in grössern Gemeinden wenigstens an vier Tagen und in kleinern an zwei Tagen jeder Woche möglich sein.

III. Zivilstandsbeamte und Stellvertreter
1.Beamte
§ 6. Für jedes Zivilstandsamt werden ein Zivilstandsbeamter und ein oder mehrere ordentliche Stellvertreter gewählt. Der Zivilstandsbeamte einer andern Gemeinde ist als Stellvertreter wählbar. FN11

Der Regierungsrat kann den Gemeinden die Wahl mehrerer Zivilstandsbeamten mit gegenseitiger Stellvertretung bewilligen, von denen einer als Vorsteher des Zivilstandsamtes zu bezeichnen ist.

2. Wahl
§ 7. Die Zivilstandsbeamten und ihre ordentlichen Stellvertreter werden von den Gemeinderäten auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Erneuerungswahl hat jeweilen nach den Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden zu erfolgen.

Wechsel in der Person der Zivilstandsbeamten und Stellvertreter sind umgehend der Direktion des Innern zu melden.

3. Ausserordentliche Stellvertretung
§ 8. Sind sowohl der Zivilstandsbeamte als seine Stellvertreter verhindert, so bezeichnet die Direktion des Innern den Zivilstandsbeamten einer andern Gemeinde als ausserordentlichen Stellvertreter.

4. Kanzleipersonal
§ 9. Das für die richtige Amtsführung erforderliche Kanzleipersonal ist den Zivilstandsbeamten von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

5. Besoldung
§ 10. Die Zivilstandsbeamten und ihr Kanzleipersonal werden von den Gemeinden entschädigt.

6. Haftbarkeit
§ 11. Wird ein durch Verschulden des Zivilstandsamtes entstandener Schaden durch den haftbaren Beamten nicht gedeckt, so hat die Gemeinde, und wenn diese dazu nicht imstande ist, der Kanton für den Ausfall aufzukommen.

Bei Schaden, für den der Bezirksrat oder die Direktion des Innern als Aufsichtsbehörden aufzukommen haben, ist der Kanton subsidiär haftpflichtig.

IV. Aufsicht
1. Im Allgemeinen
§ 12. Aufsichtsbehörden über die Zivilstandsämter sind der Gemeinderat, der Bezirksrat und die Direktion des Innern.

2. Der Gemeinderat
§ 13. Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.

3. Der Bezirksrat
a) Inspektor
§ 14. Der Bezirksrat übt die unmittelbare Aufsicht über die gesamte Organisation und Geschäftsführung der Zivilstandsämter aus.

Der Bezirksrat bezeichnet zur Durchführung seiner Aufsicht einzelne Mitglieder oder den Ratschreiber als Inspektoren.

Die Wahl der Zivilstandsinspektoren bedarf der Genehmigung durch die Direktion des Innern.

b) Inspektion und Berichterstattung
§ 15. Die bezirksrätlichen Inspektoren haben alljährlich die Zivilstandsämter ihres Bezirkes zu inspizieren und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Direktion des Innern Bericht zu erstatten.

4. Direktion des Innern
a) Im Allgemeinen
§ 16. FN11 Die Direktion des Innern ist kantonale Aufsichtsbehörde.

Sie überwacht die Organisation und Geschäftsführung der Zivilstandsämter durch Inspektionen sowie durch andere geeignete Massnahmen.

Sie gibt den Zivilstandsämtern die notwendigen Wegleitungen.

Die im Zivilstandswesen tätigen Personen können von der Direktion des Innern zu obligatorischen Instruktionskursen aufgeboten werden. Die Entschädigung der Teilnehmer obliegt den Gemeinden.

Die Direktion des Innern ahndet Disziplinarvergehen der Zivilstandsbeamten und der untern Aufsichtsbehörden.

b) Beschwerden
§ 17. Die Direktion des Innern entscheidet über Beschwerden gegen die Amtshandlungen der Zivilstandsbeamten sowie in Fällen von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

§ 18. FN9

V. Einsprachen und Klagen
§ 18a. Für die Erhebung behördlicher Einsprachen und Klagen in Zivilstandssachen ist der Gemeinderat nach §§ 34 bis 36 EG zum ZGB FN2 zuständig.

II. Registerführung

I. Registerarten
§ 19. Der Zivilstandsbeamte führt ausser den durch die bundesrätliche Verordnung vorgeschriebenen Registern ein Verzeichnis der auswärtigen Verkündungen.

II. Veröffentlichungen
§ 20. Der Gemeinderat bestimmt, ob und in welcher Form eine Veröffentlichung der Geburten, der Todesfälle sowie der Verkündungen und der Trauungen erfolgen soll.

Die Veröffentlichung anderer Zivilstandsfälle ist nicht zulässig.

Auf schriftliches Begehren der Berechtigten an den Zivilstandsbeamten unterbleibt die Publikation. Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist die Mutter auf dieses Recht hinzuweisen.

III. Einschreibungen
§ 21. Die Einschreibungen in die Register, ausgenommen in die Doppel des Geburts-, Todes- und Eheregisters, sind vom Zivilstandsbeamten oder Stellvertreter persönlich vorzunehmen.

Ausnahmen bedürfen der Ermächtigung der Direktion des Innern.

Unbeschriebene Stellen in den Einzelregistern sind mit waagrechten Strichen auszufüllen, oder es ist am Ende des Eintrags ein Schlusszeichen zu setzen. FN10

Registersprache
§ 22. FN10 Die Register werden in deutscher Sprache geführt.

Aufbewahrung
§ 22a. FN10 Kann sich ein Zivilstandsamt gegenüber der Direktion des Innern nicht über eine sichere Aufbewahrung der Register ausweisen, ordnet diese an, dass die Geburts-, Todes- und Eheregister in zwei gleichlautenden, die gleichen Registernummern und Seitenzahlen tragenden Ausfertigungen zu führen sind. Die erste Ausfertigung wird in Buchform, die zweite in losen Bogen geführt. Die losen Bogen sind bis spätestens Ende Januar des folgenden Jahres der Direktion des Innern gegen Empfangsschein abzuliefern.

III. Geburtsregister

I. Beurkundung der Geburt
1. Geburtsanzeige
a) Formulare
§ 23. Für die Anzeige einer Geburt ist das Formular «Geburtsanzeige» zu verwenden und durch den bei der Niederkunft zugezogenen Arzt oder die Hebamme oder, bei Geburt in einer Klinik, durch den Verwalter auszufüllen.

Die Formulare werden den Hebammen, Ärzten und Kliniken vom Zivilstandsamt geliefert.

b) Prüfung
§ 24. Der Zivilstandsbeamte überprüft die eingereichten Geburtsanzeigen anhand der erforderlichen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.

Die Geburtsanzeigen sind mit den Nummern der Geburtsregistereinträge zu versehen und zusammen mit den eingereichten Namenskarten bei den Belegen zum Geburtsregister aufzubewahren. FN11

§ 25.

2. Totgeburt
§ 26. Wird eine nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat erfolgte Totgeburt angezeigt, so ist in jedem Fall eine Todesbescheinigung des Arztes, der die Leichenschau vornahm, beizubringen (§ 31 dieser Verordnung).

§ 27.

II. Beurkundung der Auffindung eines Findlings
1. Anzeige
§ 28. Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Abstammung findet, hat sofort den Polizeiorganen des Fundortes Anzeige zu erstatten. Diese benachrichtigen umgehend den Gemeinderat und die Direktion des Innern.

2. Untersuchung
§ 29.

3. Eintragung
§ 30. Der Gemeinderat gibt dem Findling Familien- und Vornamen, bestimmt dessen Geburtsdatum und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.

Der Gemeinderat erstattet Anzeige an das Zivilstandsamt und veranlasst die notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen.

IV. Todesregister

I. Todesbescheinigung 1. Grundsatz
§ 31. Für jeden Todesfall ist vom behandelnden oder nach dem Tod beigezogenen Arzt eine Todesbescheinigung auf besonderem Formular auszustellen und dem Anzeigepflichtigen umgehend zuhanden des Zivilstandsamtes des Kreises, wo der Tod eingetreten ist, zu übergeben.

2. Bestattungsbewilligung
§ 32. Nach Eingang der ärztlichen Todesbescheinigung stellt der Zivilstandsbeamte die Bewilligung zur Bestattung zuhanden des Friedhofvorstehers aus.

§ 33.

3. Aufbewahrung der Todesbescheinigungen
§ 34. Die beim Zivilstandsamt eingehenden Todesbescheinigungen sind mit der Nummer des Todesregistereintrages zu versehen und bei den Belegen zum Todesregister aufzubewahren.

§ 35.

II. Aussergewöhnlicher Todesfall
1. Anzeige an die Polizei
§ 36. Wer Kenntnis vom Tod einer unbekannten Person erhält, die Leiche einer solchen findet oder sonst einen aussergewöhnlichen Todesfall wahrnimmt, hat den Polizeiorganen ohne Verzug Anzeige zu machen.

2. Anzeige beim Zivilstandsamt
§ 37. Die Polizeibehörde veranlasst die Leichenschau und erstattet dem Zivilstandsamt der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten ist, oder, wenn dies nicht festgestellt werden kann, der Gemeinde, in

welcher die Leiche gefunden wurde, mit besonderem Formular Anzeige. Die Eintragung in das Todesregister darf in diesen Fällen nur erfolgen, wenn das Anzeigeformular und die ärztliche Todesbescheinigung vorliegen.

V. Anerkennungsregister FN10

Ausländer
§ 37a. FN10 Ist der Anerkennende oder das Kind nicht Schweizer Bürger, sind die vorgelegten Urkunden der Direktion des Innern zur Prüfung zu unterbreiten. Die Direktion des Innern kann von dieser Pflicht befreien.

VI. Bürgerrecht FN11

Bürgerrechtsfeststellungen
§ 38. FN11 Für Bürgerrechtsfeststellungen im Sinne von Art. 49 und 57 Abs. 8 lit. a des Bürgerrechtsgesetzes FN3 ist die Direktion des Innern zuständig.

Wiedereintragung ehemaliger Bürgerinnen
§ 38a. FN10 Erklärungen über die Wiederannahme eines Bürgerrechts nach Art. 8 b Schlusstitel ZGB FN4 werden vom Zivilstandsamt des ehemaligen Heimatortes entgegengenommen.

VI a. Heimatschein FN11

Ausstellung
§ 39. FN7 Der Zivilstandsbeamte stellt auf Begehren den Heimatschein aus, wenn für den Anspruchsberechtigten noch kein gültiger Heimatschein besteht.

Kraftloserklärung
§ 40. FN7 Der Zivilstandsbeamte erklärt einen von ihm ausgestellten, abhanden gekommenen Heimatschein kraftlos, nachdem er die Angaben des Anspruchsberechtigten über den Verlust soweit als möglich geprüft hat. Er vermerkt die Kraftloserklärung in der Kontrolle und teilt sie den andern Heimatgemeinden mit.

Wirkung
§ 41. FN7 Der Heimatschein und die Bestätigung seiner Hinterlegung (Schriftenempfangsschein) sind keine Personalausweise.

VII. Familienregister

Zuständigkeit
§ 42. FN10 Die Direktion des Innern kann anordnen, dass die Familienregister benachbarter Gemeinden durch ein einziges Zivilstandsamt geführt werden. Gemeinden, welche für andere die Führung des Familienregisters übernehmen, können von diesen eine Entschädigung verlangen; die Direktion des Innern setzt den Tarif fest.

Der Regierungsrat kann bestimmen, dass das Familienregister für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon durch einen der Direktion des Innern unterstellten Beamten zentral geführt wird. Er setzt die Entschädigungen der entlasteten Gemeinden fest.

§ 43.

VIII. Mitteilungen

§ 44.

Mitteilungen nach kantonalem Recht
§ 45. Ausser den in der bundesrätlichen Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen erlässt der Zivilstandsbeamte Meldungen über

a) alle von ihm beurkundeten oder ihm mitgeteilten Zivilstandsfälle von Einwohnern: an die Einwohnerkontrolle, das Steueramt und allenfalls weitere Amtsstellen der eigenen Gemeinde; letztere bestimmt die Form dieser Anzeigen;

b) die von ihm beurkundeten Todesfälle: umgehend mit steueramtlichem Formular an das Steueramt der Wohngemeinde, wenn der Verstorbene im Kanton Zürich gewohnt hat; in diesen Meldungen ist zu erwähnen, ob der Vormundschaftsbehörde ebenfalls Mitteilung erstattet wurde;

c) den Tod eines Einwohners: an die Vormundschaftsbehörde der eigenen Gemeinde, wenn mutmasslich ein Erbe unter Vormundschaft steht oder dauernd ohne Vertretung abwesend ist.

IX. Familienbüchlein

Familienbüchlein
§ 46. FN11 Die Direktion des Innern erlässt die erforderlichen Weisungen, um die Nachführung des Familienbüchleins zu sichern.

X. Verkündung und Trauung FN11

Name der Frau als Familienname
§ 47. FN11 Das Gesuch der Brautleute, den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist beim leitenden Zivilstandsbeamten einzureichen, welcher es mit den erforderlichen Unterlagen der Direktion des Innern zum Entscheid unterbreitet.

Ausländische Verlobte
§ 48. FN10 Verkündgesuche ausländischer Verlobter sind vom Zivilstandsbeamten unter Beilage der erforderlichen Unterlagen der Direktion des Innern zu unterbreiten. Die Direktion des Innern kann von dieser Pflicht befreien.

§ 49.

XI. Gebühren

Gebührenbefreiung bei Trauungen
§ 50. FN13 Findet die Trauung während der ordentlichen Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt und hat ein Brautteil Wohnsitz im betroffenen Zivilstandskreis, so werden für die Trauung keine Gebühren erhoben.

Gebührenpflichtige Amtshand
§ 51. FN8 Für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind folgende Gebühren zu erheben: FN12
Fr.
1. Geburtsschein (auch CIE-Formular) 12

2. abgekürzter Geburtsschein 10

3. Eheschein (auch CIEC-Formular) 15

4. abgekürzter Eheschein 10

5. Todesschein (auch CIEC-Formular) 12

6. abgekürzter Todesschein 10

7. Anerkennungsschein 15

8. Personenstandsausweis 15

9. Familienschein, je nach Umfang 20-50

10. Heimatschein:


11. Kraftloserklärung eines Heimatscheines 100-400

12. Familienbüchlein 20

13. Eheversprechen 15

14. Einwilligungserklärung zur Anerkennung oder Heirat 15

15. Trauungsermächtigung (Verkündschein) 20

16. Ehefähigkeitszeugnis für Schweizer 20

17. Vermittlung der kantonalen Traubewilligung 25

18. Trauung von nicht im Zivilstandskreis wohnenden Brautleuten:

a) wenn wenigstens eines der Brautleute

in der Schweiz wohnt 30


19. Trauung in anderen Sprachen als den schweizerischen Nationalsprachen 70

20. Trauungen ausserhalb des ordentlichen Traulokals 65

21. Besorgung einer Eheanerkennungserklärung für ausländische Brautleute 65

22. Vergebliche Ausfertigung

bei unentschuldigtem oder nicht genügend

entschuldigtem Nichterscheinen zur Trauung 70

23. Beglaubigung von Namenserklärungen (unter

Vorbehalt von Art. 179 Abs. 1 Ziffer 2 ZStV) 40

24. Wird aufgehoben

25. Prüfung der Akten zur Ausstellung eines

Familienbüchleins für Ausländer 25

26. Lebensbescheinigung 10

27. Zeugnisse und Bescheinigungen, je nach Umfang 10-40

28. Fotokopien, pro Seite 2

29. Beglaubigung von Fotokopien 10

30. Zuschlag für Eilausfertigung 10

Die Kosten der Formulare sind in den vorstehenden Gebührenansätzen inbegriffen.

Für Nachschlagungen in den Registern, für das Einholen von Unterschriften sowie für von den Beteiligten verschuldete oder gewünschte Korrespondenzen sind die Gebühren von Fall zu Fall nach Zeitaufwand festzusetzen.

In Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

XII. Straf- und Schlussbestimmungen

I. Zuständigkeit zur Beurteilung von Übertretungen
§ 52. Übertretungen gemäss Art. 182, Absatz 1, der bundesrätlichen Verordnung FN5 werden vom Gemeinderat beurteilt. Die Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 182, Absatz 2, der bundesrätlichen Verordnung FN5 obliegt dem Statthalteramt.

II. Aufhebung früherer Vorschriften
§ 53. Die mit der Verordnung im Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Oktober 1928 / 19. Juni 1947, werden aufgehoben.

III. Inkrafttreten
§ 54. Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat FN6 am 1. Januar 1954 in Kraft.

___________

FN1 OS 39, 360 und GS II, 263.
FN2 230.
FN3 SR 141.0.
FN4 SR 210.
FN5 SR 211.112.1.
FN6 Vom Bundesrat genehmigt am 2. November 1953.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 15. April 1981 (OS 48, 91).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 1984 (OS 49, 13).
FN9 Aufgehoben durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 229). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN10 Eingefügt durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 229). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 229). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1992 (OS 52, 318).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1999 (OS 55, 569). In Kraft seit 1. Januar 2000.