Kantonspolizeiverordnung
(vom 28. April 1999) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 17 des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps vom 27. Juni 1897 FN3 und § 56 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 FN2,

beschliesst:

I. Aufgaben und Organisation

Aufgaben
§ 1. Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei. Sie unterstützt die Behörden in der Durchsetzung der Rechtsordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Sie wehrt Gefahren ab und leistet Hilfe, wozu sie die notwendige personelle und materielle Unterstützung bei kantonalen und kommunalen Behörden anfordern kann.

Aufgabenträger
§ 2. Die Kantonspolizei umfasst:

a) das Polizeikorps,

b) die Flughafen-Sicherheitspolizei,

c) die Aspirantinnen und Aspiranten,

d) das Personal der Verwaltung.

Die Flughafen-Sicherheitspolizei dient den besonderen Sicherheitsbedürfnissen des Flughafens, namentlich dem polizeilichen Schutz des Areals sowie der Kontrolle von Passagieren und Transportgut. Zudem obliegt ihr die Grenzkontrolle. Ausnahmsweise kann sie bei grösseren Ereignissen auch ausserhalb des Flughafens eingesetzt werden.

Bestand des Polizeikorps und der Flughafen- Sicherheitspolizei
§ 3. Das Polizeikorps besteht aus höchstens 40 Offizierinnen und Offizieren sowie 1519 Unteroffizieren und Unteroffizierinnen, Gefreiten und Soldaten.

Der Regierungsrat legt den Bestand der Flughafen-Sicherheitspolizei fest.

Organisation
§ 4. Die Kantonspolizei ist der Direktion für Soziales und Sicherheit unterstellt.

Die Organisation der Kantonspolizei richtet sich unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizeitaktischen Erfordernissen.

Die Kommandantin oder der Kommandant und die ihr oder ihm direkt unterstellten Offizierinnen und Offiziere bilden das Polizeikommando.

Kompetenzen und Verantwortung
§ 5. Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der Direktion für Soziales und Sicherheit durch die Kommandantin oder den Kommandanten geführt und in grundsätzlichen Angelegenheiten nach aussen vertreten. Unter Vorbehalt besonderer Anordnungen leitet die Kommandantin oder der Kommandant Katastropheneinsätze und kommandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellungen grösserer kommunaler Verbände. Sie oder er regelt die Oberleitung der polizeilichen Ermittlungen bei Kapitalverbrechen.

Stellvertretung
§ 6. Die Direktion für Soziales und Sicherheit ernennt die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten.

Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Stellvertretung aller anderen Stufen.

Versetzung, Ernennung
§ 7. Die Korpsangehörigen und die Angehörigen der Flughafen- Sicherheitspolizei werden vom Polizeikommando nach Massgabe dienstlicher und persönlicher Notwendigkeit versetzt oder ernannt. Die auf Polizeistationen eingesetzten Korpsangehörigen wechseln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre.


II. Personalrechtliche Bestimmungen

A. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung

Aufnahmebedingungen für Aspirantinnen und Aspiranten
§ 8. Als Aspirantin und Aspirant für das Polizeikorps oder die Flughafen-Sicherheitspolizei kann aufgenommen werden, wer

1. das 20. Altersjahr zurückgelegt und in der Regel das 30. Altersjahr, für die Flughafen-Sicherheitspolizei das 35. Altersjahr noch nicht überschritten hat,

2. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt,

3. eine Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

4. falls männlichen Geschlechts, eine schweizerische Militärrekrutenschule bestanden hat und militärdiensttauglich ist,

5. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Dienst im Polizeikorps oder in der Flughafen-Sicherheitspolizei erfüllt.

Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.

Anstellung
§ 9. Die Anstellung als Aspirantin oder Aspirant erfolgt auf Antrag des Polizeikommandos durch die Direktion für Soziales und Sicherheit.

Ausbildung
§ 10. Die Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps absolvieren die Polizeischule, diejenigen für die Flughafen-Sicherheitspolizei die Flusipo-Schule.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit legt die Richtlinien für die Grundausbildung und die weitere Ausbildung fest.

Aufnahme in Polizeikorps und Flughafen- Sicherheitspolizei
§ 11. Nach Bestehen der Polizeischule oder der Flusipo-Schule werden die Aspirantinnen und Aspiranten durch Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit unter Vorbehalt der Leistung des Gelübdes in das Polizeikorps oder die Flughafen-Sicherheitspolizei aufgenommen.

Wiederaufnahme, Übernahme
§ 12. Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete, aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter sinngemässer Anwendung der Aufnahmebedingungen nach §§ 8 und 11 in das Polizeikorps aufgenommen werden. Sinngemäss gilt dies auch für ehemalige Angehörige der Flughafen-Sicherheitspolizei.

Soweit erforderlich, ist die Grundausbildung ganz oder teilweise nachzuholen.

Gelübde
§ 13. Die Aspirantinnen und Aspiranten des Polizeikorps und der Flughafen-Sicherheitspolizei leisten vor dem Praktikum der Polizeischule oder der Flusipo-Schule gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten, die Angehörigen des Polizeikorps und der Flughafen-Sicherheitspolizei vor dem Einsatz im Polizeidienst gegenüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion für Soziales und Sicherheit das folgende Gelübde:

«Ihr gelobet, der Regierung des Kantons Zürich Treue und Gehorsam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft und mit Eifer nachzukommen, in Euren Angaben vor Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten, Verschwiegenheit über alles zu beobachten, was geheim zu halten Euch Eure Dienstpflichten gebieten, die Übertreter der Gesetze und Verordnungen ohne Ansehen der Person zu verzeigen, überhaupt Eure Verpflichtungen getreu zu erfüllen.»

Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe es» geleistet.


B. Einreihung, Beförderung, Zulagen, Vergütungen

Einreihungsplan
§ 14. Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Angehörigen des Polizeikorps und der Flughafen-Sicherheitspolizei nach den Grundsätzen des allgemeinen Personalrechts fest.

Stellenwertstufenplan
§ 15. Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Aufgabeninhalts bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen der Projekte «Stellenbewertung Kantonspolizei» bzw. «Stellenbewertung Flughafen-Sicherheitspolizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

Beförderung
§ 16. Als Beförderung gelten die Verleihung eines höheren Dienstgrades, der Aufstieg in die Leistungsstufen und Leistungsklassen sowie die Verkürzung des Stufenaufstiegs innerhalb der Erfahrungs- und der Leistungsstufen gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Personalrechts.

Funktionszulage
§ 17. Können Korpsangehörige bzw. Angehörige der Flughafen- Sicherheitspolizei auf Grund des Reglements über die Beförderungen noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe entspricht, kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden.

Verleihung eines höheren Dienstgrades
§ 18. Angehörigen des Polizeikorps und der Flughafen-Sicherheitspolizei, die in den Dienstgraden Wachtmeister bis Adjutant eingereiht sind, kann im Rahmen des Leistungsaufstieges einmalig der nächsthöhere Unteroffiziers-Dienstgrad verliehen werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Einreihungsklasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant mit besonderen Aufgaben.

Stellvertretungszulagen
§ 19. Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kommandanten werden folgende jährliche Lohnzulagen ausgerichtet:

a) der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter Fr. 6735,

b) der Chefin oder dem Chef Kommandobereich für direkte Erledigung der ihr oder ihm delegierten Stellvertretungsaufgaben im administrativen Bereich Fr. 6735.

Dienstzulage
§ 20. Dienstliche Auslagen und Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen der Korpsangehörigen und Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abgegolten werden.

Motorfahrzeuge, Polizeihunde
§ 21. Der Staat leistet Korpsangehörigen und Angehörigen der Flughafen-Sicherheitspolizei in besonderer Funktion an die Auslagen für ihre privaten Motorfahrzeuge, die sie jederzeit zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für Polizeihunde der Angehörigen der Polizeikorps und der Flughafen-Sicherheitspolizei.


C. Arbeitszeit

Festsetzung
§ 22. Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.

Überzeit
§ 23. Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des ordentlichen Aufgabenbereichs kann pauschal durch Ruhetage abgegolten werden.

Die Überzeit, welche Korpsangehörige sowie Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten und ausserordentlichen Einsätzen sowie Angehörige der Flughafen-Sicherheitspolizei leisten, wird nach den Bestimmungen des allgemeinen Personalrechts ausgeglichen.


D. Besondere Bestimmungen

Dienstkleidung, persönliche Ausrüstung
§ 24. Den Angehörigen der Kantonspolizei wird die nötige Dienstkleidung auf Staatskosten abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.

Dienstreglement
§ 25. Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die Grundsätze der Polizeiorganisation und der Ausübung des Polizeidienstes FN4.


III. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen
§ 26. Die weiteren Bestimmungen über die Beförderungen, Zulagen und Entschädigungen regelt der Regierungsrat in einem besonderen Reglement.

Ergänzende Vorschriften
§ 27. Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, ist unter Vorbehalt des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps FN3 das allgemeine Personalrecht anwendbar.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 28. Diese Verordnung tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonsrat FN5, auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.


FN1 OS 55, 507.
FN2 177.10.
FN3 551.1.
FN4 551.111.
FN5 Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.