Verordnung
über den allgemeinen Brandschutz
(vom 18.August 1993) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeines

Grundsätze
§ 1. Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen.

Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Anlagen sorgen dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass sie instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.

Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und bedrohte Personen.

B. Umgang mit Feuer und ähnlichen Gefahrenquellen

Umgang mit Feuer
§ 2. Offenes Feuer und wärme- oder funkenerzeugende Einrichtungen dürfen nicht verwendet werden, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert, umgeschlagen oder verarbeitet werden oder wo zündfähige Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können.

Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten nur angefacht werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist.

Im Freien darf nur gefeuert werden, wenn keine Gebäude gefährdet sind und sich in der Nähe keine leichtentzündlichen Stoffe befinden.

Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen
§ 3. In der Nähe von offenem Feuer, Feuerungsanlagen, elektrischen Wärmegeräten und funkenerzeugenden Einrichtungen darf nicht mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden.

Öl und Fett dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden. Stoffe, deren Dämpfe sich leicht entzünden, wie Bodenwichse, Wachs und Paraffin, sind im Wasserbad zu erwärmen.

Umgang mit Elektrizität
§ 4. Elektrische Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen, Leitungsschutzschalter, Temperaturbegrenzer, sowie Fehlerstrom- und Motorenschutzschalter dürfen nicht überbrückt, geflickte Sicherungen mit Schmelzeinsätzen nicht verwendet werden.

Apparate, Motoren, Leuchten, elektronische Geräte, elektrische Wärmegeräte, Heizkörper usw. werden so aufgestellt, eingebaut und betrieben, dass sich keine Gebäudeteile oder Gegenstände entzünden können.

Feuerwerk
§ 5. Durch abbrennendes Feuerwerk dürfen weder Personen noch Sachen gefährdet werden.

Rauchen
§ 6. Rauchen ist verboten, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert, verarbeitet, umgeschlagen, ausgestellt oder verkauft werden und wo aus anderen Gründen (Waldbrandgefahr usw.) eine erhöhte Brandgefahr besteht.

Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Anlagen haben dort, wo das Rauchen unzulässig ist, das Verbot anzuschlagen. In Zweifelsfällen entscheidet darüber die Feuerpolizei.

C. Aufbewahrung und Beseitigung von brennbarem Material

Ordnung
§ 7. Der Einsatz der Feuerwehr darf nicht durch Unordnung oder Gerümpel beeinträchtigt werden. Es ist periodisch aufzuräumen.

Brennbares Material im Freien
§ 8. Material, das sich leicht entzünden lässt, wird im Freien so weit von Gebäuden entfernt gelagert, dass sie im Brandfall nicht gefährdet sind.

Grosse Lager von brennbarem Material werden nur in angemessener Entfernung von Gebäuden errichtet; sie werden nötigenfalls in Brandabschnitte unterteilt und vor unbefugtem Zugriff geschützt.

Brennbares Material bei Wärmequellen
§ 9. Brennstoffe und andere brennbare Materialien müssen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brandgefahr besteht.

Streichhölzer, Feuerwerk
§ 10. Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerk usw. dürfen für Kinder und andere Personen, die nicht verantwortungsbewusst handeln können, nicht erreichbar sein.

Rauchzeug
§ 11. Wo sich leichtbrennbare Stoffe befinden, dürfen Streichhölzer und brennende Raucherwaren nicht weggeworfen werden.

Aschenbecher
§ 12. In Gebäuden mit Publikumsverkehr sowie in Gewerbe- und Industriebetrieben sind dort, wo geraucht werden darf und bei Zugängen zu Rauchverbotszonen Aschenbecher bereitzustellen.

Feuerungs- und Reinigungsrückstände
§ 13. Rauchzeugreste, Feuerungsrückstände, gebrauchtes Reinigungsmaterial usw. werden in nichtbrennbaren, geschlossenen Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage aufbewahrt.

Brennbare
Abfälle
§ 14. Brennbare Abfälle, wie Sägemehl, Holzspäne, Papier-, Textil-, Schaumstoffreste, Drucksachen, gebrauchtes Verpackungsmaterial, ölgetränkte Metallspäne und Staubablagerungen, werden dem Anfall entsprechend aus den Arbeitsräumen entfernt und in separaten, feuerbeständigen Räumen, in Silos oder an geeigneten Orten ausserhalb der Gebäude aufbewahrt.

Container
§ 15. Kehrichtcontainer werden in besonderen Räumen mit einem Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten oder im Freien an geeigneten Orten aufgestellt.

D. Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen

Grundsatz
§ 16. Für die Lagerung von und den Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern.

Wo eine besonders grosse Brand- oder Explosionsgefahr besteht, werden die erforderlichen Massnahmen anhand von Schutzkonzepten getroffen.

Klassierung
§ 17. Stoffe werden nach brand- und explosionstechnischen Eigenschaften und ihrer Gefahr für Mensch und Umwelt klassiert. Die Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.

Besondere Räume und Zonen
§ 18. Für die Lagerung und den Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen werden, wo es das Risiko erfordert, feuer- und explosionsgefährdete Räume und Zonen ausgeschieden.

Stoffseparierung
§ 19. Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, Stoffe mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall die Feuerwehr gefährden, werden in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten untergebracht.

Gebinde
§ 20. Gebinde, Behälter und Verpackungen weisen eine den betrieblichen Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit auf; sie gewährleisten die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport der Stoffe.

Vorrat, Tagesbedarf
§ 21. Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe im Verwendungsbereich und in Verkaufsräumen sind auf ein Mindestmass bzw. den Tagesbedarf zu beschränken.

Bauliche Anforderungen
§ 22. Feuer- oder explosionsgefährdete Räume liegen mit mindestens einer Seite an einer Aussenwand des Gebäudes und sind als Brandabschnitte erstellt.

Für feuer- oder explosionsgefährdete Zonen innerhalb eines Brandabschnittes werden den Verhältnissen angepasste zusätzliche Massnahmen getroffen.

Der Feuerwiderstand der tragenden und raumabschliessenden Bauteile richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe. Die Einzelheiten werden durch die Kantonale Feuerpolizei geregelt.

Grosse Mengen feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe werden in freistehenden, eingeschossigen, nichtbrennbaren und keinen anderen Zwecken dienenden Gebäuden, in erdverlegten Tanks oder im Freien mit genügendem Schutzabstand zu benachbarten Objekten gelagert.

Lüftung
§ 23. Räume und Zonen, in denen sich brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube ansammeln können, werden ausreichend natürlich oder mechanisch belüftet.

Vermeiden von Zündquellen
§ 24. In feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Zonen werden Zündquellen möglichst vermieden. Elektrostatische Aufladungen werden durch Verbindung und Erdung aller elektrisch leitenden Teile verhindert.

Brennbare Flüssigkeiten
§ 25. Die Lagerung grösserer Mengen an brennbaren Flüssigkeiten als 450 l bedarf der Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

Gase
§ 26. Gasinstallationen werden nach den von der Kantonalen Feuerpolizei verbindlich erklärten Vorschriften, Richtlinien oder Normen erstellt und periodisch kontrolliert.

Die Arbeiten dürfen nur durch ausgebildetes Fachpersonal vorgenommen werden. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Ausführung von Gasinstallationen von einer Bewilligung abhängig machen.

Die Lagerung brennbarer Gase bis 300 kg bedarf der Bewilligung der Feuerpolizei und für grössere Lagermengen derjenigen der Kantonalen Feuerpolizei.

Sprengmittel
§ 27. Für die Herstellung und Lagerung von Sprengmitteln sowie pyrotechnischen Gegenständen für industrielle, gewerbliche, technische, land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bedarf es der Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei

Munition
§ 28. Die Herstellung von Jagd-, Sport- und Industriemunition und die Lagerung von mehr als 300 kg brutto bedürfen der Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

Feuerwerk
§ 29. Für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke wie Feuerwerk und die Lagerung bis 100 kg brutto bedarf es der Bewilligung der Feuerpolizei und für grössere Lagermengen und die Herstellung derjenigen der Kantonalen Feuerpolizei.

E. Feuerungs- und Kaminanlagen

Bewilligung
§ 30. Die Erstellung und der Umbau von Feuerungsanlagen und die Lagerung der dafür benötigten Brennstoffe bedürfen einer Bewilligung der Feuerpolizei.

Für grössere Anlagen ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig. Sie regelt Abgrenzung und Einzelheiten.

Reinigung
§ 31. Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die Bestimmungen über die Reinigung der Feuerungsanlagen.

Kaminfeger
§ 32. Wer die Reinigungen ausführt, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Bewerber muss das Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegerverbands besitzen.

Der Gemeinderat erlässt für die Verrichtungen der Kaminfeger einen einheitlichen Tarif.

F. Schutz der Öffentlichkeit

Brandgefährliche Artikel
§ 33. Brand- und explosionsgefährliche Reklameartikel sowie Gegenstände, die infolge fehlerhafter Konstruktion oder ungeeigneter Materialwahl zu einer Brand- und Explosionsgefahr führen, dürfen nicht in Umlauf gebracht werden.

Ballone
§ 34. Spiel- und Reklameballone werden nur mit nichtbrennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt.

Feuerwerk
§ 35. Feuerwerk darf nicht an Kinder unter 15 Jahren abgegeben werden.

Dekorationen
§ 36. Für Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr dürfen leichtbrennbare Materialien nicht verwendet werden. Materialien dürfen weder tropfen noch giftige Gase entwickeln.

Sie werden so angebracht, dass kein zusätzliches Brandrisiko entsteht, Personen nicht gefährdet und Fluchtwege im Brandfall nicht beeinträchtigt werden.

Dekorationen für Fasnachtsanlässe und ähnliches sind der Feuerpolizei zur Abnahme zu melden.

Fluchtwege
§ 37. Treppenhäuser, Korridore, Ausgänge und Verkehrswege, die als Fluchtwege dienen, sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten.

Türen in Fluchtwegen müssen sich von innen jederzeit ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen.

Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Anlagen bringen Hinweise auf die Ausgänge/Notausgänge an, wenn sich im Gebäude häufig Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.

Hinweis auf Prüfungen
§ 38. Wo für die Zulassung von Baustoffen, Bauteilen, Feuerungsaggregaten und anderen technischen Anlagen eine Prüfung und Zertifizierung verlangt wird, kann die Kantonale Feuerpolizei verlangen, dass ein entsprechender Hinweis angebracht wird.

G. Sicherheit auf Baustellen

Grundsatz
§ 39. Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen werden von allen Beteiligten geeignete Massnahmen getroffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brandgefahr wirksam zu begegnen.

Für grosse Baustellen wird ein Sicherheitsbeauftragter nach § 46 bestimmt.

Flucht- und Rettungswege
§ 40. Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen und ständig freizuhalten.

Löschmittel und Alarm
§ 41. Für den ersten Einsatz im Brandfall werden Löschmittel bereitgestellt.

Die Rufnummer der Feuerwehr wird deutlich sichtbar angeschlagen.

Stationäre Löscheinrichtungen
§ 42. Die vorgeschriebenen stationären Löscheinrichtungen werden so mit dem Baufortschritt installiert, dass sie im Brandfall in Betrieb genommen werden können.

Bauinstallationen, Baumaterialien, Abfälle
§ 43. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.

Grosse Anhäufungen von brennbarem Material sind zu vermeiden; Bauschutt wird periodisch entfernt.

Feuergefährliche Arbeiten
§ 44. Bei Schweiss-, Löt- und anderen Arbeiten mit offenem Feuer, bei funkenerzeugenden Schleif- und Schneidearbeiten, beim Verbrennen von Abfällen, bei Arbeiten mit brennbaren Lösungsmitteln usw. wird mit besonderer Vorsicht verfahren. Vor und nach der Arbeit erfolgen die notwendigen Kontrollen.

H. Sicherheit im Betrieb

Verantwortlichkeit
§ 45. Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Anlagen sorgen für die feuerpolizeiliche Sicherheit. Sie halten insbesondere jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, überprüfen die Einsatzbereitschaft von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall.

Sicherheitsbeauftragter
§ 46. In grösseren Betrieben und Betrieben mit grosser Personenbelegung oder besonderen Risiken ist ein der Geschäftsleitung angehörender Sicherheitsbeauftragter zu bestimmen und dem Gemeinderat zu melden.

Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich.

Über die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten erstellt die Geschäftsleitung nach den Richtlinien der Kantonalen Feuerpolizei ein Pflichtenheft.

Der Sicherheitsbeauftragte besucht die erforderlichen Fachkurse.

I. Feuerpolizeiliche Kontrollen

Kontrollen
§ 47. Die Feuerpolizei überwacht bei Neu- und Umbauten die Einhaltung der Bedingungen der Baubewilligung und der übrigen Feuerpolizeivorschriften. Sie nimmt soweit nötig während der Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorhabens Kontrollen vor.

Sie führt in bestehenden Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch, um feuerpolizeiliche Mängel oder feuergefährliche Einrichtungen festzustellen und beheben zu lassen. Für Gebäude mit grosser Personenbelegung, mit erhöhter Personengefährdung sowie für Hochhäuser und Betriebe, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen, ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig. FN2

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die nötigen Weisungen über die Kontrollen, unter Berücksichtigung der Brandgefährdung der verschiedenen Gebäudearten und -nutzungen, sowie über den Umfang und die Durchführung. Sie kann Gebäudekategorien mit geringem Brandrisiko der Eigenkontrolle durch die Gebäudeeigentümer unterstellen.

Mängel
§ 48. Bei Kontrollen festgestellte Mängel werden dem Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Anlagen sofort schriftlich zur Kenntnis gebracht unter Ansetzung einer angemessenen Frist für die Behebung.

Ist die Feuer- oder Explosionsgefahr besonders gross, werden die erforderlichen Sofortmassnahmen getroffen.

Nach Ablauf der Frist stellt die Feuerpolizeiorgane fest, ob die Mängel behoben sind. Ist dies nicht der Fall, treffen sie die erforderlichen Massnahmen. FN2

Gebäudeverzeichnis
§ 49. FN2 Die Feuerpolizeiorgane führen ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstellten Gebäude und Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen Angaben, insbesondere über technische Brandschutzeinrichtungen, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestellten Mängel.

Kontrollheft
§ 50. Der Gebäudeeigentümer erhält ein Hauskontrollheft, in das alle Kontrollen mit Datum und Unterschrift eingetragen werden.

K. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 51. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 31. Oktober 1979 aufgehoben.

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FN1 OS 52, 519.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 10. November 1999 (OS 55, 521). In Kraft seit 1. Januar 2000.