Bauverfahrensverordnung
(vom 3. Dezember 1997) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligungspflicht

Befreiung
A. Tatbestände
§ 1.    Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:

a) Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung FN3 wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten;

b) FN7 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden;

c) FN7 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;

d) Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m
Höhe noch 500 m FN2 Fläche überschreiten;

e) Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen;

f) nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m FN2 je Betrieb;

g) FN7 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;

h) Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen;

i) Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten.

k) FN6 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m FN2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 10 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.

B. Tragweite
§ 2.    Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. FN7


II. Baugesuch

Gesuchsunterlagen
A. Pläne
I. Art und Inhalt
§ 3.    Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:

a) Kopie des Grundbuchplans, auf welcher die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen sowie allfällige Baulinien dargestellt sind. Anstelle der Grundbuchplankopie kann auch ein anderer, vom Nachführungsgeometer verifizierter Plan gleichen Inhalts und im gleichen Massstab eingereicht werden.

b) Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: c) Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;

d) Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des gewachsenen und gestalteten Bodens sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.

Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

II. Gestaltung
§ 4.    In der Kopie des Grundbuchplans sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.

In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.

Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.

Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.

B. Weitere Unterlagen
§ 5.    Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:

a) Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile;

b) Berechnungen über die Ausnützung in bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung;

c) Angaben über die äusseren Materialien und Farben;

d) Plan über die Liegenschaftenentwässerung;

e) Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze;


f) Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10a EnG) FN5;
g) Lärmgutachten;

h) Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen;

i) allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen;

j) Umweltverträglichkeitsbericht;

k) Begründung für allfällige Ausnahmegesuche;

l) nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;

m) schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind.

C. Form und Anzahl
§ 6.    Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen. Für jede weitere Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung der benötigten Unterlagen beizufügen.


III. Zuständigkeiten und Koordination

Ergänzungen zur Grundordnung
§ 7.    Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG) FN2 der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.

Koordinationspflicht
§ 8.    Ist ein Vorhaben durch mehrere Stellen zu prüfen, werden diese Beurteilungen formell und materiell ausreichend koordiniert.

Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden. FN7

Verantwortliche Behörden
§ 9.    Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

a) im Regelfall die örtliche Baubehörde;

b) bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde;


c) FN7 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.

Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren. FN7

Einreichung der Baugesuche
§ 10.    Werden Gesuche für ein Vorhaben, das einer baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedarf, bei anderen Stellen eingereicht, weisen diese die Gesuchstellenden an das örtliche Bauamt.


Gesuche für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind, wenn die Baudirektion keine andere Anordnung getroffen hat, bei der kantonalen Leitstelle einzureichen. FN7

Vorprüfung
§ 11. FN7    Das örtliche Bauamt stellt unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, und prüft summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen.

Das örtliche Bauamt leitet das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl sofort an die kantonale Leitstelle weiter. Offensichtlich mangelhafte Gesuche weist es zurück. Sie werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG FN2 beginnt nicht zu laufen.

Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.

Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG FN2 beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.

Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG) FN2 vereinbar ist.

Koordination der Entscheide und Eröffnung
§ 12.    Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt dafür, dass die kommunalen und die kantonalen Entscheide widerspruchsfrei getroffen und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung (§ 329 PBG) FN2 versehen werden. Sind mehrere kantonale Entscheide zu treffen, werden diese vorab durch die kantonale Leitstelle koordiniert.

Die Entscheide aller kantonalen Stellen werden durch die Leitstelle gesammelt der örtlichen Baubehörde überwiesen. Diese stellt sie den Gesuchstellenden und Dritten, die ein Begehren nach § 315 PBG FN2 gestellt haben, zusammen mit ihrem eigenen Beschluss zu. Ist keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde nötig, erfolgt die Zustellung unmittelbar durch die kantonale Leitstelle.

Stellt das örtliche Bauamt oder eines der beantragenden kantonalen Ämter fest, dass dem Vorhaben klare Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuchstellenden mit. Ziehen diese das Gesuch nicht zurück oder bestehen sie nicht auf einer vollständigen Behandlung, wird einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet. Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.


IV. Anzeigeverfahren

Grundsatz
§ 13. FN7    Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.
Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert dieser Frist eine andere Anordnung trifft.

Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.

Voraussetzungen
1. Untergeordnete Bedeutung
§ 14.    Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

a) Vordächer;

b) Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge;

c) Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten;

d) Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen;

e) unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus;

f) die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;

g) das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände;

h) Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise;

i) Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude;

j) Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i);

k) FN7 Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. k);

l) offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;

m) Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II FN4;

n) Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen;

o) Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden;

p) die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG FN2.

2. Interessen Dritter
§ 15. FN7    Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen.


In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG FN2 gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.

Unterlagen und Vorprüfung
§ 16.    Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

Eingangsbestätigung
§ 17.    Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.

Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekanntgegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

Abschluss des Anzeigeverfahrens
§ 18.    Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren abschliessen mit

a) der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe;

b) einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Auflagen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden;

c) der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde;

d) der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.

Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

Erlässt keine der zuständigen Stellen innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine Verfügung, darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden.


V. Beschleunigte kantonale Beurteilungen FN6

Abgekürzte Behandlungsfrist
§ 19. FN7    Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.

In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.

Wenn die zuständige Stelle innert dieser Frist keine andere Anordnung trifft, gilt ihre Zustimmung als erteilt.

Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.


VI. Verschiedene Bestimmungen FN7

Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen
§ 20.    Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG FN2 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.

Ergeht im Anzeigeverfahren innert der Behandlungsfrist keine Anordnung, gilt der letzte Tag dieser Frist als Datum der Bewilligung.

Betriebe mit Schwertransporten
§ 21.    Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG) FN2 die Genehmigung der Baudirektion vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.

Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion, hat sie dies bei ihr unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG FN2 schriftlich zu verlangen.

Vorentscheide
§ 22.    Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG) FN2 und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG) FN2 gelten auch für Vorentscheidgesuche.

Meldungen über die Bauausführung
§ 23.    Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG FN2 gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.

Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Baukontrollen
§ 24.    Die Ergebnisse der Baukontrollen sind schriftlich festzuhalten.

Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.


VII. Inkraftsetzung FN7

Inkrafttreten
§ 25.    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.


FN1 OS 54, 435.
FN2 700.1.
FN3 700.2.
FN4 700.22.
FN5 730.1.
FN6 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.




Anhang zur Bauverfahrensverordnung FN7

Ingress: Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen

a) In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt:

Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG FN2; § 7 BVV) bedarf;

Spalte 2: die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeichnungen:

ALN Amt für Landschaft und Natur (Volkswirtschaftsdirektion)

ARV Amt für Raumordnung und Vermessung (Baudirektion)

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit (Volkswirtschaftsdirektion)

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion)

DLZ Dienstleistungszentrum der Baudirektion, Rechtsabteilung

HBA Hochbauamt (Baudirektion)

TBA Tiefbauamt (Baudirektion)

Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen;

Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stellen, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der formellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Bewilligung bilden können;

Spalte 5: (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kantonale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Behandlung innert der für das ordentliche Verfahren geltenden Fristen angeordnet wird.

b) Weitere Prüfungen und Bewilligungen auf Grund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

c) Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung des Statthalteramtes bzw. der Direktion für Soziales und Sicherheit (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch das Statthalteramt bzw. die Direktion für Soziales und Sicherheit zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.

d) Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Auflagen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.


Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
1.Bauten und Anlagen in besonderer Lage:
1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen
1.1.1an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die

- Bau- und Niveaulinien;
- planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen;
- Abstände von Strassen;
- Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung)
TBABaudirektion
x
1.1.2innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für NationalstrassenTBABaudirektion
x
1.1.3mit Beanspruchung von kantonalem öffentlichem GrundTBABaudirektion
1.2ausserhalb der Bauzonen
1.2.1in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3)ARVBaudirektion
1.2.2im Wald oder im Bereich einer Rodungsbewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone)ALNVolkswirtschafts-direktion
1.2.3im Rahmen der Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion nach 1.4.1 und 1.4.2ALNVolkswirtschafts-direktion
1.3im Waldabstandsbereich
innerhalb der Waldabstandslinie bzw. wo keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 mALNVolkswirtschafts-direktion
1.4im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten
1.4.1im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend
1.4.1.1- Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) ALNVolkswirtschafts-direktion
x
1.4.1.2- LandschaftsschutzARVBaudirektion
x
1.4.1.3- Ortsbildschutz (ausser in von der Baudirektion in bestimmtem Umfang und unter sichernden Bedingungen zuständig erklärten Gemeinden)ARVBaudirektion
x
1.4.1.4- Denkmalpflege (ausser in von der Baudirektion in bestimmtem Umfang und unter sichernden Bedingungen zuständig erklärten Gemeinden)HBABaudirektion
x
1.4.1.5- Archäologie HBABaudirektion
1.4.2im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekanntALNVolkswirtschafts-direktion
x
1.5in Bezug auf Grundwasser
1.5.1in einer Grundwasserschutzzone, sofern das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem GrundwasserschutzarealAWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.5.2Tankanlagen oder Gebindelager vgl. Ziffern 2.4.2 und 2.8
1.5.3Einbauten in GrundwasserträgerAWELBaudirektion
1.6in Bezug auf Oberflächengewässer
1.6.1im Gewässerabstandsbereich oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen
1.6.1.1- NeubautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.6.1.2- UmbautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
x
1.6.2bauliche Veränderung eines Oberflächengewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) AWEL
(Fachstelle)
AWEL
1.6.3Nutzung eines Oberflächengewässers
1.6.3.1- räumliche Inanspruchnahme, Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen (Konzession unter Einschluss der baurechtlichen Bewilligung)AWEL/
Baudirektion
Baudirektion/
Regierungsrat
*
1.6.3.2- Nutzung für Brauchwasser, Wärmeentnahme und -einleitung in Industrie und GewerbeAWELBaudirektion
*
1.6.3.3- Nutzung zur BewässerungAWELBaudirektion
*
1.6.4Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee)
1.6.4.1- Umbauten und Bauten und Anlagen, die höchstens 20 m2 Konzessionsland beanspruchenAWELBaudirektion
x
1.6.4.2- übrige Bauten und AnlagenAWELBaudirektion
1.6.5in einem HochwassergefahrenbereichAWELBaudirektion
1.7in Bezug auf Altlastenverdacht und Bodenbelastungen
1.7.1in einem Perimeter gemäss kantonalem Altlastenverdachtsflächen-Kataster
1.7.1.1Vorhaben, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln sindAWELBaudirektion
1.7.1.2Vorhaben, die im Anzeigeverfahren gemäss § 14 zu behandeln sind, sofern Aushubmaterial anfälltAWEL
(Fachstelle)
AWEL
x
1.7.2 in einem Prüfperimeter für Bodenverschiebungen, sofern mehr als 25 m3 Material (fest) verschoben wirdALN
(Fachstelle)
ALN
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
2.Bauten und Anlagen mit besonderer Art der Abwasserbeseitigung
2.1Bauten und Anlagen mit Einleitung in Oberflächengewässer
2.1.1 von verschmutztem Abwasser (inkl. Kläranlageablauf) und Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen BautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.1.2von nicht verschmutztem Abwasser
2.1.2.1- mit Rohrleitungen bis Ø 200 mmAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
x
2.1.2.2- mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mmAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.2Bauten und Anlagen mit Versickerung
2.2.1von verschmutztem AbwasserAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2.2von nicht verschmutztem Abwasser (oberflächliche Versickerungen sind nicht bewilligungspflichtig)AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2.2.1- aus industriellen und gewerblichen BautenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.2.2.2- aus anderen Bauten, ausserhalb der  Bauzonen AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.3Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARA AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.4Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen (zusätzlich)
2.4.1 mit Industrie- oder Gewerbeabwasser mit oder ohne Vorbehandlung, ausgenommen Umbauten und Nutzungsänderungen ohne Änderung der betrieblichen AbwasserverhältnisseAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.4.2mit Umschlagplätzen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.4.3 mit Löschwasser-RückhaltevorrichtungenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.5Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Güllengruben usw.)AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.6andere Abwasserbeseitigung ohne Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an die zentrale ReinigungsanlageAWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.7Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit Kanalisationsanschluss oder ohne Abwasser AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
x
2.8Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten
(ausser in den Städten Zürich und Winterthur)
2.8.1Lagerbehälter (Tanks und Gebindelager) und Betriebsanlagen
2.8.1.1- ab 450 Litern bis 250 m3 Inhalt (ausgenommen Tanks für Heiz- und Dieselöl bis 4 m3: nur Meldepflicht)AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
2.8.1.2- Grosstanks über 250 m3 InhaltAWELBaudirektion
2.8.2Umschlagplätze und Betriebsanlagen vgl. Ziffer 2.4.2
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
3.1ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)AWAVolkswirtschafts-
direktion
3.2Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelasteten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Massnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleibenTBABaudirektion
x
3.3Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich geänderten)
- National- und Staatsstrassen
- Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur
- Eisenbahnanlagen
TBABaudirektion
x
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
4.Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie
4.1 stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen für
- Farbanwendung
- Metallverarbeitung
- Entsorgung und Recycling
- Holzbearbeitung
- Lebensmittelverarbeitung
- Autoreparaturgaragen
- betrieblichen Güterumschlag
- Tierhaltung mit erheblichen Geruchsemissionen
AWELBaudirektion
x
4.2Grossfeuerungsanlagen (ab 350 kW Feuerungswärmeleistung), stationäre Verbrennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und bezüglich § 30a Abs. 2 und § 48 BBV IAWELBaudirektion
x
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§ 8§ 19
5.Diverses
5.1Hochhaus oder hohe Baute DLZ
(Fachstelle)
Baudirektion
5.2Industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Bauvorschriften des ArbeitsgesetzesAWAVolkswirtschafts-
direktion
5.3Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWELBaudirektion
5.4Abfallanlagen
5.4.1Kompostieranlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 100 t pro JahrAWELBaudirektion
5.4.2andere Abfallanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro JahrAWELBaudirektion
5.5Entgegennahme von SonderabfällenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
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5.6Erdwärmenutzung
5.6.1ErdsondenAWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
5.6.2ErdregisterAWEL
(Fachstelle)
AWEL
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5.6.2.1- mit weniger als 450 l WärmeträgerflüssigkeitAWEL
(Fachstelle)
AWEL
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5.6.2.2- mit 450 l und mehr WärmeträgerflüssigkeitAWEL
(Fachstelle)
AWEL
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5.7GrundwasserentnahmenAWEL/
Baudirektion
Baudirektion/
Regierungsrat
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5.8Sondierbohrungen und PumpversucheAWEL
(Fachstelle)
Baudirektion
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