Vertrag
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat Zürich über die Amtsstellen des
Kreiskommandos und des Sektionschefs in Zürich
(vom 11./24.April 1947) FN1

1. Der Kanton Zürich überträgt der Stadt Zürich und diese übernimmt die Obliegenheiten des Kreiskommandanten des Militärkreises Zürich und des Sektionschefs der Gemeinde Zürich zur Besorgung durch ihre Organe.

2. Die Stadt Zürich hat die Besorgung der übertragenen Obliegenheiten unter die Leitung von Beamten (Chef und Stellvertreter) zu stellen, die ihrer Stellung entsprechende Offiziersgrade bekleiden und für die sachgemässe Geschäftsführung Gewähr bieten; sie hat vor deren erster Wahl die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen.

3. Die Amtsführung richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie den besonderen Weisungen der kantonalen Militärdirektion.

4. Die Stadt stellt das erforderliche Personal an und beschafft die nötigen Räume, einschliesslich Einrichtung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wasser, Telephon und Bedienung, sowie die Büromaterialien und Drucksachen; der Kanton liefert indessen auf seine Kosten die vorgeschriebenen Formulare in bisheriger Weise.

Die Funktionäre dürfen nur mit den im Aufgabenkreis des Kreiskommandos und der Militärsektion liegenden Arbeiten beschäftigt werden.

5. Der Kanton ersetzt der Stadt jeweils in der ersten Hälfte des Jahres deren ausgewiesene Aufwendungen im vorangegangenen Jahre im Sinne von Ziffer 4 nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Die Aufwendungen der Stadt sind folgende:

A. a) Besoldungen des ständigen Personals;

b) Besoldungen des Hilfspersonals.

B. a) Beiträge der Stadt an die Versicherungskasse;

b) Beiträge der Stadt an die Spar- und Hilfskasse;

c) Beiträge der Stadt an die Sparkasse;

d) Beiträge der Stadt an die Erwerbsausgleichskasse.

C. Büroauslagen und Drucksachen.

D. Bürostellung, Büromiete, Raumeinrichtung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wasser, Telephon, Bedienung.

E. 2% von den unter A-D aufgeführten Beträgen an die Kosten der allgemeinen Verwaltung.

Von der so errechneten Summe gelangen zum Abzug:


6. Die Stadt haftet dem Kanton für den ihm durch ihre Organe bei der Besorgung der übertragenen Obliegenheiten verschuldeten Schaden.

7. Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1947 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 29. Dezember 1938/25. März 1939/13. April 1939. Er ist für beide Teile auf ein Jahr kündbar, und zwar jeweils auf den 31. Dezember.

___________

FN1 OS 37, 729 und GS IV, 6.
FN2 Heute gegenstandslos.