Verordnung
über die Gemeindeabgaben für die Entsorgung
von Kleinmengen an Sonderabfällen
(Sonderabfall-Abgabeverordnung)
(vom 11. Oktober 1995) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Fondszweck
§ 1. Der Staat führt einen Fonds, aus dem die Kosten des Staates für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen finanziert werden. Der Fonds wird von der Baudirektion verwaltet.

Grundsätze für die Abgabenfestlegung
§ 2. Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Staat bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entstehenden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Aufwendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden gedeckt werden.

Die Baudirektion legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden fest.

Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammelstellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeitpunkt werden berücksichtigt.

Speisung des Fonds
§ 3. Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwohnerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff vom 31. Dezember des Vorjahres.

Höhe der Abgabe, Rechnungsstellung
§ 4. Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr. 4.70 FN3 je Einwohnerin und Einwohner.

Soweit die Abgaben der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Es wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

Der Regierungsrat kann die Höhe der Abgabe an die dem Staat gemäss § 2 entstehenden Kosten anpassen. Über Anpassungen der Abgabe für das Folgejahr wird bis 31. Mai Beschluss gefasst.

Verträge
§ 5. Die Baudirektion schliesst mit den Betreibern Verträge über den Betrieb der Sonderabfall-Sammelstellen ab, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahmepflicht, die Kostentragung, das Rechnungs- und Berichtswesen sowie die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt.

Annahmetarif
§ 6. Die Baudirektion regelt die Tarifgestaltung für die Annahme von Kleinmengen an Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen. Sie sieht dabei für Kleinstmengen eine kostenlose Annahme vor.

Ausnahmen
§ 7. Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkantonalen Zweckverband entsorgen, können auch die Sonderabfall-Entsorgung über diesen Rechtsträger besorgen. In solchen Fällen befreit die Baudirektion die Gemeinden von der Bezahlung der Gemeindeabgaben.

Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonderabfällen aus den betreffenden Gemeinden auf den kantonalen Sammelstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht möglich.

Aufhebung des Fonds
§ 8. Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Rückzahlung an die Gemeinden, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

Einführungsbestimmungen
§ 9. Als Kapitalfolgekosten gemäss § 2 werden die am 1. Januar 1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mitberücksichtigt.

Inkraftsetzung
§ 10. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung FN2 durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Tarifverordnung für Sonderabfälle vom 17. Februar 1993 aufgehoben.

__________
FN1 OS 53, 334.
FN2 Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 1999 (OS 55, 317). In Kraft seit 1. Januar 2000.