Reglement
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS)

(vom 10. Januar 2000)

1. Teil: Begriffe

Immatrikulation
§ 1. Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der Studierenden an der Universität Zürich.

Semestereinschreibung
§ 2. Die Semestereinschreibung ist die semesterweise erforderliche Bestätigung der Immatrikulation durch die Studierenden.

Ordentliche Studierende
§ 3. Als ordentliche Studierende der Universität Zürich gelten die von der Universität durch Immatrikulation aufgenommenen Personen.

Doktorierende
§ 4. Als Doktorierende der Universität Zürich gelten Studierende mit Universitätsabschluss, die sich auf ein Doktorat vorbereiten.

Gaststudierende
§ 5. Als Gaststudierende der Universität Zürich gelten Studierende, die, ohne die regulären Immatrikulationsvoraussetzungen zu erfüllen, für eine beschränkte Zeit immatrikuliert sind.

Sie sind nicht berechtigt, akademische Prüfungen abzulegen.

Studierende in besonderen Studiengängen
§ 6. Als Studierende in besonderen Studiengängen gelten Studierende, die, ohne die regulären Immatrikulationsvoraussetzungen zu erfüllen, für ein bestimmtes Lehrveranstaltungs- oder Weiterbildungsprogramm immatrikuliert sind.

Sie sind nicht berechtigt, akademische Prüfungen abzulegen.

Auditorinnen und Auditoren
§ 7. Als Auditorinnen und Auditoren der Universität Zürich gelten Personen, die ohne Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eingeschrieben sind.

Sie sind nicht berechtigt, akademische Prüfungen abzulegen.


2. Teil: Studierende


1. Abschnitt: Immatrikulation

Grundsatz
§ 8. Die Immatrikulation ist die Voraussetzung für ein Studium an der Universität Zürich.

Die Immatrikulation erfolgt für eine bestimmte Fakultät. Deren Immatrikulationsvoraussetzungen gemäss §§ 17–21 müssen erfüllt sein.

Die Universitätsleitung erlässt administrativ-organisatorische Richtlinien zu den Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens.

Die Immatrikulation kann für Engpassbereiche verweigert werden, wenn der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber ein Studienplatz mit inhaltlich vergleichbarer Ausrichtung an einer anderen schweizerischen Universität zugewiesen werden kann.

Doppelstudium
§ 9. Der gleichzeitige Besuch eines vollen Lehrveranstaltungsprogramms einer anderen Fakultät (Doppelstudium) bedarf der Zustimmung beider Fakultäten.

Diese haben auch über eine allfällige Anrechnung der auf diese Weise absolvierten Semester und Prüfungen zu entscheiden, falls ein Abschluss angestrebt wird.

Immatrikulation an mehreren Hochschulen
§ 10. Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein.

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Universitätsleitung nach Anhörung der betroffenen Fakultät. Eine Immatrikulation an derselben Fakultät an mehreren Hochschulen ist ausgeschlossen.

Besondere Regelungen gelten für Gaststudierende und für Studierende im Rahmen eines Austauschprogramms sowie für Studierende anderer Hochschulen, die an der Universität Zürich ein Nebenfach belegen.

Durch Immatrikulation erlangte Rechte
§ 11. Die Immatrikulation berechtigt die Studierenden insbesondere,

1. die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen, soweit nicht besondere Bestimmungen gemäss § 12 gelten,

2. die universitären Einrichtungen zu benützen,

3. akademische Prüfungen abzulegen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gemäss den Prüfungs- und Promotionsordnungen der Fakultäten erfüllt sind.

Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zulassung
§ 12. Sofern der Besuch von Lehrveranstaltungen gemäss den Prüfungs- und Promotionsordnungen sowie Studienordnungen, Studienplänen, Wegleitungen oder weitere Reglemente der Fakultäten bestimmte Vorkenntnisse oder bestandene Prüfungen voraussetzt, haben die Studierenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Die Dozierenden sind berechtigt, die Zulassung zu solchen Lehrveranstaltungen zu verweigern, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

Die Fakultäten können den Besuch von Lehrveranstaltungen für Studierende einer bestimmten Fachrichtung reservieren.


2. Abschnitt: Immatrikulationspflicht

Studierende
§ 13. Die Studierenden haben so lange an der Universität immatrikuliert zu bleiben, als sie Leistungen der Universität beanspruchen.

Dazu gehören insbesondere die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Inanspruchnahme von Beratung und Betreuung, die Benutzung von Bibliotheken und Sammlungen, die Benutzung des Zentrums Informatikdienste, die Anmeldung zu Prüfungen und das Absolvieren von Prüfungen.

Doktorierende
§ 14. Doktorierende haben während der ganzen Doktoratszeit bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens immatrikuliert zu bleiben.

Nach Vorlage einer durch die betreuende Dozentin oder den betreuenden Dozenten visierten Bestätigung bezahlen sie eine reduzierte Kollegiengeldpauschale.

Die Einhaltung der Immatrikulationspflicht wird bei der offiziellen Anmeldung zur Promotion durch die Dekanate überprüft.

Bei unbegründeten Immatrikulationslücken kann die Annahme der Dissertation verweigert werden. In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung den Doktorierenden gestatten, durch Nachzahlung die Immatrikulationslücken zu schliessen.

Kandidatinnen und Kandidaten des Höheren Lehramts
§ 15. Für Kandidatinnen und Kandidaten des Höheren Lehramts, die das fachwissenschaftliche Studium abgeschlossen haben, gelten die Bestimmungen nach § 14 sinngemäss.

Immatrikulationsnachweis
§ 16. Personen, die Leistungen der Universität in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich mittels Legitimationskarte über die Berechtigung zur Benutzung der Universität und ihrer Dienstleistungen auszuweisen.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.


3. Abschnitt: Immatrikulationsvoraussetzungen


A. Ordentliche Studierende

Allgemeine Voraussetzungen
§ 17. Für die Immatrikulation müssen die Bedingungen gemäss § 13 Abs. 2 des Universitätsgesetzes erfüllt sein:

1. Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises oder

2. Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder

3. eine bestandene Aufnahmeprüfung.

Ferner ist der Nachweis einer gegebenenfalls erforderten Voranmeldung gemäss § 27 zu erbringen.

Personen, die an einer Hochschule eine Prüfung wiederholt nicht bestanden haben und deswegen endgültig abgewiesen worden sind, bleiben von der Immatrikulation in der gleichen Studienrichtung ausgeschlossen.

Besondere Regelungen im Rahmen von Konventionen zur Förderung der studentischen Mobilität bleiben vorbehalten.

Schweizerische Ausweise mit Zugang zu allen Fakultäten
§ 18. Zur Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität Zürich berechtigen folgende Ausweise:

1. Eidgenössisch bzw. schweizerisch anerkannte gymnasiale Maturitätsausweise,

2. Maturitätszeugnisse der Eidgenössischen bzw. Schweizerischen Maturitätskommission,

3. Lizentiate, Diplome und gleichwertige Abschlusszeugnisse schweizerischer Universitäten und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.

Schweizerische Ausweise mit Zugang zu einzelnen Fakultäten
§ 19. Zur Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität Zürich, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinärmedizinischen Fakultät, berechtigen zusätzlich folgende Ausweise:

1. Maturitätszeugnisse der Zürcher Kantonalen Maturitätskommission bzw. Zeugnisse über die bestandene Aufnahmeprüfung der Universität Zürich,

2. Zürcher Lehramtsmaturitätszeugnisse und Abschlusszeugnisse von Unterseminaren des Kantons Zürich,

3. schweizerische Lehramtsmaturitäten und Primarlehrerpatente, soweit sie vom Universitätsrat anerkannt sind,

4. ausserkantonale Lehramtsmaturitäten und Primarlehrerpatente, die vom Universitätsrat nicht anerkannt sind, nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung gemäss besonderem Reglement des Universitätsrats,

5. ausserkantonale Handelsmaturitätszeugnisse, nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung gemäss besonderem Reglement des Universitätsrats,

6. kantonale Sekundar- oder Bezirkslehrerdiplome,

7. Zeugnis über die bestandene umfassende Aufnahmeprüfung an eine Eidgenössische Technische Hochschule,

8. Abschlusszeugnis einer schweizerischen Fachhochschule.

Andere Ausweise und Besitzstandsgarantie
§ 20. Inhaberinnen und Inhaber von Hochschulzulassungsausweisen, die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Reglements zum Studium an der Universität Zürich zugelassen waren, können sich weiterhin im Umfang ihrer damaligen Berechtigung immatrikulieren.

Ausländische Ausweise
§ 21. Die Beurteilung ausländischer Vorbildungsausweise erfolgt nach der Liste der schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz über die Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise für das Studium an schweizerischen Hochschulen.

Die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall die Immatrikulation erfolgen kann, werden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt.

Gaststudierende
§ 22. Sind die Immatrikulationsvoraussetzungen gemäss §§ 17–21 nicht erfüllt, werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für die Dauer von zwei Semestern zur Immatrikulation als Gaststudierende zugelassen, sofern sie bereits mindestens zwei Semester an einer anderen Universität studiert haben.

Die Immatrikulation als Gaststudierende beschränkt sich auf die bisherige Fachrichtung.

Sie kann in begründeten Fällen auf höchstens vier Semester verlängert werden.

Deutschkenntnisse fremdsprachiger Studierender
§ 23. Fremdsprachige Studierende haben ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen und gegebenenfalls eine Deutschprüfung gemäss besonderen Richtlinien der Erweiterten Universitätsleitung abzulegen.


B. Studierende in besonderen Studiengängen

Examen für Fachlehrerinnen und Fachlehrer
§ 24. Voraussetzungen für die Immatrikulation als Studierende in besonderen Studiengängen zur Vorbereitung auf das Fachlehrerexamen auf der Sekundarstufe sind:

1. Ausweise über einen mindestens dreijährigen Besuch einer an die Sekundarschule bzw. über einen mindestens fünfjährigen Besuch einer an die sechste Primarschulklasse anschliessenden Mittelschule,

2. die Anmeldung bei der Direktion der Sekundar- und Fachlehrerausbildung an der Universität Zürich.

Notariats- und Anwaltsexamen
§ 25. Voraussetzungen für die Immatrikulation als Studierende in besonderen Studiengängen zur Vorbereitung auf das Notariatsexamen sind ein Ausweis über die abgeschlossene Berufslehre auf einem Notariat oder Ausweise über eine entsprechende gleichwertige Ausbildung.

Voraussetzung für die Immatrikulation als Studierende in besonderen Studiengängen zur Vorbereitung auf das Anwaltsexamen ist die vom jeweiligen Kanton bewilligte Zulassung zum Anwaltsexamen.

Andere Lehrveranstaltungs- und Weiterbildungsprogramme
§ 26. Zulassungen zu anderen Lehrveranstaltungs- und Weiterbildungsprogrammen richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Kurse.


4. Abschnitt: Immatrikulationsverfahren


A. Ordentliche Studierende

Voranmeldung
§ 27. Die Universitätsleitung kann nach Rücksprache mit der Fakultät für bestimmte Fachrichtungen eine obligatorische Voranmeldung einführen.

Allfällige Voranmeldefristen werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Umleitung an andere Universitäten
§ 28. Für die Aufnahme des Studiums in Fachrichtungen mit obligatorischer Voranmeldung und gleichzeitig beschränkter Aufnahmekapazität können Bewerberinnen und Bewerber an eine andere Universität umgeleitet werden.

Dabei ist die spezielle Situation im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen.

Die spätere Fortsetzung des Studiums an der Universität Zürich bleibt vorbehalten und richtet sich nach den Aufnahmekapazitäten im betreffenden Studienjahr.

Anmeldung
§ 29. Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmeldung eröffnet.

Die Modalitäten (verbindlicher Anmeldetermin und -ort sowie erforderliche Unterlagen) werden von der Universitätsleitung im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Eine verspätete Anmeldung kann nur erfolgen, wenn für die Verspätung wichtige Gründe nachgewiesen werden. Als solche gelten insbesondere Krankheit und Unfall.

Für die Anmeldung ist eine Kanzleigebühr zu entrichten.

Erforderliche Unterlagen
§ 30. Für die Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber der Universitätskanzlei folgende Unterlagen einzureichen:

1. das ausgefüllte Anmeldeformular,

2. einen gemäss §§ 18–21 zulassungsberechtigenden Vorbildungsausweis, allfällige Ausweise über abgelegte Aufnahme- oder Ergänzungsprüfungen sowie allenfalls den schriftlichen Zulassungsbescheid der Universität Zürich,

3. ein Passfoto,

4. Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,

5. allfällige weitere von der Universitätskanzlei im Einzelfall verlangte Unterlagen.

Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen. Sie haben zu bestätigen, dass sie in der gewählten Fachrichtung nicht infolge Nichtbestehens von Prüfungen aus einer zuvor besuchten Hochschule ausgeschlossen wurden.

Alle Unterlagen sind im Original einzureichen.

Falls sie nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist ausserdem eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen.

Vollzogene Immatrikulation
§ 31. Der Bescheid über die vollzogene Immatrikulation wird den Bewerberinnen und Bewerbern zusammen mit den Semesterunterlagen zugestellt.


B. Studierende in besonderen Studiengängen

Gesuchstellung
§ 32. Für die Immatrikulation als Studierende in besonderen Studiengängen haben die Bewerberinnen und Bewerber ein schriftliches Gesuch unter Beilage der verlangten Nachweise an die Universitätskanzlei zu richten.

Für die Anmeldung ist eine Kanzleigebühr zu entrichten.

Einzelne Lehrprogramme können eigene Anmeldemodalitäten festlegen.

Erforderliche Unterlagen
§ 33. Mit dem Gesuch haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:

1. das ausgefüllte Anmeldeformular,

2. die gemäss §§ 24–26 zulassungsberechtigenden Ausweise und Unterlagen im Original,

3. ein Passfoto,

4. Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,

5. allfällige weitere von der Universitätskanzlei im Einzelfall verlangte Unterlagen,

6. allfällige weitere von der jeweiligen Kursleitung verlangte Unterlagen.


5. Abschnitt: Exmatrikulation, Streichung

Grundsatz
§ 34. Durch Exmatrikulation oder durch Streichung aus der Liste der Studierenden erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

Exmatrikulation
§ 35. Die Exmatrikulation wird vorgenommen:

1. von der oder dem betreffenden Studierenden durch schriftliche Erklärung oder persönliche Vorsprache bei der Universitätskanzlei auf Ende des Semesters,

2. durch Verfügung der Erweiterten Universitätsleitung auf Grund von Verstössen gegen die Weisungen der Universität, basierend auf der Disziplinarordnung, oder durch die Universitätsleitung im Falle von schwerer psychischer Krankheit.

Streichung aus der Liste der Studierenden
§ 36. Werden die Zahlungsfristen für Gebühren nicht eingehalten, erfolgt die Streichung aus der Liste der Studierenden.


6. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Änderung persönlicher Daten
§ 37. Die Studierenden sind verpflichtet, Namens-, Bürgerrechts- und Bürgerortsänderungen der Universitätskanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Ausweise persönlich zu melden.

Adressänderungen sind innert zehn Tagen der Universitätskanzlei bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht angezeigt wurde.

Hauptfach- und Fakultätswechsel
§ 38. Die Studierenden sind berechtigt, das Hauptfach oder die Fakultät zu wechseln, sofern die entsprechenden Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das Verfahren richtet sich nach dem Immatrikulationsverfahren gemäss §§ 27–33.

Zusätzlich sind die Legitimationskarte und das Testatheft einzureichen.

Urlaub
§ 39. Studierenden, die infolge Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienstes, Zivildienstes oder im Studienablauf integrierten, obligatorischen Praktikums (Wahlstudienjahr, Feldforschung) an der Teilnahme an Lehrveranstaltungen verhindert sind, kann Urlaub gewährt werden.

Während des Urlaubs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert, haben jedoch keine Gebühren zu entrichten.

Urlaubsgesuche sind, soweit der Urlaubsgrund bereits nachgewiesen werden kann, zusammen mit den entsprechenden Belegen innerhalb der Zahlungsfrist gemäss besonderen Richtlinien der Universitätsleitung zu stellen.

Andernfalls ist die Semesterrechnung innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen und das Urlaubsgesuch sofort nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes, spätestens jedoch bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen bei der Universitätskanzlei mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Bei Bewilligung des Urlaubsgesuchs werden die bereits bezahlten Gebühren zurückerstattet.


3. Teil: Auditorinnen und Auditoren

Umfang der Einschreibung
§ 40. Die Einschreibung als Auditorin oder Auditor beschränkt sich auf höchstens 12 Wochenstunden und auf den Besuch von Vorlesungen der Theologischen, der Rechtswissenschaftlichen, der Wirtschaftswissenschaftlichen, der Philosophischen und der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.

Der Besuch von anderen Lehrveranstaltungen der genannten Fakultäten bedarf der Zustimmung der oder des Dozierenden.

Der Besuch von Lehrveranstaltungen der Medizinischen und der Veterinärmedizinischen Fakultät ist nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Dozierenden und des Dekanats der betreffenden Fakultät gestattet, soweit es sich nicht um Vorlesungen handelt, die von den Dekanaten der Medizinischen oder der Veterinärmedizinischen Fakultät semesterweise als öffentlich zugänglich erklärt werden.

Der Besuch von Laboratorien bedarf der Zustimmung des zuständigen Instituts.

Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen werden für ein Studium nicht angerechnet.

Voraussetzungen für die Einschreibung
§ 41. Voraussetzung für die Einschreibung als Auditorin oder Auditor ist das zurückgelegte 17. Altersjahr.

In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen die Einschreibung als Auditorin oder Auditor gestattet werden.

Einschreibeverfahren
§ 42. Die Einschreibung erfolgt semesterweise bei der Finanzabteilung der Universität.


4. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 43. Dieses Reglement tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Es ersetzt das Reglement für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich vom 17. Januar 1967.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid