Verfügung
über die Jagd
(Änderung)
(vom 10. Dezember 1999)
Die Volkswirtschaftsdirektion verfügt:
I. Die Verfügung über die Jagd vom 14. Juli 1988 wird wie folgt geändert:
Ingress: Finanzdirektion wird durch Volkswirtschaftsdirektion ersetzt.
§ 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
Wert von gefreveltem Wild
§ 5. Der Wert von gefreveltem Wild wird nach folgenden Ansätzen bemessen:
Fr.
Rotwild-Hirsch
800
Rotwild-Kuh
500
Rotwild-Kalb
300
Dam- und Sikawild
300
Reh
250
Rehkitz
100
Gämse
300
Gämskitz
100
Wildschwein
100 bis 500
Übriges Haarwild und Vögel
20 bis 400
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Volkswirtschaftsdirektion
Jeker