Verfügung
über die Jagd
(Änderung)

(vom 10. Dezember 1999)

Die Volkswirtschaftsdirektion verfügt:

I. Die Verfügung über die Jagd vom 14. Juli 1988 wird wie folgt geändert:

Ingress: Finanzdirektion wird durch Volkswirtschaftsdirektion ersetzt.

§ 4 Abs. 3 wird aufgehoben.

Wert von gefreveltem Wild
§ 5. Der Wert von gefreveltem Wild wird nach folgenden Ansätzen bemessen:
Fr.
Rotwild-Hirsch800
Rotwild-Kuh500
Rotwild-Kalb300
Dam- und Sikawild 300
Reh250
Rehkitz100
Gämse300
Gämskitz100
Wildschwein100 bis 500
Übriges Haarwild und Vögel20 bis 400

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Volkswirtschaftsdirektion
Jeker