Verfassung
des eidgenössischen Standes Zürich
(vom 18. April 1869) FN1
Das Volk des Kantons Zürich
gibt sich kraft seines Selbstbestimmungsrechts folgende Verfassung.
I. Staatsbürgerliche Grundsätze
Art. 1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird unmittelbar durch die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger, mittelbar durch die Behörden und Beamten ausgeübt. Sie wird unmittelbar durch die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger, mittelbar durch die Behörden und das Personal des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden ausgeübt. FN2
Art. 2. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich und geniessen dieselben staatsbürgerlichen Rechte, soweit nicht durch die Verfassung selbst Ausnahmen festgestellt sind.
Art. 3. Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Vereinsrecht und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Ihre Ausübung unterliegt keinen andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechts.
In Anklagen wegen Ehrverletzung kann der Beweis der Wahrheit geleistet werden. Ergibt sich alsdann, dass das als ehrenrührig Eingeklagte wahr ist und mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken veröffentlicht oder verbreitet wurde, so ist der Angeklagte freizusprechen. FN3
Art. 4. Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gerechte Entschädigung gewährt. Streitigkeiten betreffend die Grösse der Entschädigung werden von den Gerichten beurteilt.
Art. 5. Das Strafrecht ist nach humanen Grundsätzen zu gestalten. Die Anwendung der Todesstrafe und der Kettenstrafe ist unzulässig.
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OS 14, 549 und GS I, 3.
FN1 Gewährleistet durch BB vom 22. Juli 1869.
FN2 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62)
FN3 Gegenstandslos, heute Art. 173-179 und 400 StGB (SR 311.0).
Art. 6. Dem wegen eines Verbrechens oder Vergehens Angeschuldigten sowie dem Geschädigten ist Gelegenheit zu geben, allen Verhandlungen, welche vor dem Untersuchungsrichter stattfinden, beizuwohnen, einen Rechtsbeistand zuzuziehen und an die Zeugen Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
Art. 7. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und unter den durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen.
Ungesetzlich Verhafteten ist vom Staat angemessene Entschädigung oder Genugtuung zu leisten.
Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.
Verhaft als Mittel zur Eintreibung von Schuldforderungen ist unstatthaft.
Art. 8. Das Hausrecht ist unverletzlich.
Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch die zuständige Stelle FN1, welche den Zweck und die Ausdehnung dieser Massregel genau bezeichnen soll. Ausnahmen von dieser Regel sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist.
Art. 9. In Fällen gerichtlicher Restitution ist den unschuldig Verurteilten vom Staate angemessene Genugtuung zu gewähren.
Art. 10. FN2 Der Staat, die Gemeinden und die Organisation des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit haften für die Tätigkeit ihrer Behörden und der in ihrem Dienste stehenden Personen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Behördemitglieder und diese Personen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
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FN1 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN2 Fassung gemäss G vom 14. September 1969 (OS 43, 333). Gewährleistet durch BB vom 11. Dezember 1969.
Art. 11 FN1 Die Amtsdauer des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der weiteren Behörden und Angestellten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, für welche das Gesetz die Wahl der Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre, die Amtsdauer der Richterinnen und Richter sechs Jahre.
Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindpersonals ist öffentlichrechtlich. Es wird von der Gesetzgebung geordnet.
Für alle Behörden ist die Gesamterneuerung festgesetzt.
In allen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden dürfen nicht gleichzeitig sitzen Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, zwei Brüder, zwei Schwäger oder Gegenschwäher.
Art. 12. FN2
Art. 13. FN1 Alle dem Volke zustehenden Wahlen von Behörden und Angestellten des Kantons, der Bezirke und Kreise werden in der Regel an der Urne vorgenommen. Den Gemeinden bleibt es freigestellt, diese Wahlart ebenfalls anzuwenden, soweit sie nicht schon durch das Gesetz dazu verpflichtet sind.
Die Gesetzgebung kann für einzelne Wahlen ein Verfahren ohne Urnengang zulassen für den Fall, dass die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der in das betreffende Amt zu Wählenden nicht übersteigt.
Art. 14. FN3 Die Kantons- und Schweizerbürger können unter Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen in jeder Gemeinde des Kantons sich niederlassen und das Bürgerrecht erwerben.
Das Recht zur Verweigerung oder zum Entzug der Niederlassung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
Die Niedergelassenen dürfen weder anderen noch höheren Steuern unterworfen werden als die Bürger; vorbehalten bleibt eine mässige Kanzleitaxe für die Ausfertigung der Niederlassungsbewilligung.
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FN1 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN2 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN2 Fassung gemäss G vom 6. Juni 1926 (OS 33, 336). Gewährleistet durch BB vom 9. Oktober 1926.
Art. 15. FN1 Die Ehe erhält staatliche Gültigkeit, sowohl wenn sie nach bürgerlicher als wenn sie nach kirchlicher Form abgeschlossen ist.
Die diesfälligen Verrichtungen der Zivilbeamten sowie der Geistlichen des Heimat- und des Wohnortes der Brautleute sind unentgeltlich.
Art. 16. FN2 Stimmberechtigt und in öffentliche Ämter wählbar sind Schweizerinnen und Schweizer, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.
Die Gesetzgebung regelt die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger zu öffentlichen Ämtern. FN3
Art. 17. FN4 Schweizerbürgern, die im Kanton gemäss den Bestimmungen des Bundes politischen Wohnsitz FN5 haben, stehen die gleichen politischen Rechte zu wie den Kantonsbürgern.
Art. 18. FN4 Wer vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, besitzt keine politischen Rechte FN6 im Kanton und in den Gemeinden.
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FN1 Gegenstandslos, heute ZGB (SR 210).
FN2 Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 262). Gewährleistet durch BB vom 3. Oktober 1991. In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 263).
FN3 Eingefügt durch G vom 27. September 1998 (OS54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN4 Fassung gemäss G vom 28. Mai 1978 (OS 46, 872). Gewährleistet durch BB vom 14. Dezember 1978.
FN5 Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) lautet: «Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.»
FN6 Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) lautet: «Vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten ist ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt wurde.»
II. Volks- und staatswirtschaftliche Grundsätze
Art. 19. FN1 Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.
Auf den Konsum unentbehrlicher Lebensmittel dürfen keine Steuern gelegt werden.
Steuerprivilegien zugunsten einzelner sind unzulässig.
Die Gesetzgebung bestimmt die Arten der für den Kanton und für die Gemeinden zu beziehenden Steuern sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes einer gerechten progressiven Belastung der Steuerpflichtigen nach der Grösse ihrer Mittel und des Grundsatzes der Steuerbefreiung kleiner Einkommen und Vermögen.
Die Gesetzgebung ordnet den Finanzausgleich und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen. FN2
Art. 20. FN3
Art. 21. Die Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, Handel und Gewerbe ist frei. Vorbehalten sind die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, welche das öffentliche Wohl erfordert.
Art. 22. Die Besorgung des Armenwesens ist Sache der Gemeinden. Der Staat leistet angemessene Beiträge zur Erleichterung der Armenlasten derjenigen Gemeinden, welche derselben bedürftig sind. Er unterstützt die Anstrengungen von Gemeinden und Vereinen zur Minderung der Armut, insbesondere zur Erziehung armer Kinder, Förderung der Krankenpflege und Besserung verwahrloster Personen.
Art. 23. Der Staat fördert und erleichtert die Entwicklung des auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaftswesens. Er erlässt auf dem Wege der Gesetzgebung die zum Schutz der Arbeiter nötigen Bestimmungen.
Art. 24. Er errichtet zur Hebung des allgemeinen Kreditwesens beförderlich eine Kantonalbank.
Art. 25. Die Strassen sollen nach der Bedeutung ihres Verkehrs klassifiziert werden.
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FN1 Fassung gemäss G vom 25. November 1917 (OS 31, 5). Gewährleistet durch BB vom 27. März 1918.
FN2 Eingefügt durch G vom 2. September 1979 (OS 47, 148). Gewährleistet durch BB vom 19. Juni 1980. In Kraft seit 1. Januar 1980 (OS 47, 157).
FN3 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
Die Lasten des Neubaues und der Unterhaltung fallen dem Staat und den politischen Gemeinden zu.
Die Unterstützung des Staates erstreckt sich auf alle Strassenklassen, die Nebenstrassen ausgenommen.
Art. 26. FN1 Der Staat und die Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr, insbesondere durch Errichtung eines Verkehrsverbundes.
Der Staat fördert den Güterverkehr mit der Bahn.
Art. 27. Der Staat übernimmt die erste militärische Ausrüstung der Wehrpflichtigen. Über den Ersatz des Abganges an Ausrüstungsgegenständen wird das Gesetz das Nähere bestimmen.
III. Gesetzgebung und Volksvertretung
Art. 28. FN2 Das Volk übt im Zusammenwirken mit dem Kantonsrat die gesetzgebende Gewalt aus.
Die grundlegenden Normen des kantonalen Rechts werden in Gesetzesform erlassen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über Organisation und Aufgaben der Behörden, über Inhalt und Umfang der Grundrechtsbeschränkungen und der staatlichen Leistungen sowie über Art und Umfang der Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Private. FN3
Art. 28bis. FN3 In der Form des referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses werden erlassen:
1. die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3 000 000 oder neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben von mehr als Fr. 300 000;
2. die Festsetzung vom Gesetz bezeichneter Pläne der staatlichen Tätigkeit;
3. die Erteilung vom Gesetz bezeichneter wichtiger Konzessionen und Bewilligungen.
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FN1 Fassung gemäss G vom 6. März 1988 (OS 50, 391). Gewährleistet durch BB vom 1. Mai 1988. In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 392).
FN2 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 746). Gewährleistet durch BB vom ... In Kraft seit 1. Januar 1999
(OS 54, 903).
FN3 Eingefügt gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 746). Gewährleistet durch BB vom ... In Kraft seit 1. Januar 1999
(OS 54, 903)
Das Gesetz kann für weitere wichtige Anordnungen die Form des referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses vorsehen.
A. Vorschlagsrecht des Volkes
Art. 29. FN1 Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten (Initiative) umfasst die Befugnis, Begehren auf Änderung der Verfassung sowie auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses zu stellen.
Initiativbegehren sind in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes zu stellen.
Ein Initiativbegehren kommt zustande, FN1
1. wenn es von wenigstens 10 000 Stimmberechtigten gestellt wird;
2. wenn es von einzelnen Stimmberechtigten oder von Behörden gestellt und vom Kantonsrat unterstützt wird.
Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Gesetzgebung erlässt die näheren Bestimmungen.
B. Volksabstimmung
Art. 30. FN1 Der Volksabstimmung werden unterstellt:
1. Verfassungsänderungen und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt;
2. zustande gekommene Initiativen auf Änderung der Verfassung;
3. zustande gekommene Initiativen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen oder referendumsfähigen Kantonsratsbeschlüssen, sofern der Kantonsrat ihnen keine Folge geben will oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
4. Stellungnahmen des Kantons im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes über die Wünschbarkeit der Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Zürich oder seiner Nachbarkantone.
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FN1 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 746). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Januar 1999
(OS 54, 903).
Art. 30bis. FN1 Auf Begehren von 5000 Stimmberechtigten oder 45 Mitgliedern des Kantonsrats werden der Volksabstimmung unterstellt:
1. Gesetze und Konkordate über Gegenstände, die der Gesetzesform bedürfen;
2. referendumsfähige Kantonsratsbeschlüsse.
Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich zu stellen.
Der Kantonsrat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, der Volksabstimmung unterstellen.
Der Kantonsrat kann neben der Abstimmung über das Ganze ausnahmsweise eine solche über einzelne Punkte anordnen.
Gesetze oder Kantonsratsbeschlüsse dürfen vor der Abstimmung oder vor Ablauf der Referendumsfrist nicht in Kraft gesetzt werden.
C. Kantonsrat
Art. 31. Dem Kantonsrat kommt zu:
1. FN2 die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen;
2. FN2 das Begehren um Einberufung der Bundesversammlung (Art. 86 Abs. 2 der Bundesverfassung);
2a. FN1 das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sowie verfassungsmässige dringliche Bundesbeschlüsse (Art. 89 Abs. 2 und 89bis Abs. 2 der Bundesverfassung);
3. die Verfügung über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe nicht vom Bunde beansprucht wird;
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FN1 Eingefügt gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 746). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Januar 1999
(OS 54, 903).
FN2 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 746). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Januar 1999
(OS 54, 903).
4. die Überwachung der gesamten Landesverwaltung und der Rechtspflege sowie die Entscheidung der Konflikte zwischen der Verwaltung oder dem Verwaltungsgericht einerseits und den übrigen Gerichten anderseits. FN1
Zur Durchführung einer Strafuntersuchung und Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes kann er einen besonderen Staatsanwalt ernennen. FN1
Zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und der obersten Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons kann er einen besonderen Beauftragten ernennen; FN2
5. FN3 die endgültige Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu
Fr. 3 000 000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 300 000.
6. FN4 die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5 und die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer;
7. die Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen über die Separatgüter, die Sorge für ungeschmälerte Erhaltung des Staatsvermögens und für zweckmässige Äufnung und Verwendung seines Ertrages;
8. FN5 die Begnadigung nach Massgabe des Art. 56 dieser Verfassung;
9. die Vornahme der ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Wahlen;
10. die Wahl seines Bureaus.
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FN1 Fassung gemäss G vom 24. Mai 1959 (OS 40, 657). Gewährleistet durch BB vom 7. Oktober 1959.
FN2 Eingefügt durch G vom 14. September 1969 (OS 43, 333). Gewährleistet durch BB vom 11. Dezember 1969.
FN3 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 746). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Januar 1999
(OS 54, 903).
FN4 Fassung gemäss G vom 22. September 1974 (OS 45, 187). Gewährleistet durch BB vom 17. Dezember 1976.
FN5 Fassung gemäss G vom 6. Juli 1941 (OS 36, 453). Gewährleistet durch BB vom 1. Oktober 1941.
Art. 32. Der Kantonsrat besteht aus 180 Mitgliedern. Diese werden in Wahlkreisen gewählt, deren Zahl und Umfang das Gesetz bestimmt. FN1
Der Kantonsrat verteilt die Sitze auf die Wahlkreise im Verhältnis zur Wohnbevölkerung, wie sie durch das Statistische Amt zuletzt ermittelt worden ist. FN1
Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt. FN2
Art. 33. Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Kantonsrates sein; dagegen haben sie im Kantonsrat beratende Stimme, das Recht der Antragstellung und der Berichterstattung. Das Gesetz bestimmt, welche andern öffentlichen Ämter ein Mitglied des Kantonsrates nicht ausüben kann. FN3
Der Kantonsrat kann für einzelne Geschäfte Sachverständige aus seiner Mitte mit beratender Stimme zuziehen.
Art. 34. Die Sitzungen des Kantonsrates werden in Zürich abgehalten und sind in der Regel öffentlich. Die Mitglieder desselben erhalten während der Sitzungen ein mässiges Taggeld und eine einmalige angemessene Reiseentschädigung für die Session.
D. Standesstimme und Wahl der Ständeräte
Art. 35. Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton mit Bezug auf die Annahme oder Nichtannahme einer Änderung der Bundesverfassung (Art. 114 der Bundesverfassung) FN4 gilt zugleich als Standesstimme. Das in Art. 81 der Bundesverfassung FN5 den Ständen eingeräumte Vorschlagsrecht (Initiative) kann sowohl durch den Kantonsrat als auf dem Wege des Volksbeschlusses ausgeübt werden.
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FN1 Fassung gemäss G vom 4. Juni 1989 (OS 50, 639). Gewährleistet durch BB vom 6. Juli 1990. In Kraft seit 1. September 1990
(OS 51, 209).
FN2 Fassung gemäss G vom 10. Dezember 1916 (OS 30, 387). Gewährleistet durch BB vom 30. März 1917.
FN3 Fassung gemäss G vom 27. September 1981 (OS 48, 269). Gewährleistet durch BB vom 27. September 1982.
FN4 Heute Art. 123 BV (SR 101).
FN5 Heute Art. 93 BV (SR 101).
Art. 36. FN1 Die beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates werden durch die gesamte Wählerschaft des Kantons in einem Wahlkreis gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates gewählt.
IV. Vollziehung und Verwaltung
A. Regierungsrat
Art. 37. Die vollziehende und verwaltende Kantonalbehörde, Regierungsrat, besteht aus sieben Mitgliedern, welche in einem kantonalen Wahlkreis gleichzeitig mit dem Kantonsrat durch das Volk gewählt werden.
Art. 38. Der Regierungsrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten je auf die Dauer eines Jahres.
Art. 39. Das Amt eines Mitgliedes des Regierungsrates ist unvereinbar mit irgendeiner andern festbesoldeten Stelle. Für die Bekleidung der Stelle eines Direktors oder Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ist die Erlaubnis des Kantonsrates erforderlich.
Von den Mitgliedern des Regierungsrates dürfen nicht mehr als zwei den eidgenössischen Räten angehören.
Art. 40. Dem Regierungsrat kommen wesentlich folgende Pflichten und Befugnisse zu:
1. das Vorschlagsrecht für Gesetze und Beschlüsse vor dem Kantonsrat;
2. die rechtzeitige Veröffentlichung aller Vorlagen für die Volksabstimmung und der in Kraft getretenen gesetzgeberischen Akte sowie die Sorge für Vollziehung der Gesetze und der Beschlüsse des Volkes und des Kantonsrates;
3. die Besorgung des Verkehrs mit dem Bund und den Kantonen;
4. die Oberaufsicht über das Unterrichts- und Kirchenwesen und über die Besorgung des Armenwesens sowie über die sämtlichen ihm untergeordneten Behörden und Angestellten FN2;
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FN1 Fassung gemäss G vom 20. November 1932 (OS 34, 701). Gewährleistet durch BB vom 23. Dezember 1932.
FN2 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
5. FN1 der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in letzter Instanz, soweit er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zusteht;
6. die Entwerfung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes und der Separatgüter, die Vorlegung der bezüglichen Jahresrechnungen sowie eines Berichtes über seine sämtlichen Verrichtungen zuhanden des Kantonsrates;
7. FN2 die Anstellung von Personal, soweit diese nicht durch Verfassung und Gesetz einem andern Organ übertragen ist.
Art. 41. FN2 Der Regierungsrat ernennt die Staatsanwaltschaft, der die Pflicht obliegt, die strafbaren Handlungen im Namen des Staates zu verfolgen.
Art. 42. Die Verrichtungen und Geschäfte des Regierungsrates werden zum Zwecke beförderlicher Erledigung nach Direktionen verteilt, denen je ein Mitglied des Regierungsrates vorsteht. Der endgültige Entscheid geht von der Gesamtbehörde aus; indes kann durch gesetzliche Bestimmungen den Direktionen innerhalb bestimmter Schranken eine entscheidende Befugnis eingeräumt werden.
Kein Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen. FN3
Einzelnen Direktionen können je nach der Art ihres Geschäftskreises stehende, vom Regierungsrat gewählte Kommissionen beigeordnet werden. Im übrigen bestimmt das Gesetz die Organisation des Regierungsrates und seiner Direktionen, sowie der kantonalen Verwaltung überhaupt. FN4
B. Bezirksverwaltung
Art. 43. Der Kanton ist in Bezirke eingeteilt. Änderungen in der bestehenden Einteilung erfolgen auf dem Weg der Gesetzgebung.
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FN1 Fassung gemäss G vom 24. Mai 1959 (OS 40, 657). Gewährleistet durch BB vom 7. Oktober 1959.
FN2 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN3 Fassung gemäss G vom 5. März 1916 (OS 30, 306). Gewährleistet durch BB vom 21. Juni 1916.
FN1 Fassung gemäss G vom 26. Februar 1899 (OS 25, 335). Gewährleistet durch BB vom 28. Juni 1899.
Art. 44. Die Bezirksverwaltung wird durch einen Bezirksrat besorgt, bestehend aus dem Statthalter als Präsidenten und zwei Bezirksräten, denen noch zwei Ersatzmänner beizugeben sind.
Wo das örtliche Bedürfnis es erfordert, kann die Zahl der Bezirksräte vermehrt werden. Ebenso kann, wo der Umfang der Geschäfte eines Statthalters es erheischt, ein Teil derselben einem Adjunkten zu selbständiger Besorgung übergeben werden.
Die Wahl der Bezirksbehörden steht den Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Bezirk zu. FN1
Art. 45. Dem Bezirksrat liegt namentlich ob:
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter sowie über das Vormundschaftswesen; der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, soweit er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zusteht. FN2
Dem Statthalter kommt namentlich die Vollziehung der Aufträge des Regierungsrates zu sowie die Handhabung der ihm durch die Strafgesetzgebung und die Polizeigesetze übertragenen Befugnisse und die Aufsicht über das Strassenwesen.
Art. 46. Jede Stelle der Bezirksverwaltung ist mit derjenigen eines Gemeinderates oder Gemeinderatsschreibers unverträglich.
C. Gemeinden
Art. 47. FN3 Die regelmässige Gemeindeeinteilung ist diejenige in politische Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschulgemeinden). FN4
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FN1 Fassung gemäss G vom 28. Mai 1978 (OS 46, 872). Gewährleistet durch BB vom 14. Dezember 1978. In Kraft seit 8. Juli 1978.
FN2 Fassung gemäss G vom 24. Mai 1959 (OS 40, 657). Gewährleistet durch BB vom 7. Oktober 1959.
FN3 Fassung gemäss G vom 6. Juni 1926 (OS 33, 336). Gewährleistet durch BB vom 9. Oktober 1926.
FN4 Fassung gemäss G vom 7. Juli 1963 (OS 41, 458). Gewährleistet durch BB vom 4. Oktober 1963.
Zur Besorgung besonderer und örtlicher Angelegenheiten innerhalb einer politischen Gemeinde können Zivilgemeinden fortbestehen.
Die Bildung neuer und die zwangsweise Vereinigung oder die Auflösung bestehender politischer Gemeinden steht der Gesetzgebung zu. Die Neubildung, Vereinigung oder Auflösung anderer Gemeinden und die Genehmigung freiwilliger Vereinigungen politischer Gemeinden kann durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat oder Regierungsrat übertragen werden.
Die Bildung neuer Zivilgemeinden ist nicht zulässig.
Art. 47bis. FN1 Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden mit Genehmigung des Regierungsrates miteinander zu Zweckverbänden verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen.
Die zwangsweise Verbindung von Gemeinden kann durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden.
Art. 48. Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen. Gemeindebeschlüsse können in sachlicher Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen.
Art. 49. FN2 Die Verwaltungsorgane der Gemeinden sind:
die Gemeindeversammlung;
die Gemeindevorsteherschaft (Gemeinderat, Kirchenpflege, Schulpflege, Zivilvorsteherschaft) und die übrigen Gemeindebehörden.
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FN1 Eingefügt durch G vom 6. Juni 1926 (OS 33, 336). Gewährleistet durch BB vom 9. Oktober 1926.
FN2 Fassung gemäss G vom 6. Juni 1926 (OS 33, 336). Gewährleistet durch BB vom 9. Oktober 1926.
Art. 50. FN1 Die politischen Rechte in der Gemeinde werden von den Stimmberechtigten ausgeübt, die in ihr politischen Wohnsitz haben. In bürgerlichen Angelegenheiten besitzen nur die Gemeindebürger, in den Kirchgemeinden nur die Angehörigen der betreffenden Kirche politische Rechte.
Art. 51. Den Gemeindeversammlungen steht insbesondere zu:
Die Aufsicht über die ihnen zugewiesenen Abteilungen der Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der jährlichen Voranschläge, die Abnahme der Jahresrechnungen, die Bewilligung von Steuern, die Genehmigung von Ausgaben, welche einen von ihnen festzusetzenden Betrag übersteigen, sowie die Wahl ihrer Vorsteherschaften, deren Zusammensetzung mit Bezug auf die Bürger und Niedergelassenen das Gesetz bestimmen wird.
Den Gemeindevorsteherschaften kommt insbesondere zu:
1. die Vorbereitung aller an die Gemeindeversammlung zu bringenden Angelegenheiten;
2. die Vollziehung der Gemeindebeschlüsse;
3. die Verwaltung der Gemeindegüter, vorbehalten Art. 55 Absatz 2 FN2.
Art. 52. Die Kirchgemeindeversammlungen und die Kirchenpflegen haben sich mit den kirchlichen Gemeindeangelegenheiten zu befassen. FN3
Den Schulgemeindeversammlungen und den Schulpflegen kommt die Obsorge für die allgemeine Volksschule zu.
Art. 53. FN4 Die übrige Gemeindeverwaltung ist Sache der politischen Gemeinden und ihrer Organe.
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FN1 Fassung gemäss G vom 28. Mai 1978 (OS 46, 872). Gewährleistet durch BB vom 14. Dezember 1978. In Kraft seit 8. Juli 1978.
FN2 Art. 55 Abs. 2 hatte in der ursprünglichen Fassung vom 18. April 1869 (OS 14, 549) folgenden Wortlaut: «Den Gemeinden ist freigestellt, die Verwaltung aller Gemeindegüter dem Gemeinderat zu übertragen.»
FN3 Fassung gemäss G vom 7. Juli 1963 (OS 41, 458). Gewährleistet durch BB vom 4. Oktober 1963.
FN4 Fassung gemäss G vom 6. Juni 1926 (OS 33, 336). Gewährleistet durch BB vom 9. Oktober 1926.
Art. 54. Die vormundschaftliche Obsorge und die Pflicht der Unterstützung im Falle der Verarmung liegt in der Regel der Heimatgemeinde ob (vgl. Art. 22). Durch die Gesetzgebung können indessen die diesfälligen Pflichten und die damit verbundenen Rechte ganz oder teilweise der Wohngemeinde übertragen werden. FN1
Art. 55. FN2 Die Gemeindegüter sind dazu bestimmt, die öffentlichen Bedürfnisse der Gemeinden zu befriedigen.
Die Gesetzgebung erlässt die näheren Bestimmungen.
Art. 55bis. FN2 Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, für Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern über deren Organisation, die Verwaltung, das Steuerrecht, die Wahl- und Abstimmungsart sowie die Aufsicht über diese Gemeinden Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen, zu erlassen.
V. Rechtspflege
Art. 56. FN3 Ein von kompetenter Stelle gefälltes gerichtliches Urteil kann weder von der gesetzgebenden noch von der administrativen Gewalt aufgehoben oder abgeändert werden. Vorbehalten bleibt das Begnadigungsrecht.
Die Begnadigung kann nur durch den Kantonsrat erfolgen. Begnadigungsgesuche sind an den Regierungsrat zu richten. Das Gesetz bezeichnet die Fälle, in welchen der Regierungsrat verpflichtet ist, ein Begnadigungsgesuch mit seinem Antrag dem Kantonsrat vorzulegen. In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über die Vorlegung der Gesuche an den Kantonsrat oder über deren Abweisung.
Das Gesetz bestimmt, ob und in welchen Fällen die Begnadigung auch auf dem Gebiet des dem Kanton vorbehaltenen Strafrechts zulässig ist.
Art. 57. FN4 Das Gesetz bestimmt, welche Prozesse durch das Geschworenengericht zu beurteilen sind.
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FN1 Siehe auch Art. 376 ZGB (SR 210).
FN2 Fassung gemäss G vom 6. Juni 1926 (OS 33, 336). Gewährleistet durch BB vom 9. Oktober 1926.
FN3 Fassung gemäss G vom 6. Juli 1941 (OS 36, 453). Gewährleistet durch BB vom 1. Oktober 1941.
FN4 Fassung gemäss G vom 25. September 1977 (OS 46, 663). Gewährleistet durch BB vom 20. Juni 1978.
Art. 58. Das Gesetz bestimmt die Zahl, die Organisation, die Kompetenz und das Verfahren der Gerichte.
Vertragsgemässe Schiedsgerichte sind zulässig.
Art. 59. Das Prozessverfahren soll im Sinne möglichster Rechtssicherheit sowie rascher und wohlfeiler Erledigung geordnet werden. Für Streitigkeiten von geringem Betrag wird ein abgekürztes Verfahren eingeführt.
Art. 60. FN1
Art. 61. FN2 Die Schuldbetreibung wird einem Angestellten FN3 der politischen Gemeinde übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können durch die Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufgestellt werden (Art. 55bis) FN4.
VI. Unterrichts- und Kirchenwesen
Art. 62. Die Förderung der allgemeinen Volksbildung und der republikanischen Bürgerbildung ist Sache des Staates.
Zur Hebung der Berufstüchtigkeit aller Volksklassen wird die Volksschule auch auf das reifere Jugendalter ausgedehnt werden. Die höheren Lehranstalten sollen unbeschadet ihres wissenschaftlichen Zweckes den Bedürfnissen der Gegenwart angepasst und mit der Volksschule in organische Verbindung gebracht werden.
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FN1 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN2 Fassung gemäss G vom 9. August 1891 (OS 22, 389). Gewährleistet durch BB vom 23. Dezember 1891.
FN3 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 750). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN4 Art. 55bis. hatte in der Fassung vom 9. August 1891 (OS 22, 389), auf die Art. 61 verweist, folgenden Wortlaut: «Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern in Hinsicht auf deren Organisation, deren Verwaltung, die Oberaufsicht, die Wahl der Beamten und die Abstimmungsart sowie die Besteuerung Bestimmungen aufzustellen, welche von der Verfassung abweichen.
Solche Ausnahmebestimmungen dürfen jedoch nur getroffen werden, soweit sie durch die besonderen Verhältnisse gerechtfertigt sind.»
Der obligatorische Volksschulunterricht ist unentgeltlich. Der Staat übernimmt unter Mitbeteiligung der Gemeinden die hiefür erforderlichen Leistungen.
Die Volksschullehrer sind in wissenschaftlicher und beruflicher Hinsicht umfassend zu befähigen, insbesondere auch zur Leitung von Fortbildungsschulen.
Die Gemeindeschulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinde. In jedem Bezirk besteht ausserdem mindestens eine Bezirksschulpflege. Der Kantonsrat kann einzelne Gemeinden der Bezirksschulpflege eines andern Bezirks unterstellen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. FN1
Die Organisation eines Bildungsrates, welcher der für das Bildungswesen zuständigen Direktion beigegeben ist, bleibt dem Gesetz vorbehalten. FN2
Art. 63. Die Schulpflege wählt die Lehrer der Volksschule aus der Zahl der Wahlfähigen. FN3
Die Amtsdauer und das Wahlverfahren werden durch die Gesetzgebung bestimmt. FN3
Der Staat besoldet die Lehrer der Volksschule unter Mitbeteiligung der Gemeinden im Sinne möglichster Ausgleichung der Gehälter innerhalb des Kantonsgebietes. FN4
Art. 63bis. FN5 Die besondere Stellung und Organisation von Versuchsschulen wird durch Gesetz geregelt.
Art. 64. FN6 Die Glaubens- und Kultusfreiheit ist nach Massgabe des Bundesrechtes gewährleistet.
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FN1 Fassung gemäss G vom 14. Juni 1981 (OS 48, 221). Gewährleistet durch BB vom 15. Dezember 1981. In Kraft seit 1. Oktober 1984 (OS 49, 149).
FN2 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 69). Gewährleistet durch BB vom . . . In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).
FN3 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 178). Gewährleistet durch BB vom 24. September 1996. In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).
FN4 Fassung gemäss G vom 7. Juli 1963 (OS 41, 458). Gewährleistet durch BB vom 4. Oktober 1963.
FN5 Eingefügt durch G vom 7. September 1975 (OS 45, 550). Gewährleistet durch BB vom 17. Dezember 1976.
FN6 Fassung gemäss G vom 7. Juli 1963 (OS 41, 458). Gewährleistet durch BB vom 4. Oktober 1963.
Die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden, eingeschlossen die französischen Kirchgemeinschaften, die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden sowie die christ-katholische Kirchgemeinde Zürich sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts.
Die staatlich anerkannten kirchlichen Verbände ordnen ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbständig, unterstehen im übrigen aber der Oberaufsicht des Staates. Ihre Organisation sowie ihr Verhältnis zum Staat werden durch die Gesetzgebung geregelt, die auch die staatlichen Leistungen für das Kirchenwesen ordnet. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates bleiben gewahrt.
Die von den Stimmberechtigten zu wählenden Pfarrer der staatlich anerkannten Kirchgemeinden unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungswahl. Das Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des Privatrechts.
VII. Revision der Verfassung
Art. 65. Die Revision der Verfassung in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen kann jederzeit auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen werden.
Falls auf dem Wege der Volksinitiative die Revision der Gesamtverfassung beschlossen wird, findet eine Neuwahl des Kantonsrates statt, welcher die Revision an die Hand zu nehmen hat.
Bezügliche Vorlagen unterliegen einer doppelten Beratung im Kantonsrat, und es soll die zweite Beratung nicht früher als zwei Monate nach Beendigung der ersten stattfinden.
Übergangsbestimmungen
zu der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich
1. Die Artikel 11, 15, 19-21, 23-25, 59-62 und 64 der Verfassung kommen erst nach Erlass der zu ihrer Ausführung erforderlichen Gesetze zur Anwendung.
2. Art. 14, soweit derselbe die Aufhebung der Niederlassungsgebühr vorschreibt, tritt mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft (vgl. Dispositiv 4), ebenso Art. 27.
3. Mit Bezug auf Art. 18 Ziffer 3 wird hinsichtlich der vor Annahme der Verfassung infolge Konkurses ihres Aktivbürgerrechtes verlustig gewordenen Bürger festgesetzt, dass deren Rehabilitation, sofern sie nicht vorher durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen wird, nach Verfluss von 10 Jahren, vom Tage der Falliterklärung an gerechnet, von selbst eintritt.
4. Die Art. 1-10, 12-14, 16-18, 22, 26, 28-58, 63 und 65 kommen schon vor ihrer Weiterentwicklung durch die Gesetzgebung zur Anwendung. Es sind demnach alle mit denselben in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen als dahingefallen zu betrachten.
5. Für den Fall der Annahme der Verfassung wird auf den 9. Mai die Wahl des neuen Kantonsrates sowie des Regierungsrates und der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates nach dem von der Verfassung vorgeschriebenen Modus vorgenommen. Der Kantonsrat tritt am zweiten Montag nach Vollzug des dritten Wahlganges zu seiner Konstituierung zusammen, und es ist mit diesem Zeitpunkt das Mandat des Verfassungsrates als erloschen zu betrachten.
Nach erfolgter Konstituierung und Eidesleistung nimmt der Kantonsrat zunächst die Beeidigung des Regierungsrates vor und erlässt hierauf vor allem eine provisorische Geschäftsordnung.