Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
(vom 24.Mai 1959) FN1

Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

I. Grundsatz
§ 1. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten werden von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

II. Ausnahme
§ 2. Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte.

Sie entscheiden auch über die Schadenersatzansprüche Privater gegen die Inhaber behördlicher Konzessionen, Bewilligungen oder Patente.

III. Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen
§ 3. Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständigkeit anders ordnen, bleiben vorbehalten.

Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren

A. Geltungsbereich

Geltungsbereich
§ 4. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht in anderen Gesetzen abweichende Vorschriften bestehen.

Sie sind nicht anwendbar auf das Verfahren:

a) in Steuersachen sowie in Straf- und Polizeistrafsachen;

b) in Angelegenheiten, welche das öffentliche Dienstverhältnis betreffen, ausgenommen Disziplinarfälle;

c) in solchen Angelegenheiten der zwangsweise internierten Personen, die nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können.

B. Allgemeine Vorschriften

I. Prüfung der Zuständigkeit
§ 5. Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

II. Vorsorgliche Massnahmen
§ 6. Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.

III. Untersuchung von Amtes wegen
§ 7. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.

Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken:

a) soweit sie ein Begehren gestellt haben;

b) wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt.

Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten Begehren ist sie nicht gebunden.

IV. Akteneinsicht 1. Grundsatz
§ 8. Die durch eine Anordnung in ihren Rechten Betroffenen sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.

2. Ausnahme
§ 9. Die Einsicht in ein Aktenstück, insbesondere in ein Einvernahmeprotokoll, kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken und zu begründen.

Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wurde, soll jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Bei mündlicher Bekanntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das derjenige zu unterzeichnen hat, der die Einsicht verlangt.

V. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung
§ 10. Die Erledigung einer Angelegenheit soll schriftlich mitgeteilt werden:

a) dem Gesuchsteller, sofern zu seinem Gesuch nicht sofort mündlich Stellung genommen wurde;

b) den weiteren am Verfahren Beteiligten;

c) anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle Erledigung einer Angelegenheit in ihren Rechten betroffen werden.

Mit der schriftlichen Mitteilung ist auf die Möglichkeit des Weiterzuges an eine Behörde innerhalb des Kantons und auf die Frist hinzuweisen.

VI. Fristen 1. Fristenlauf
§ 11. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist an die Behörde gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.

2. Erstreckung und Wiederherstellung einer Frist
§ 12. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden.

Eine versäumte Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.

VII. Kosten und Parteientschädigung 1. Verfahrenskosten und Kostenauflage
§ 13. Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung FN14.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

Zürcherischen Amtsstellen dürfen für Amtshandlungen, welche nicht in ihrem finanziellen Interesse liegen, keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Ein auf sie entfallender Kostenanteil ist auf die Amtskasse zu nehmen.

2. Kostenauflage bei gemeinsam Beteiligten
§ 14. Haben mehrere Beteiligte dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze, soweit nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist.

3. Kostenvorschuss
§ 15. Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden.

Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden:

a) wenn er im Kanton keinen Wohnsitz hat;

b) wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet.

4. Erlass der Kosten und Vorschüsse
§ 16. Privaten kann die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kostenvorschüssen erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos erscheint.

5. Parteientschädigung
§ 17. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn FN31

a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besondern Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte,

oder

b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. FN31

VIII. Ordnungsbusse
§ 18. Leichtfertige Einleitung oder Führung eines Verfahrens kann mit Ordnungsbusse FN21 bis zu Fr. 200 geahndet werden.

C. Rekurs

I. Weiterziehbare Anordnungen
§ 19. Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, können durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden.

Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.

II. Rekursgründe
§ 20. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.

Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

III. Zulassung zum Rekurs
§ 21. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch eine Anordnung in seinen Rechten betroffen wird.

IV. Rekurserhebung 1. Ort und Frist
§ 22. Der Rekurs ist innert 20 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit der Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.

Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

Die vorstehenden Bestimmungen über die Frist gelten für sämtliche Beschwerden und Rekurse des kantonalen Rechtes. Die abweichenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes FN8, der Zivilprozessordnung FN10, der Strafprozessordnung FN11, des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch FN9, des Wertpapiergesetzes FN18 und der auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen bleiben vorbehalten.

2. Inhalt der Rekursschrift
§ 23. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

3. Beilage der Beweismittel
§ 24. Die Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

4. Aufschiebende Wirkung
§ 25. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besondern Gründen etwas anderes bestimmt wurde.

Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.

V. Rekursverfahren
§ 26. Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten beigezogen. Diese stehen den am Rekursverfahren Beteiligten zur Einsicht offen. Vorbehalten bleibt § 9.

Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hiezu verpflichtet werden.

Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

VI. Rekurserledigung 1. Überprüfungsbefugnis
§ 27. Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern.

2. Rekursentscheid
§ 28. Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen.

Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz ab, so sollen überdies alle jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren Rechten betroffen werden.

D. Vollstreckung

I. Zuständigkeit
§ 29. Jede Verwaltungsbehörde vollstreckt die von ihr getroffene Anordnung selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.

Rekursentscheide werden, soweit die Rekursinstanz nichts anderes bestimmt, von der ersten Instanz vollstreckt. Die Kosten des Rekursverfahrens bezieht die Rekursinstanz.

II. Vollstreckbarkeit und Zwangsmittel
§ 30. Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch:

a) Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechtes, wenn die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist;

b) Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Der Entscheid über die Kostenauflage kann weitergezogen werden;

c) unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden.

Wo Bestrafung gesetzlich zulässig ist, bleibt sie vorbehalten.

III. Zwangsandrohung
§ 31. Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen. Dem Pflichtigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen.

Die Zwangsandrohung kann mit der zu vollstreckenden Anordnung verbunden oder selbständig erlassen werden. Sie ist nicht durch Rekurs anfechtbar.

In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen werden.

Dritter Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

A. Organisation des Verwaltungsgerichtes

I. Bestand und Sitz des Verwaltungsgerichtes
§ 32. Das Verwaltungsgericht besteht aus neun Mitgliedern und sechs Ersatzmännern. Der Kantonsrat kann nötigenfalls die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmänner erhöhen oder herabsetzen. Er bestimmt die Zahl der vollamtlichen und der nebenamtlichen Mitglieder FN3. Das Gericht muss mindestens zur Hälfte aus nebenamtlichen Mitgliedern bestehen.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Zürich.

II. Wahl des Verwaltungsgerichtes
§ 33. Der Kantonsrat wählt die vollamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder sowie die Hälfte der Ersatzmänner. Die weiteren Ersatzmänner werden vom Verwaltungsgericht bestimmt. Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmänner beträgt sechs Jahre.

III. Unvereinbarkeit
§ 34. Das Amt eines vollamtlichen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit unvereinbar. Die vollamtlichen Richter dürfen weder der Bundesversammlung angehören noch Mitglied oder Schreiber eines Gemeinderates, Bezirksrates oder einer Baurekurskommission sein. Die berufsmässige Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden ist ihnen untersagt. Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.

Die nebenamtlichen Richter dürfen weder in vollamtlicher Stellung einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht angehören noch Mitglied oder Schreiber eines Gemeinderates, Bezirksrates oder einer Baurekurskommission sein.

IV. Stellung des Verwaltungsgerichtes
§ 35. In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

V. Vorsitz und Kanzlei
§ 36. Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsidenten sind in erster Linie aus der Zahl der vollamtlichen Richter zu wählen.

Das Verwaltungsgericht wählt den Gerichtsschreiber und die nötigen Sekretäre auf sechs, das übrige für den Kanzleibetrieb erforderliche Personal auf drei Jahre.

VI. Besoldung
§ 37. Der Kantonsrat ordnet die Besoldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzrichter. FN4

Das Verwaltungsgericht regelt das Dienstverhältnis und die Besoldungen seiner Beamten durch eine Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrats bedarf. FN7

VII. Geschäftserledigung 1. Besetzung und Stimmabgabe
§ 38. Das Verwaltungsgericht ist zur Erledigung von Streitigkeiten mit fünf Richtern zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht beschliesst über organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie über Fragen seiner eigenen Verwaltung als Gesamtbehörde ohne Beizug von Ersatzmännern.

Jeder Richter ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§ 39.

VIII. Verordnungsrecht des Verwaltungsgerichtes
§ 40. Das Verwaltungsgericht erlässt Verordnungen über

a) seine Organisation und seinen Geschäftsgang FN2,

b) die Gerichtsgebühren FN5,

c) die übrigen Verfahrenskosten und die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen FN6.

Die Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

B. Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

I. Beschränkte Zulässigkeit der Beschwerde
§ 41. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig, wo das Gesetz sie vorsieht.

Gesetzliche Bestimmungen, die ein anderes Gericht oder eine endgültig entscheidende besondere Rekurskommission zuständig erklären, gehen den Vorschriften über die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor.

Soweit das Verwaltungsgericht in Steuersachen, als Disziplinargericht oder als einzige Instanz zu urteilen hat, ist die Beschwerde nach den §§ 42-71 ausgeschlossen.

II. Beschwerdefälle 1. Öffentlich- rechtliche Geldleistungen
§ 42. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig in Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Geld- und Kautionsleistungen der Privaten an Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, insbesondere über Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Rückerstattung öffentlicher Unterstützungsleistungen.

Mit der Beschwerde kann die Beurteilung der Leistungspflicht, der im Einzelfall festgesetzten Leistung oder ihrer Rückerstattung an den Privaten verlangt werden.

Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über die Ausfällung einer Ordnungsbusse nicht zulässig.

2. Bewilligungen, Konzessionen und Patente
§ 43. Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen Streitigkeiten über die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Bewilligung, einer Konzession oder eines Patentes. Über diese Pflicht ist von den Verwaltungsbehörden auf Begehren ein gesonderter Entscheid zu treffen.

In Streitigkeiten über Erteilung, Verweigerung, Nichterneuerung oder Entzug einer behördlichen Bewilligung, einer Konzession oder eines Patentes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden, wenn sie sich beziehen auf:

a) die Ausübung einer bewilligungs- oder patentpflichtigen gewerbsmässigen Tätigkeit, ausgenommen die Berufsausübung als Rechtsanwalt;

b) die Errichtung oder Änderung von Gebäuden;

c) die Benützung öffentlicher oder privater Gewässer sowie öffentlichen Grundes;

d) die Durchführung und Ankündigung von Ausverkäufen;

e) die Ausübung von Jagd und Fischerei;

f) den Waffenerwerb, das Waffentragen und den Waffenbesitz;

g) FN34Tierversuche.

3. Beschränkungen des Grundeigentums
§ 44. Das Verwaltungsgericht beurteilt im Beschwerdeverfahren die sich aus öffentlichem Recht ergebenden Streitigkeiten über:

a) FN33 die Durchführung von Grenzbereinigungen und das Aufstellen von Quartierplänen und überkommunalen Gestaltungsplänen;

b) Auflagen, Gebäude oder Gebäudeteile zu ändern, zu unterhalten oder zu beseitigen, sowie über Verbote, diese frei zu nutzen;

c) die Art der Bewirtschaftung von Grund und Boden, einschliesslich der Erdbewegungen, des Erstellens von Einfriedungen und anderer, nicht bewilligungsbedürftiger baulicher Vorkehren;

d) die Pflicht zur zwangsweisen Abtretung von Grundeigentum und dinglichen Rechten.

4. Weitere Beschwerdefälle
§ 45. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ferner zulässig in Streitigkeiten über:

a) die zwangsweise Einweisung in eine öffentliche oder private Anstalt oder in eine Familie, über die Aufhebung dieser Massnahme sowie über die Verlängerung ihrer Dauer. Nicht anfechtbar sind Versorgungen auf Grund des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;

b) das gewerbepolizeiliche Verbot, eine Tätigkeit auszuüben;

c) die öffentlich-rechtliche Pflicht, einer öffentlichen oder privaten Versicherung, einer Korporation oder einem anderen Unternehmen beizutreten oder hiefür Grundeigentum zur Verfügung zu stellen;

d) die öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechte von Privaten mit Bezug auf öffentliche oder private Gewässer und Strassen sowie über den Anschluss an öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen;

e) FN27 die Hilfepflicht und Kostentragung zwischen Gemeinden sowie Streitigkeiten zwischen Staat und Gemeinden über die dem Staat obliegenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz;

f) die Überlassung von Schullokalitäten für den Religionsunterricht konfessioneller Minderheiten;

g) das Recht, schulpflichtige Kinder in einer Privatschule oder durch Privatunterricht unterrichten zu lassen;

h)

i) den Jagdbetrieb sowie aus dem Pachtverhältnis zwischen Gemeinde und Jagdpächter. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten und dem Jagdpächter aus Wildschaden gemäss § 46 sowie Streitigkeiten aus Haftpflicht gemäss § 19 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 FN17;

k) FN32Kostenanteile der Gemeinden gemäss Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr.

5. Ausnahmen
§ 46. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unzulässig:

a) gegenüber militärischen Anordnungen;

b) gegenüber Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich des Vollzuges von Strafen und strafrechtlichen Massnahmen.

III. Anfechtbare Anordnungen 1. Instanzen, deren Anordnungen angefochten werden können
§ 47. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können angefochten werden:

a) Entscheide der Baurekurskommissionen;

b) Rekursentscheide einer Direktion des Regierungsrates;

c) Beschlüsse des Regierungsrates.

Die mit der Beschwerde anfechtbaren Rekursentscheide einer Direktion des Regierungsrates können nicht durch Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Bei Rekursen an den Regierungsrat kann dieser mit Zustimmung des Rekurrenten auf die Entscheidung des Rekurses verzichten und die Streitsache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen. Das Verwaltungsgericht hat in solchen Fällen den Rekurs als Beschwerde nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren zu behandeln.

2. Art der anfechtbaren Anordnung
§ 48. Das Verwaltungsgericht kann angerufen werden, wenn eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist.

Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.

Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, sind weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann.

IV. Verhältnis der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Weiterzug an eine eidgenössische Instanz
§ 49. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Vorschriften unzulässig, soweit eine Anordnung mit einem anderen Rechtsmittel als durch staatsrechtliche Beschwerde an eine eidgenössische Instanz weitergezogen werden kann.

V. Beschwerdegründe 1. Rechtsverletzung
§ 50. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere:

a) die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes;

b) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;

c) Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung;

d) die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift.

2. Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
§ 51. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden.

3. Neue Beweismittel und neue Tatsachen
§ 52. Die Beschwerde kann sich auf neue Beweismittel berufen.

Neue Tatsachen können nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.

VI. Die Beschwerde und ihre Wirkung 1. Frist
§ 53. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.

2. Beschwerdeschrift
§ 54. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

3. Aufschiebende Wirkung
§ 55. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde.

Das Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung treffen.

VII. Beschwerdeverfahren 1. Vorprüfung
§ 56. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an.

Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so legt sie der Vorsitzende ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten dem Gericht zur Erledigung vor.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes über die Behandlung der Beschwerde bleibt vorbehalten.

2. Aktenbeizug
§ 57. Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezogen. Sie stehen den am Verfahren Beteiligten zur Einsicht offen.

Zur Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen kann die am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde einzelne, dem Verwaltungsgericht näher zu bezeichnende Aktenstücke zurückbehalten. Soweit es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist, soll sie dem Gericht über deren Inhalt schriftlich Bericht erstatten.

3. Schriftliches Verfahren
§ 58. Die Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht kann einen weitern Schriftenwechsel anordnen.

4. Mündliche Verhandlung
§ 59. Das Verwaltungsgericht oder dessen Vorsitzender kann eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.
Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunktes angenommen werde.

5. Beweiserhebungen
§ 60. Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Beweisverfahren FN24 sind sinngemäss anzuwenden.

6. Schlussverhandlung
§ 61. Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Beschwerdeverfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor dem Gericht oder schriftlich zu äussern.

7. Öffentlichkeit
§ 62. Die Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich. Die Beratungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.

Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausschliessen.

VIII. Erledigung der Beschwerde 1. Überprüfungsbefugnis
§ 63. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst.

Dabei darf es über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern.

2. Rückweisung an die Vorinstanz
§ 64. Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.

Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid ist die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.

3. Form und Mitteilung des Entscheides
§ 65. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes ist den am Beschwerdeverfahren Beteiligten und dem Regierungsrat schriftlich und begründet mitzuteilen.

Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.

4. Vollstreckung
§ 66. Entscheide des Verwaltungsgerichtes sind mit ihrer Eröffnung vollstreckbar.

IX. Revision 1. Revisionsgründe
§ 67. Gegenüber Entscheiden des Verwaltungsgerichtes kann Revision verlangt werden:

a) wenn das Verwaltungsgericht eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat und der Revisionskläger den Mangel nicht vor der Ausfällung des Entscheides geltend machen konnte;

b) wenn das Verwaltungsgericht erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, aus Versehen nicht berücksichtigt hat;

c) wenn ein Strafurteil feststellt, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf den Entscheid eingewirkt wurde;

d) wenn der Revisionskläger erst nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche er auch bei Anwendung der erforderlichen Umsicht nicht rechtzeitig hätte beibringen können.

2. Frist und Inhalt des Revisionsgesuches
§ 68. Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Die Frist läuft in den Fällen des § 67 lit. a und b von der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides, nach § 67 lit. c und d von der Entdeckung des Revisionsgrundes an.

Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen. Im Falle von § 67 lit. c und d ist überdies nachzuweisen, dass seit der Auffindung der Revisionsgründe nicht 30 Tage verflossen sind. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

3. Revisionsverfahren
§ 69. Das Revisionsverfahren richtet sich im übrigen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederherstellung FN25.

X. Ergänzende Vorschriften 1. Verwaltungsverfahren
§ 70. Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren entsprechend anwendbar.

2. Gerichtsverfassungsgesetz
§ 71. Die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes FN26 betreffend das Verfahren sowie dessen Bestimmungen über den Ausstand der Justizbeamten finden ergänzend Anwendung.

C. Das Verwaltungsgericht als Rekurs- und Beschwerdeinstanz in Steuersachen

I. Zuständigkeit
§ 72. Das Verwaltungsgericht ist in Steuersachen letzte Rekursund Beschwerdeinstanz nach den besondern Bestimmungen der Steuergesetzgebung FN13.

II. Verfahren
§ 73. Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren Wirkung, Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes. § 17 Abs. 2 findet auch auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtes in Steuersachen Anwendung.

D. Das Verwaltungsgericht als Disziplinargericht

I. Disziplinarsachen 1. Rekursfälle
§ 74. In Disziplinarfällen ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig gegen vorzeitige Entlassung, Einstellung im Amte und Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis.

Wird gegen eine solche Massnahme Rekurs erhoben, so können auch andere, gleichzeitig ausgefällte Disziplinarstrafen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2. Zulassung zum Rekurs
§ 75. Zum Rekurs berechtigt sind die von der Disziplinarmassnahme betroffenen Mitglieder einer Behörde und öffentlichen Angestellten (Beamte, Angestellte und Arbeiter) von Staat und Gemeinden, einschliesslich der Lehrer an öffentlichen Schulen und der Pfarrer der reformierten Kirchgemeinden.

II. Entzug der Wählbarkeit
§ 76. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht als Disziplinargericht ist überdies zulässig gegen den Entzug der Wählbarkeit zu einem Amte und gegen die Nichterneuerung eines befristeten Wählbarkeitszeugnisses.

III. Anfechtbare Anordnungen
§ 77. Mit dem Rekurs können nur Beschlüsse der Gemeinderäte (Stadträte), des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Erziehungsrates und des Kirchenrates angefochten werden.
IV. Rekursgründe
§ 78. Mit dem Rekurs kann geltend gemacht werden, die angefochtene Massnahme verletze das Recht, stelle den Sachverhalt unrichtig fest oder sei nicht angemessen.

V. Rekurserledigung
§ 79. Hält das Verwaltungsgericht eine disziplinarische Entlassung nicht für gerechtfertigt, stellt es dies durch Urteil fest. Wird der Entlassene durch die zuständige Behörde nicht wieder eingestellt, bestimmt das Verwaltungsgericht die Entschädigung gemäss § 82 lit. a.

Hält das Verwaltungsgericht eine andere anfechtbare Disziplinarmassnahme nicht für gerechtfertigt, hebt es sie auf. Es kann an deren Stelle eine leichtere Disziplinarmassnahme treffen.

VI. Ergänzende Vorschriften
§ 80. Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind die für das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz geltenden allgemeinen Vorschriften anwendbar.

E. Das Verwaltungsgericht als einzige Instanz

I. Zuständigkeit 1. Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 81. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:

a) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen Behörde überträgt;

b) FN28 Streitigkeiten über die Ablösung staatlicher Leistungen für kirchliche Zwecke.

c) Streitigkeiten über Rückgriffsansprüche von Planungs- und Werkträgern.

d) FN30 Streitigkeiten zwischen dem Staat und einem bisherigen Berufsschulträger über Abschluss, Inhalt und Vollzug von Vereinbarungen gemäss §§ 10 und 12 sowie über Streitigkeiten gemäss § 11 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen FN12.

2. Andere Streitigkeiten aus öffentlichem Recht
§ 82. Das Verwaltungsgericht beurteilt ferner als einzige Instanz:

a) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes aus dem Dienstverhältnis, einschliesslich der Schadenersatzforderungen und der Ansprüche gegen eine öffentliche Versicherungskasse;

b) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Inhaber einer behördlichen Konzession und der die Konzession erteilenden Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechtes;

c) Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach Art. 70 und 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 FN19;

d) FN35 Streitigkeiten im Sinne von Art. 35 und 37 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 FN19;

e) Ansprüche des Viehbesitzers gegen öffentliche Viehversicherungskassen;

f) Ansprüche des Versicherten gegen die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt auf Vergütung des von den Schätzungsorganen festzustellenden Schadens;

g) Streitigkeiten über Entschädigungen und Beiträge auf Grund von Einsprachen gegen Entscheide der Schätzungskommissionen in Enteignungssachen sowie Streitigkeiten über die Rückforderung abgetretener Rechte.

h) Streitigkeiten über das Vorkaufsrecht, das Kaufrecht, das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten und den Übernahmeanspruch des Gemeinwesens nach dem Planungs- und Baugesetz FN15.

i) FN29 Streitigkeiten der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich mit den Wiederverkäufern über die Verteilung der elektrischen Energie im Absatzgebiet sowie mit Selbstversorgern über die Abnahme überschüssiger Energie gemäss § 7 Abs. 2 und 3 des EKZ-Gesetzes FN16.

II. Verfahren 1. Klageschrift
§ 83. Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten würde.

Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sollen bezeichnet und soweit möglich der Klageschrift beigelegt werden.

Bei Einsprachen gegen Entscheide der Schätzungskommissionen setzt das Verwaltungsgericht dem Enteigner zur Einreichung der Klageschrift eine Frist an.

2. Weitere Rechtsschriften; mündliche Verhandlung
§ 84. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.

III. Erledigung der Klage
§ 85. Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.

IV. Ergänzende Vorschriften
§ 86. Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind vor Verwaltungsgericht als einziger Instanz die im Verfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar.

Vierter Abschnitt: Der Ombudsmann

I. Wahl und Berichterstattung
§ 87. Der Kantonsrat wählt den kantonalen Ombudsmann und seine Ersatzleute für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er bestimmt die Zahl der Ersatzleute. Er ordnet die Besoldung des Ombudsmanns und die Entschädigung der Ersatzleute FN20.

Ersatzleute amten nur, wenn der Ombudsmann seine Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllen kann.

Der Ombudsmann erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

II. Sitz und Organisation
§ 88. Der Kantonsrat bestimmt den Amtssitz des Ombudsmanns FN20.

Der Ombudsmann bestellt seine Kanzlei im Rahmen des vom Kantonsrat festzulegenden Stellenplans. Auf das Personal finden die Vorschriften für das Kanzleipersonal des Verwaltungsgerichts entsprechende Anwendung.

III. Aufgabenbereich 1. Grundsatz
§ 89. Der Ombudsmann prüft, ob die Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren.

Als Behörden gemäss Absatz 1 gelten alle Behörden und Ämter des Kantons und der Bezirke sowie die unselbständigen kantonalen Anstalten.

2. Ausnahmen
§ 90. Der Überprüfung durch den Ombudsmann sind entzogen:

a) der Kantonsrat und die Kirchensynode;

b) die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;

c) andere Behörden


IV. Verfahren 1. Einleitung
§ 91. Der Ombudsmann wird auf Beschwerde eines an der Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen.

Er kann auch von sich aus tätig werden.

2. Erhebungen
§ 92. Der Ombudsmann kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 abklären.

Die Behörden, mit denen sich der Ombudsmann in einem bestimmten Fall befasst, sind ihm zur Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des Bundes.

Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.

Der Ombudsmann ist gegenüber Dritten und gegenüber dem Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie die betreffenden Behörden.

3. Erledigung
§ 93. Der Ombudsmann ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen. Aufgrund seiner Überprüfung kann er

a) dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen;

b) die Angelegenheit mit den Behörden besprechen;

c) nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Behörde erlassen. Er stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach seinem Ermessen weiteren Beteiligten und andern daran interessierten kantonalen Behörden zu.

4. Kosten
§ 94. Die Inanspruchnahme des Ombudsmanns ist unentgeltlich.

Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

I. Aufhebung und Änderung von Gesetzen 1. Grundsatz

§ 95. Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

2. Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach und über die Konflikte

§ 96. Das Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom 23. Juni 1831 sowie die §§ 8-10 des Gesetzes über die Konflikte vom 23. Juni 1831 werden aufgehoben.

3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
§ 97. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt abgeändert: . . . FN23

4. Armenfürsorgegesetz
§ 98. Das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 wird wie folgt abgeändert und ergänzt: . . . FN23

5. Steuergesetze
§ 99. Das Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951, das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936 sowie das Gesetz über die Billetsteuer vom 16. Dezember 1934 werden dahin abgeändert, dass anstelle der Oberrekurskommission das Verwaltungsgericht tritt.

§ 67 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird aufgehoben.

6. Verschiedene Gesetze
§ 100. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeändert: . . . FN22

II. Übergangsbestimmungen 1. Anhängige Verfahren
§ 101. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Rekursbehörde, beim Versicherungsgericht oder bei einem Zivilgericht anhängigen Streitigkeiten sind ungeachtet der durch dieses Gesetz geänderten Zuständigkeit auf Grund der bisherigen Vorschriften zu beurteilen und weiterzuziehen.

2. Erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
§ 102. Die erste Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsgerichtes endigt mit der laufenden Amtsdauer des Obergerichtes.

3. Inkrafttreten des Gesetzes
§ 103. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber ein Jahr nach der Annahme in der Volksabstimmung.

___________
FN1 OS 40, 546 und GS I, 342.
FN2 175.21.
FN3 175.211, 175.212.
FN4 175.22.
FN5 175.251.
FN6 175.252.
FN7 177.11, 175.231.
FN8 211.1.
FN9 230.
FN10 271.
FN11 321.
FN12 413.10.
FN13 631.1, 632.1, 633.1.
FN14 682, 681.
FN15 700.1.
FN16 732.1.
FN17 922.1.
FN18 953.1.
FN19 SR 721.80.
FN20 Siehe 176.1.
FN21 Siehe 312.
FN22 Text siehe OS 40, 568.
FN23 Text siehe OS 40, 566 ff.
FN24 §§ 133 ff. der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (271).
FN25 §§ 293 ff. der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (271).
FN26 §§ 95-103 und 121-200 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (211.1).
FN27 Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
FN28 Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN29 Eingefügt durch EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 753). In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
FN30 Eingefügt durch G Aufgabenteilung und Lastenausgleich (Trägerschaft der Berufsschulen) vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 232). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 404).
FN31 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 221). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 223).
FN32 Eingefügt durch Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (OS 50, 393). In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 401).
FN33 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
FN34 Fassung gemäss Kantonalem Tierschutzgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 728). In Kraft seit 1. April 1992 (OS 52, 79).
FN35 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).