Verordnung
über das kantonale Strafregister
(vom 12.März 1975) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 25 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes / StVG vom 30. Juni 1974 FN3, sowie gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über das Strafregister vom 21. Dezember 1973 FN6,

beschliesst:

I. Führung des Strafregisters

§ 1. Die Kantonspolizei führt als kantonale Strafregisterbehörde das in Art. 359 lit. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) FN4 vorgeschriebene kantonale Strafregister gemäss der Verordnung des Bundesrates über das Strafregister vom 21. Dezember 1973 (Eidg. St. Reg. VO) FN6.

§ 2. Die vom Polizeikommando bestimmten Registerführer tragen die nach der Eidg. St. Reg. VO FN6 eintragungspflichtigen Verurteilungen und Tatsachen, die ihnen durch zürcherische Gerichte oder Behörden oder durch das Schweizerische Zentralpolizeibüro gemeldet werden, in das Strafregister ein.

Bei Zweifeln über die Richtigkeit der gemeldeten Angaben verfahren die Registerführer nach Art. 6 Absatz 3 der Eidg. St. Reg.

VO FN6.

§ 3. Die Registerführer nehmen die Löschungen von Einträgen im Strafregister vor, zu denen sie gemäss Art. 80 Ziffer 1 und Art. 99 Ziffer 1 StGB FN4 von Amtes wegen befugt und verpflichtet sind.

Sie bereinigen das Strafregister laufend gemäss Art. 13 der Eidg. St. Reg. VO FN6.

§ 4. Verurteilte, die ihren Namen gewechselt haben oder mehrere Namen führen, sind unter den verschiedenen Namen im Register zu führen, mit entsprechenden Hinweisen auf die andern Namen.

II. Meldewesen

§ 5. Die nach Art. 9-11 der Eidg. St. Reg. VO FN6 eintragungspflichtigen Verurteilungen und eintragungspflichtigen Tatsachen sind der Kantonspolizei spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft auf den vom Schweizerischen Zentralpolizeibüro zur Verfügung gestellten Formularen durch folgende Stellen in drei Ausfertigungen zu melden:

Auf Formular A

a) Auszüge aus Urteilen des Geschworenengerichts und des Obergerichts, einschliesslich der durch das Obergericht als Berufungsinstanz gefällten Urteile: durch die Obergerichtskanzlei;

b) Auszüge aus Urteilen der Bezirksgerichte, der Einzelrichter in Strafsachen und der Jugendgerichte, sowie aus Strafbefehlen in Ehrverletzungssachen: durch die Bezirksgerichtskanzlei;

c) Auszüge aus Urteilen, die das Kassationsgericht oder das Obergericht als Kassationsinstanz gemäss § 433 StPO FN2 selbst fällen: durch die Kanzlei der Kassationsinstanz;

d) Auszüge aus Strafbefehlen, ausgenommen in Ehrverletzungs- und in Jugendstrafsachen: durch die Bezirksanwaltschaft;

e) Auszüge aus Strafbefehlen gegen Jugendliche, ausgenommen in Ehrverletzungssachen: durch die Jugendanwaltschaft;

f) Auszüge aus Strafverfügungen wegen Übertretungen: durch das Statthalteramt.

Auf Formular B

g) Meldungen über Entscheide, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen oder den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen (Art. 9 Ziffern 5 und 6 Eidg. St. Reg. VO) FN6: durch die Gerichtskanzlei oder, wenn der Entscheid nicht von einem Gericht getroffen wurde, durch die Vollzugsbehörde.

Wenn gegen ein Urteil, einen Strafbefehl, eine Strafverfügung oder gegen einen Entscheid, der eine Änderung eines Eintrages herbeiführt oder den Vollzug einer Strafe oder Massnahme betrifft, ein kantonales Rechtsmittel ergriffen wird, so ist nach rechtskräftiger Erledigung das Formular über die eintragungspflichtige Verurteilung oder Tatsache auch dann der Kantonspolizei direkt durch die Rechtsmittelinstanz zuzustellen, wenn diese wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels, mangels Legitimation, wegen Verspätung, wegen Rückzuges oder aus einem anderen Grunde nicht auf die Sache eingetreten ist.

Hat ein Verurteilter seinen Namen gewechselt oder führt er mehrere Namen, so sind in den Mitteilungen an die Kantonspolizei auch frühere oder falsche Namen anzuführen.

§ 6. Die Registerführer des kantonalen Strafregisters leiten die Urteilsauszüge (Formular A) und Meldungen (Formular B), die ihnen von zürcherischen Gerichten und Behörden zugestellt werden, unverzüglich an das Schweizerische Zentralpolizeibüro weiter, und zwar wenn sie sich auf Zürcher Kantonsbürger beziehen, in zweifacher Ausfertigung, sonst in drei Ausfertigungen. Die erste Ausfertigung ist für das Schweizerische Zentralpolizeibüro selbst, die zweite Ausfertigung für das Eidgenössische Statistische Amt und die dritte Ausfertigung für die Strafregisterbehörde des Heimatkantons (bei Ausländern des Heimatstaates) bestimmt.

§ 7. Bei bedingtem Strafvollzug, bei bedingter vorzeitiger Löschbarkeit des Eintrages über eine Busse, bei bedingter Entlassung und bei bedingter Begnadigung erfüllen die Registerführer die Meldepflichten gemäss Art. 7 Absatz 5 der Eidg. St. Reg. VO FN6.

III. Auskunftserteilung aus dem Strafregister

§ 8. Zum Bezug von Auszügen aus dem kantonalen Strafregister sowie aus dem Zentralstrafregister des Schweizerischen Zentralpolizeibüros sind befugt:

a) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Bezirksanwaltschaften, die Jugendstaatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften, die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, die Statthalterämter und Bezirksräte, die Stadt- bzw. Gemeinderäte (Exekutivbehörden);

b) die Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die sich mit der Untersuchung, Aburteilung und Bestrafung einer strafbaren Handlung (inkl. Übertretungen) befassen, die eine Fürsorge- oder Betreuungsaufgabe erfüllen oder eine Bewilligung zu erteilen haben, sofern es auf den Leumund des Betreffenden ankommt.

§ 9. Gesuche um Ausstellung von Auszügen sind schriftlich bei der Kantonspolizei, Strafregister, einzureichen mit der Angabe, zu welchen amtlichen Zwecken der Auszug verlangt wird.

Bezieht sich ein solches Gesuch auf eine Person, die nicht Bürger des Kantons Zürich ist, so holt die Kantonspolizei einen Auszug aus dem Zentralstrafregister des Schweizerischen Zentralpolizeibüros ein.

Gesuche um Auszüge aus dem Strafregister, welche von Behörden des Auslandes gestellt werden, überweist die Kantonspolizei an das Schweizerische Zentralpolizeibüro zur Beantwortung (Art. 15 Abs. 4 Eidg. St. Reg. VO) FN6.

§ 10. An Privatpersonen dürfen über Dritte keine Auszüge aus dem kantonalen Strafregister abgegeben werden.

Jeder Zürcher Kantonsbürger kann jedoch von der Kantonspolizei einen Auszug aus dem kantonalen Strafregister, jeder Kantonseinwohner, der nicht Bürger des Kantons Zürich ist, vom Schweizerischen Zentralpolizeibüro aus dem Zentralstrafregister über seine eigene Person verlangen.

Wo Vorschriften von Kanton und Gemeinden die Einreichung eines Leumundszeugnisses vorsehen, tritt an dessen Stelle in der Regel ein Strafregisterauszug.

Formulare für solche Gesuche stehen bei der Kantonspolizei, Strafregister, zur Verfügung.

§ 11. Bei der Erstellung von Auszügen aus dem Strafregister haben die Registerführer die bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Auskunfterteilung über gelöschte Vorstrafen zu beachten (Art. 363 Abs. 4 StGB FN4, Art. 226 MStGB FN5, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 3 und 24 Eidg. St. Reg. VO FN6).

Jeder Registerauszug ist vom ausstellenden Beamten zu unterzeichnen.

§ 12. Die Gebühr für einen Auszug aus dem kantonalen Strafregister beträgt Fr. 15. FN8

Die Gebühr wird nur erhoben:

a) für Auszüge an Privatpersonen;

b) für Auszüge an Behörden in einem Zivilprozess oder im Interesse eines Privaten (für Bewilligungen und dergleichen).

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Gebühr erlassen werden.

IV. Auskünfte über Vorstrafen und Massnahmen aus andern behördlichen Registern

§ 13. Andere kantonale oder kommunale Behörden oder Amtsstellen ausser der kantonalen Strafregisterbehörde dürfen aus ihren Akten und Registern keine Auskünfte über eintragungspflichtige Strafen oder Massnahmen im Sinne von Art. 9 Eidg. St. Reg. VO FN6 erteilen.

Gemeindebehörden, die auf Ersuchen von Privaten bei der kantonalen Strafregisterbehörde einen Auszug aus dem Strafregister anfordern, werden für jeden Auszug mit Fr. 15 belastet. FN9

V. Formulare

§ 14. Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale können bezogen werden:

a) die Formulare A und B für die Urteilsauszüge und Meldungen an die Kantonspolizei über in das kantonale Strafregister und das Zentralstrafregister des Schweizerischen Zentralpolizeibüros einzutragende Verurteilungen und Tatsachen (Art. 2 und 19 Eidg. St. Reg. VO FN6, § 5 Kant. St. Reg. VO);

b) die eidgenössischen Formulare D und D 1 für die Bestellung von Strafregisterauszügen zu amtlichen Zwecken (Art. 19 Eidg. St. Reg. VO) FN6;

c) die Formulare für die Bestellung von Strafregisterauszügen durch Private (Art. 10 Abs. 4 Kant. St. Reg. VO).

VI. Aufsicht

§ 15. Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN10 übt die Aufsicht über das kantonale Strafregister aus.

VII. Schlussbestimmungen

§ 16. Die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 wird wie folgt geändert: . . . FN7

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft. Die Verordnung über die Strafregister vom 28. April 1960 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Die bisher gestützt auf §§ 8 ff. der Verordnung über die Strafregister vom 28. April 1960 geführten Gemeindestrafregister sind aufgehoben und zu vernichten.

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FN1 OS 45, 404 und GS II, 700.
FN2 321.
FN3 331.
FN4 SR 311.0.
FN5 SR 321.0.
FN6 SR 331.
FN7 Text siehe OS 45, 409.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 1983 (OS 48, 847).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 7. Oktober 1987 (OS 50, 224). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kraft seit 1. Januar 1999.