Lehrmittelverordnung für die Volksschule
(vom 5. Januar 2000) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Grundsatz
§ 1. Der Bildungsrat bestimmt die provisorisch-obligatorischen, die obligatorischen und die zugelassenen Lehrmittel.

Lehrmittelschaffung
§ 2. Der Bildungsrat beschliesst auf Antrag der kantonalen Lehrmittelkommission die Schaffung neuer Lehrmittel oder die Beteiligung an interkantonalen Projekten und entscheidet über das weitere Vorgehen nach der Kapitelbegutachtung von provisorisch-obligatorischen Lehrmitteln.

Lehrmittelkommission
a) Ernennung
§ 3. Der Bildungsrat ernennt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der kantonalen Lehrmittelkommission auf Amtsdauer.

b) Zusammensetzung
§ 4. Die kantonale Lehrmittelkommission zählt sechs bis zehn Mitglieder. Ihr gehören an: Ein bis zwei Mitglieder des Bildungsrates, die Direktorin oder der Direktor des kantonalen Lehrmittelverlages, mindestens eine Vertretung des Lehrmittelsekretariates, eine Vertretung der Schulsynode, eine Vertretung der Lehrerbildung sowie mindestens eine weitere Vertretung der Bildungsdirektion.

c) Aufgaben
§ 5. Die kantonale Lehrmittelkommission

a) leitet und koordiniert die gesamte Lehrmittelschaffung für die Volksschule,

b) bestimmt Autorinnen und Autoren,

c) beschliesst die Drucklegung von Manuskripten,

d) kann die Schaffung von Probekapiteln beschliessen und Erprobungen anordnen,

e) ernennt in Zusammenarbeit mit den Stufen- und Fachorganisationen Begleitgruppen und Fachpersonen und erteilt diesen Aufträge,

f) beaufsichtigt das die Volksschule betreffende Sortiment des Lehrmittelverlags.

Sie kann einzelne Geschäfte dem Lehrmittelsekretariat übertragen.

Begleitung von Lehrmittelprojekten
§ 6. Während der Erarbeitung oder Überarbeitung von Lehrmitteln werden die Autorinnen und Autoren in der Regel von einer Gruppe von Lehrkräften begleitet. Weitere Fachpersonen können beigezogen werden.

Das Lehrmittelsekretariat legt die Entschädigungen fest.

Lehrmittelsekretariat
§ 7. Das Lehrmittelsekretariat im Volksschulamt der Bildungsdirektion ist die Geschäftsstelle der kantonalen Lehrmittelkommission.

Es leitet und begleitet die Schaffung und Überarbeitung von Lehrmitteln für die Volksschule.

Das Lehrmittelsekretariat

a) erledigt die Aufträge der kantonalen Lehrmittelkommission,

b) stellt die Verbindung zu Autorinnen und Autoren, den Begleitgruppen, den Fachpersonen sowie der interkantonalen Lehrmittelzentrale sicher,

c) beaufsichtigt die Tätigkeit der Autorinnen und Autoren, der Begleitgruppen sowie der Fachpersonen,

d) überprüft periodisch die Manuskripte mit den Konzeptvorgaben und ist verantwortlich für deren inhaltliche Überprüfung, es kann ein externes Schlusslektorat anordnen,

e) organisiert und überwacht Erprobungen,

f) verfolgt für die Lehrmittelschaffung bedeutsame fachliche, pädagogische und methodische Entwicklungen.

Inkraftsetzung
§ 8. Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Schaffung von Lehrmitteln für die Volksschule vom 9. März 1977 aufgehoben.


FN1 OS 56, 13.