Beschluss des Regierungsrates
über die Festsetzung der Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen, den kantonalen Lehrerbildungsanstalten sowie am Technikum Winterthur Ingenieurschule

(vom 28.Juli 1993) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sowie am Technikum Winterthur Ingenieurschule werden wie folgt festgesetzt:

A. Für Schüler und Studierende mit schulgeldrechtlichem Wohnsitz im Kanton gemäss lit. B ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Ausgenommen sind die Besonderen Gebühren am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

B. Schüler der kantonalen Mittelschulen - mit Ausnahme der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene - haben ihren schulgeldrechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern.

Schüler und Studierende der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene, der kantonalen Lehrerbildungsanstalten und des Technikums Winterthur Ingenieurschule haben nur dann schulgeldrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie nachweisen, dass sie vor Antritt der Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt und Steuerdomizil im Kanton Zürich hatten; andernfalls zahlen sie für die ganze Dauer der Ausbildung Schulgeld.

Kommt eine andere Person als der Schüler, dessen Eltern oder der Studierende für Lebensunterhalt und Schulungskosten auf, kann auf deren zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt werden.

Die Erziehungsdirektion kann in besonderen Fällen das Schulgeld herabsetzen oder ganz erlassen.

C. Das Schulgeld beträgt:

1. FN5 Kantonale Mittelschulen (ohne Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene)
Jährlich Fr. 5620

2. FN5 Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Ab Schuljahr 1996/97 wird auf dem Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai 1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres.

3. FN4 Seminar für Pädagogische Grundausbildung, Primarlehrerseminar, Real- und Oberschullehrerseminar, Arbeitslehrerinnenseminar, Haushaltungslehrerinnenseminar, Kindergarten- und Hortseminar
Jährlich Fr. 8840

4. FN4 Technikum Winterthur Ingenieurschule Ab Schuljahr 1996/97 wird auf dem Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai 1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres. D. Das Schulgeld pro Semester beträgt die Hälfte des Jahresansatzes. Für angebrochene Semester wird der ganze Semesterbetrag erhoben.

E. FN4 Besondere Gebühren:

1. Fakultative Kurse, die nicht im Lehrplan aufgenommen sind, 2. Laborgebühren: 3. Kautionen an der Abteilung für Chemie für die Laboratoriumsrechnung: F. FN4 Die Erziehungsdirektion passt die Beiträge einmal jährlich der Teuerung an. Das erhöhte Schulgeld tritt jeweils auf Beginn des neuen Schuljahres (auf Beginn des jeweiligen Herbst- bzw. Wintersemesters) in Kraft und gilt für alle Schüler und Studierenden.

G. Hörer mit schulgeldrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die einzelne Stunden belegen, haben den entsprechenden Anteil vom vollen Pensum zu bezahlen.

H. Für die ausserordentliche Aufnahmeprüfung sowie für die Wiederholung der Vordiplom- oder Schlussdiplomprüfung ohne Repetition des Semesters wird eine Gebühr von Fr. 200 erhoben.

II. Das Schulgeld nach Massgabe interkantonaler Abkommen bleibt vorbehalten.

III. Die Beschlüsse vom 22. März 1989 (RRB-Nr. 826/1989) FN2 und 18. April 1990 (RRB-Nr. 1284/1990) FN3 werden aufgehoben.

IV. Diese Regelung tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Für Schüler und Studierende, die vor diesem Zeitpunkt in eine Schule eingetreten sind, gilt die neue Regelung ab Herbst- bzw. Wintersemester 1994/95; bis dahin ist für sie die bisherige Regelung massgebend.

V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 52, 478.
FN2 Siehe OS 50, 585.
FN3 Siehe OS 51, 70.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 26. April 1995 (OS 53, 181). In Kraft seit Wintersemester 1995/96.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 1996 (OS 53, 383). In Kraft seit Herbstsemesterbeginn 1996/97.