Mittelschulverordnung
(vom 26. Januar 2000) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Schulkommission

Mitglieder
§ 1. Der Bildungsrat bestellt für jede kantonale Mittelschule eine Schulkommission. Diese umfasst sieben bis elf Mitglieder. Jeder Schulkommission gehört ein Mitglied des Bildungsrats an.

Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.

Die Bildungsdirektion sucht auf Beginn einer Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.

Präsidium
§ 2. Das dem Bildungsrat angehörende Mitglied übernimmt das Präsidium.

Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Sitzungen
§ 3. Die Präsidentin oder der Präsident legt in Absprache mit der Schulleitung die Sitzungen fest.

Schweigepflicht
§ 4. Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmende Personen.

Beschlüsse
§ 5. Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.

Protokoll
§ 6. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

Das Protokoll wird den Mitgliedern der Schulkommission, der Schulleitung, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft sowie der Bildungsdirektion zugestellt.

Sekretariat
§ 7. Das Sekretariat wird durch die Schule geführt.

Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.


2. Schulleitung

Ernennung
§ 8. Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber, die von der Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden, anhören.

Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden können.

Die Schulkommission beantragt unter Würdigung des Antrags des Gesamtkonvents dem Bildungsrat die Ernennung der Mitglieder der Schulleitung.

Die Erneuerung der Amtsdauer der Mitglieder der Schulleitung erfolgt ohne öffentliche Ausschreibung der Stelle. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamtkonvents ein und stellt Antrag an den Bildungsrat.

Rektorin oder Rektor
§ 9. Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.


3. Konvente der Lehrerschaft

a) Gesamtkonvent

Teilnahme
§ 10. Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt.

Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet:


a) Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung FN3,

b) Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung FN3, sofern sie für ein Pensum von mindestens 20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektionen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.

Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie Instrumental- und Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen.

Vertretung der Schülerschaft
§ 11. Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schülerorganisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.

Präsidium
§ 12. Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.

Zuständigkeit
§ 13. Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kompetenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer übergeordneter Behörden eingreifen.

Sitzungen
§ 14. Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktandenliste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus.

Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung von Geschäften verlangen.

Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.

Beschlüsse
§ 15. Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Beizug weiterer Personen
§ 16. Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Geschäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen.


b) Klassenkonvent

Zusammensetzung
§ 17. Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden.

Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung.

Beschlüsse
§ 18. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.

Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.

Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.


4. Eltern

Zusammenarbeit
§ 19. Eltern mündiger Schülerinnen und Schüler werden auch ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten informiert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler aufkommen.


5. Schulbetrieb

Umteilung
§ 20. Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern untereinander für den notwendigen Ausgleich.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler.


6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Professortitel
§ 21. Lehrpersonen kantonaler Mittelschulen, denen der Regierungsrat gestützt auf § 197 des Unterrichtsgesetzes FN2 den Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen hat, können diesen weiterhin führen.

Zugehörigkeit zum Gesamtkonvent
§ 22. Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen gemäss § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung FN3 gelten für die Teilnahme der Lehrpersonen die bisherigen Konventsordnungen der Schulen.

Amtszeitbeschränkung
§ 23. Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.

Inkrafttreten
§ 24. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters 2000 in Kraft.


FN1 OS 56, 58.
FN2 410.1.
FN3 413.111.