Promotionsreglement
für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 11. August 1998) FN1, FN2

Geltungsbereich
§ 1. Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.

Leistungsbewertung
§ 2. Die Leistungen der Studierenden werden im Vorkurs und im 1. Semester der Halbtagesschule sowie im 1. und 2. Semester der Ganztagesschule nicht mit Noten, sondern mit einer Charakterisierung in Worten bewertet, ausgenommen im Fach Wirtschaft und Recht, wo die Note für das Maturitätszeugnis zählt. Aufgrund dieser Leistungscharakterisierung entscheidet der Aufnahmekonvent über die definitive Aufnahme oder Nichtaufnahme ins 2. Semester.

Die Leistungsbewertung in Noten wird in den einzelnen Fächern mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Promotionsfächer
§ 3. Die Promotionsfächer sind:

Ergänzungsfächer:

– Geschichte

– Geographie

– Philosophie

– Physik

– Anwendungen der Mathematik

– Biologie

– Chemie

Schwerpunktfächer:

– Latein

– Italienisch

– Spanisch

– Wirtschaft und Recht

– Musik

– Biologie und Chemie

– Physik und Anwendungen der Mathematik

Grundlagenfächer:

– Deutsch

– Französisch

– Englisch

– Mathematik

– Physik

– Biologie

– Chemie

– Geschichte

– Geographie

– Einführung in Wirtschaft und Recht

– Bildnerisches Gestalten

– Musik

– Einführung in die vergleichendeSprachbetrachtung

– Einführung in die Naturwissenschaften

Zeugnisnoten, Ermittlung
Alle Promotionsfächer zählen einfach. Falls der Unterricht in den beiden naturwissenschaftlichen Schwerpunktfächern durch zwei Lehrkräfte erteilt wird, ist die Zeugnisnote das auf halbe Noten gerundete Mittel der Einzelnoten.

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Definitive Promotion
§ 4. Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden,

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben

und

b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

Zeugnisperioden
§ 5.

a) Die Zeugnisperioden sind in der Ganztagesschule:

– das 1. Semester (mit Entscheid über die definitive Aufnahme gemäss § 2),

– das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),

– das 2. und das 6. Semester (je ein Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid),

– das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des 4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde).

b) Die Zeugnisperioden sind in der Halbtagesschule:

– Vorkurs (Zeugnis ohne Promotionsentscheid),

– das 1. Semester (mit Entscheid über die definitive Aufnahme gemäss § 2),

– das 2. und 3. Semester (Jahreszeugnis mit Promotionsentscheid),

– das 4. und 5. Semester (Jahreszeugnis mit Promotionsentscheid),

– das 6. und 7. Semester (Jahreszeugnis ohne Promotionsentscheid).

Am Ende des 2., 4. und 6. Semesters wird ein Zwischenzeugnis ohne Promotionsentscheid ausgestellt.

Erfahrungsnote für Maturitätszeugnis
c) Als Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis zählt der Durchschnitt der zwei letzten Semesterzeugnisse, in denen das Fach erteilt wurde, unabhängig vom Prinzip das Jahreszeugnisses.

Provisorische Promotion/ Nichtpromotion
§ 6.

a) Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Ganztagesschule: Provisorische Promotion erfolgt frühestens am Ende des 3. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

b) Nichtpromotion in der Halbtagesschule:

Nichtpromotion erfolgt, wenn die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt sind.

Eine Nichtpromotion kann letztmals ein Jahr vor Abschluss der Schulzeit ausgesprochen werden.

Repetition
c) Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Ein zweites Provisorium oder eine zweite Repetition ist nicht möglich.

Nichtbeurteilbarkeit
§ 7. Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genügender Unterlagen in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt werden können.

Besondere Fälle
§ 8. In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des oder der Studierenden von § 6 und § 7 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Notengebung, Nachholen von Prüfungen
§ 9. Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird.

Orientierung über Leistungsstand
§ 10. Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme- oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungsstand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studierenden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.

Rekurs
§ 11. Die Studierenden können gegen Entscheide betreffend Nichtaufnahme, provisorische Promotion oder Nichtpromotion an die Aufsichtskommission rekurrieren. Die Rekursfrist, die aufschiebende Wirkung und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich.

Inkrafttreten
§ 12. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1998/99 in Kraft und gilt für alle Ausbildungsgänge gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995.


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FN1 OS 54, 817.
FN2 Vom Erziehungsrat erlassen.