Berufsbildungsverordnung
(vom 16.Dezember 1987) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG zum Berufsbildungsgesetz) vom 21. Juni 1987 FN3,

beschliesst:

I. Ausdehnung des gesetzlichen Geltungsbereichs

Voraussetzungen
§ 1. Ein Beruf kann dem EG zum Berufsbildungsgesetz FN3 (Gesetz) unterstellt werden, wenn

a) er nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften öffentlich anerkannt ist;

b) die Bedingungen für den Erlass eines Ausbildungsreglements im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) FN6 erfüllt sind;

c) in diesem Beruf genügend Ausbildungsverhältnisse bestehen, welche die Bildung von Berufsklassen an der Berufsschule ermöglichen.

Fähigkeitszeugnis
§ 2. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein kantonales Fähigkeitszeugnis, das vom Amt für Berufsbildung ausgestellt wird.

II. Organisation

Amt für Berufsbildung
§ 3. Der Vollzug obliegt dem Amt für Berufsbildung (Amt), soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt.

Berufsbildungsrat
§ 4. Der Berufsbildungsrat wird durch seinen Präsidenten einberufen, oder sofern dies drei Mitglieder verlangen.

Das Amt führt das Sekretariat.

Konferenzen
a) Zusammensetzung und Aufgaben
§ 5. Die Lehrerkonferenz besteht aus den Lehrern und Leitern der staatlichen sowie der anerkannten Berufsschulen und Lehrwerkstätten.

Die Schulleiterkonferenz besteht aus den Leitern dieser Schulen und Lehrwerkstätten.

Die Konferenzen haben neben dem Informationsaustausch und der Koordination insbesondere folgende Aufgaben:

a) Unterbreitung von Wahlvorschlägen für die Vertretung im Berufsbildungsrat und in Kommissionen;

b) Stellungnahme vor wichtigen Massnahmen gemäss § 8 des Gesetzes;

c) Beschlussfassung über Vorschläge zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion und des Berufsbildungsrates.

b) Organisation
1. Schulleiterkonferenz
§ 6. Die Schulleiterkonferenz wählt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Aktuar. Präsident und Vizepräsident dürfen nicht Berufsschulen der gleichen Richtung angehören.

Die Schulleiterkonferenz wird durch ihren Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen oder wenn dies fünf Rektoren oder das Amt verlangen. Die Teilnahme ist für die Rektoren und im Verhinderungsfall für deren Stellvertreter obligatorisch. Das Amt, die Leiter von interkantonalen Fachkursen mit Standort im Kanton Zürich sowie ein Vorstandsmitglied der Lehrerkonferenz werden zu den Sitzungen eingeladen.

Unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten können Teilversammlungen der Rektoren der gewerblich-industriellen oder der kaufmännischen Schulen durchgeführt werden.

2. Lehrerkonferenz
§ 7. Die Organe der Lehrerkonferenz sind:

a) die Vollversammlung der Mitglieder;

b) die Delegiertenversammlung, die aus den Vorstandsmitgliedern sowie mindestens einem Vertreter jeder Schule und Lehrwerkstätte, mit Ausnahme der Heim- und Sonderschulen, besteht;

c) der Vorstand.

Die Vollversammlung wählt den Präsidenten, die Delegierten und den Vorstand, der sich im übrigen selbst konstituiert.

Der Vorstand beruft ordentlicherweise jährlich die Vollversammlung und nach Bedarf die Delegiertenversammlung ein. Das Amt wird zu den Versammlungen eingeladen; es kann weitere Versammlungen einberufen. Die Teilnahme an den Versammlungen und Sitzungen ist für die stimmberechtigten Konferenzmitglieder obligatorisch.

Stimmberechtigt sind Hauptlehrer und Lehrbeauftragte mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von mindestens zwölf Lektionen sowie die Mitglieder der Schulleitungen.

3. Reglemente
§ 8. Die Konferenzen ordnen ihre Organisation im übrigen in einem Reglement, das der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion bedarf.

Vollzugsvereinbarungen
§ 9. Vereinbarungen über den Besuch von Ausbildungsstätten und die Leistung von Beiträgen an deren Betriebskosten regeln insbesondere die Zulassung von Schülern und Kursteilnehmern, die Höhe des Schulgeldes sowie den höchstens kostendeckenden Beitrag des Wohnsitzkantons an die nach Abzug des Bundesbeitrags und des Schulgeldes verbleibenden Betriebskosten der Ausbildungsstätte.

Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschliessen, wenn sie im Interesse der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen oder Erwachsenen liegen.

III. Berufsberatung

Organisation und Aufgaben
§ 10. Öffentliche Berufsberatungsstellen sind die Bezirksberufsberatungsstellen, die Berufsberatungsstellen der Städte Zürich und Winterthur und die Studien- und Berufsberatung des Kantons Zürich.

Aufgabe der öffentlichen Berufsberatung sind insbesondere Berufswahlvorbereitung, individuelle Beratung von Schülern, Jugendlichen und Erwachsenen bei Fragen der beruflichen Ausbildung und Laufbahn, Öffentlichkeitsarbeit, Erarbeitung und Vermittlung von Informationen über Ausbildung, Beruf und Weiterbildung sowie Hilfe bei der Verwirklichung des Berufswahlentscheides.

Allgemeine Berufsberatung
§ 11. Die Bezirksberufsberatungsstellen und die Berufsberatungsstellen der Städte Zürich und Winterthur informieren und beraten Jugendliche sowie Erwachsene, insbesondere Volksschüler der Oberstufe und Lehrlinge sowie Absolventen einer Berufsausbildung.

Kantonale Zentralstelle für Berufsberatung
§ 12. Die kantonale Zentralstelle für Berufsberatung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a) sie fördert die Aus- und Fortbildung sowie den Informationsstand der in der Allgemeinen Berufsberatung tätigen Personen und unterstützt die Zusammenarbeit von Berufsberatung, Schule und Wirtschaft;

b) sie führt eine Informations- und Dokumentationsstelle;

c) sie führt mit den Leitern der Berufsberatungsstellen der Bezirke zur Erörterung von fachlichen und administrativen Fragen der Beratungstätigkeit Konferenzen durch und sorgt für die Koordination mit den Berufsberatungsstellen der Städte Zürich und Winterthur;

d) sie erlässt zur Erfüllung der Aufgaben der Allgemeinen Berufsberatung Richtlinien in Fachfragen;

e) sie informiert die Berufsschulen regelmässig über ihre Tätigkeit.

Akademische Berufsberatung
§ 13. Die Studien- und Berufsberatung des Kantons Zürich nimmt die Aufgaben einer Informations- und Beratungsstelle insbesondere für Studierende und Absolventen von Mittel- und Hochschulen wahr.

IV. Berufliche Grundausbildung

1. Berufslehre

a) Lehrverhältnis

Ausbildungsbewilligung
§ 14. Das Amt prüft die betrieblichen und personellen Voraussetzungen des Lehrbetriebs für die Ausbildung von Lehrlingen. Es führt zur Abklärung Betriebsbesuche durch und kann Auskünfte einholen sowie Sachverständige einsetzen.

Die Ausbildungsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung einer geordneten Ausbildung verbunden werden.

Lehrvertrag
§ 15. Der Lehrmeister reicht dem Amt den Lehrvertrag vor Lehrbeginn in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung ein.

Aufsicht
§ 16. Das Amt besorgt die Aufsicht über die Lehrverhältnisse in Betrieben, Lehrwerkstätten und Einführungskursen durch Inspektoren und zieht nach Bedarf Sachverständige bei.

Es kann Informationsveranstaltungen und zusammen mit den Berufsverbänden eine Lehrlingsberatung an Einführungskursen durchführen.

Zwischenprüfungen
§ 17. Zwischenprüfungen dienen der Feststellung des Ausbildungsstandes während der Berufslehre.

Das Amt kann sie im Einzelfall anordnen und durchführen oder für alle Lehrlinge eines Berufes vorschreiben und die Durchführung auf dessen Antrag einem Berufsverband übertragen.

Vom Amt angeordnete Zwischenprüfungen erfolgen nach einem von ihm festgelegten Programm. Berufsverbände erstellen für die von ihnen durchgeführten Zwischenprüfungen ein Programm, das vom Amt zu genehmigen ist. Die Ergebnisse der Zwischenprüfungen sind dem Amt zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten der angeordneten Zwischenprüfungen trägt der Staat. Vertragsparteien, die eine Zwischenprüfung verlangt haben, beteiligen sich in der Regel an den Kosten. Zwischenprüfungen der Berufsverbände erfolgen auf deren Kosten, abzüglich allfälliger Staatsbeiträge.

Einführungskurse
§ 18. Das Amt beaufsichtigt die Einführungskurse durch Kursbesuch und Vertretung in den Kursorganen.

Kursprogramme, Kursberichte und Protokolle der Kursorgane sind dem Amt zuzustellen.

Soweit es Amt und Berufsschulen zumutbar ist, unterstützen sie die Berufsverbände bei der Durchführung der Kurse, indem sie ihnen helfen, die kurspflichtigen Lehrlinge zu erfassen, Kursräume zu beschaffen und einzurichten sowie die Kurse mit dem beruflichen Unterricht und unter mehreren Veranstaltern zu koordinieren.

Das Amt vermittelt und entscheidet bei Differenzen zwischen Kursorganen und Lehrvertragsparteien oder Berufsschulen.

Nichtstaatliche Lehrmeisterkurse
§ 19. Das Amt beaufsichtigt nichtstaatliche Lehrmeisterkurse gemäss BBG FN6 und entscheidet über deren Gleichwertigkeit mit den staatlichen Kursen. Entsprechende Entscheide anderer Kantone werden anerkannt.

b) Beruflicher Unterricht

Unterrichtsorganisation
§ 20. Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Schuljahresbeginn für alle Berufsschulen einheitlich fest. Das Schuljahr wird in zwei möglichst gleich lange Semester eingeteilt. Die Aufsichtskommission der Schule legt die Ferientermine in Abstimmung mit den Volks- und Mittelschulen der Region fest.

Abweichungen von der Organisation des Pflichtunterrichts gemäss Art. 33 Abs. 3 BBG FN6 bedürfen der Genehmigung des Amtes. Ein Schultag besteht grundsätzlich aus höchstens neun Lektionen Pflichtunterricht, einschliesslich Turnen und Sport.

Der Unterricht darf wegen der Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in der Regel während höchstens einer Woche eingestellt werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Amtes.

Die Lehrlinge haben den Pflichtunterricht und nach Möglichkeit den Berufsmittelschulunterricht auch während der Einführungskurse zu besuchen.

Die Berufsschulen bieten nach Möglichkeit Freifächer und Veranstaltungen für die berufliche Weiterbildung an. Bei Bedarf führen sie Stützkurse durch. Neue Freifächer und Kurse bedürfen der Bewilligung des Amtes.

Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt Bestimmungen über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an Berufsschulen FN5.

Zulassung von Schülern
§ 21. Lehrlinge besuchen den Pflichtunterricht gemäss Schulkreiseinteilung. In besonderen Fällen kann das Amt den Besuch des Unterrichts abweichend von der Schulkreiseinteilung anordnen oder bewilligen.

Die Lehrmeister haben ihre Lehrlinge sofort nach Genehmigung des Lehrvertrages bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.

Die Lehrlinge sind berechtigt, geeignete Freifachveranstaltungen auch an einer andern als an der für den Pflichtunterricht zuständigen Berufsschule zu besuchen, sofern dadurch die Abwesenheit vom Lehrbetrieb nicht unverhältnismässig verlängert wird.

Personen, die sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung oder auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufslehre vorbereiten, sind grundsätzlich zum Unterricht zugelassen. Sie haben sich bei der für den entsprechenden Lehrlingsunterricht zuständigen Berufsschule anzumelden. Das Amt kann für diese Personen besondere Unterrichtsveranstaltungen an bestimmten Berufsschulen anordnen.

Die Schulen können den Besuch des Pflicht- und Freifachunterrichts weiteren Personen als Hospitanten bewilligen, insbesondere Jugendlichen, die eine Ausbildung ausserhalb des Geltungsbereiches des BBG FN6 absolvieren.

Sie entscheiden über die Zulassung zu Veranstaltungen für die berufliche Weiterbildung.

Zeugnisse
§ 22. Die Berufsschulen bewerten die Leistungen der Lehrlinge in Semesterzeugnissen. Sie verwenden dabei vom Amt genehmigte Formulare.

Sie sorgen dafür, dass der Lehrling, dessen gesetzlicher Vertreter sowie der Lehrbetrieb Kenntnis vom Inhalt der Zeugnisse erhalten.

Kostentragung für Lehrmittel
§ 23. Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen zu Lasten des Schülers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

Schulärztlicher Dienst
§ 24. Die Berufsschulen ermöglichen ihren Pflichtschülern die kostenlose ärztliche Untersuchung gemäss Bundesrecht aufgrund der Weisungen der Volkswirtschaftsdirektion.

Das Amt und die Berufsschulen können Veranstaltungen zur Förderung der Unfallverhütung und der Gesundheitsvorsorge durchführen.

Zusammenarbeit mit der Lehraufsicht
§ 25. Die Berufsschulen melden dem Amt Vorkommnisse, die den Erfolg der Lehre in Frage stellen, insbesondere ungenügende Schulleistungen und häufige Schulabsenzen. Sie übermitteln Anfragen und Begehren der Lehrlinge zuhanden der Lehraufsicht.

Das Amt trifft nach Anhören der Vertragsparteien und der Berufsschule die erforderlichen Massnahmen.

Anerkennung
§ 26. Nichtstaatliche Berufsschulen und Lehrwerkstätten können durch die Volkswirtschaftsdirektion anerkannt werden, wenn

a) sie im Rahmen des gesetzlichen Auftrages einem Bedürfnis entsprechen, das mit den bestehenden Einrichtungen nicht erfüllt werden kann;

b) sie Gewähr bieten, dass sie fachkundig und gemäss den Vorschriften geführt werden;

c) die Lehrkräfte den Ausbildungsanforderungen des Bundes und des Kantons entsprechen;

d) sie über die notwendigen Räume und Einrichtungen verfügen;

e) der Träger mindestens die gesetzliche Eigenleistung erbringt.

Lehrerbildung
§ 27. Das Amt bietet ergänzend zum Angebot des Bundes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Berufsschullehrer an.

Zu geeigneten Kursen sind auch Instruktoren an Einführungskursen, vollamtliche Lehrlingsausbilder und Lehrer an privaten Fachschulen zugelassen.

c) Lehrabschlussprüfungen

Prüfungskommissionen
a) Bestellung und Konstituierung
§ 28. Die Volkswirtschaftsdirektion legt im Rahmen von § 27 des Gesetzes die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen fest. Die Berufsschulen sollen in den Prüfungskommissionen angemessen vertreten sein. Zur Sicherung einer ausgewogenen Vertretung der Berufe kann das Amt Wahlvorschläge unterbreiten, wenn Berufsverbände fehlen oder nicht genügend Wahlvorschläge eingereicht werden.

Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die erforderlichen aktuellen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Lehrlingsausbildung besitzt, vorzugsweise über Erfahrungen als Prüfungsexperte verfügt und in der Regel das 65. Altersjahr nicht überschritten hat.

Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie wählen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Aktuar, der insbesondere für die Protokollführung und den Schriftverkehr verantwortlich ist.

b) Aufgaben
§ 29. Die Prüfungskommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Durchführung der Prüfungen oder Prüfungsteile, die ihnen vom Amt zugewiesen werden;

b) Wahl der Prüfungsexperten;

c) Feststellung der Prüfungsergebnisse und deren Mitteilung an Lehrling, Lehrbetrieb und Berufsschule;

d) Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse unter Vorbehalt von Abs. 3.

Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Pflichtenhefte der Prüfungskommissionen fest.

Für die Ausstellung von Fähigkeitszeugnissen gemäss Art. 43 Abs. 2 BBG FN6 ist das Amt zuständig.

Einer Kommission ist nach Möglichkeit die Durchführung der Prüfungen einer Gruppe verwandter Berufe für den ganzen Kanton zu übertragen.

Prüfungsexperten
§ 30. Die Lehrabschlussprüfungen werden durch Experten abgenommen, die auf Amtsdauer der kantonalen Behörden gewählt werden.

Die Aufgaben der Experten richten sich nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen und den Anweisungen des Amtes und der Prüfungskommission.

Als Experte ist wählbar, wer mindestens die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an Lehrmeister oder Berufsschullehrer im entsprechenden Beruf zu stellen sind, in der Berufsausbildung aktiv tätig ist, die erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzt und das 65. Altersjahr nicht überschritten hat.

Bei der Wahl von Experten sind die Vorschläge der Berufsverbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie diejenigen der Berufsschulen zu berücksichtigen.

Instruktionskurse für Experten
§ 31. Das Amt unterstützt die Prüfungskommissionen bei der Instruktion und Ausbildung der Experten, sichert die Zusammenarbeit bei den eidgenössischen Instruktionskursen und führt solche Kurse im Auftrag des Bundes durch. Bei Bedarf kann es kantonale Kurse durchführen lassen.

Die Prüfungsexperten sind verpflichtet, Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes und der Prüfungskommission zu besuchen.

Zulassung
§ 32. Das Amt entscheidet über die Zulassung von Personen ohne Berufslehre und Schülern privater Fachschulen zur Lehrabschlussprüfung.

Durchführung der Prüfung
§ 33. Nach Möglichkeit werden Sammelprüfungen durchgeführt.

In der Regel sind interkantonal ausgearbeitete einheitliche Prüfungsaufgaben zu verwenden.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben neben den Durchführungs- und Aufsichtsorganen nur Personen mit einer schriftlichen Bewilligung der Prüfungskommission oder des Amtes.

Aufsicht
§ 34. Das Amt übt die Aufsicht über das Prüfungswesen aus und ordnet die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Vorschriften sowie der Weisungen der Volkswirtschaftsdirektion.

Es kann die Prüfungen durch Fachleute überwachen lassen.

Interkantonale Zusammenarbeit
§ 35. Das Amt sorgt durch Zusammenarbeit mit den Prüfungsorganen der andern Kantone für die Koordination im Prüfungswesen.

Zur Sicherstellung einer zweckmässigen Prüfungsorganisation kann das Amt die Durchführung in einzelnen Berufen andern Kantonen oder im Auftrag anderer Kantone den Prüfungskommissionen übertragen.

Auf Gesuch der Vertragsparteien kann die Durchführung im Einzelfall andern Kantonen übertragen werden.

Übertragung an Berufsverbände
§ 36. Ist die Durchführung von Prüfungen von Bund oder Kanton an Berufsverbände übertragen worden, gilt diese Verordnung ergänzend zum Reglement des Verbandes über die Organisation der Prüfung.

Gebühren
§ 37. Für die Durchführung der Prüfungen entrichtet der Lehrmeister Gebühren. Diese sind auch bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung geschuldet. Die Prüfungskommissionen können in solchen Fällen weitere entstandene Kosten dem Kandidaten überbinden.

2. Anlehre

Vollzug und Abschluss
§ 38. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Berufslehre sowie die Vorschriften des Bundes über die Höchstzahl der Lehrlinge in einem Betrieb gelten sinngemäss auch für die Anlehre.

Über den Schulbesuch der Jugendlichen in einer Anlehre ist semesterweise ein Schulbericht zu erstellen. Am Ende der Anlehre erstattet die Schule dem Amt Bericht über die Erfüllung der Besuchspflicht.

Im Einvernehmen mit dem Kursträger kann Jugendlichen in einer Anlehre der Besuch von Einführungskursen für Lehrlinge bewilligt werden, sofern dadurch die Ausbildung gefördert und die Durchführung des Kurses nicht beeinträchtigt wird.

Das Ausbildungsprogramm bildet die Grundlage für die Abschlusskontrolle gemäss Bundesrecht. Deren Durchführung ist Sache des Amtes. Es erlässt die notwendigen Weisungen und kann für die Durchführung Experten beiziehen und Prüfungskommissionen sowie Berufsverbände mit Aufgaben betrauen.

Für die Durchführung der Abschlusskontrollen entrichtet der Lehrmeister Gebühren.

V. Berufliche Weiterbildung

Staatliche Schulen und Kurse
§ 39. Der Staat kann Schulen oder Kurse für die berufliche Weiterbildung führen oder führen lassen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, keine entsprechenden Einrichtungen bestehen oder deren Träger keine zumutbare Eigenleistung erbringen.

VI. Gebühren, Kostenbeiträge und Entschädigungen

Gebühren, Schul-und Kursgelder
§ 40. Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Gebühren des Amtes und der Prüfungskommissionen, die Schulgelder für ausserkantonale Lehrlinge, die Kursgelder an staatlichen Berufsschulen FN4 und das Kursgeld für kantonale Lehrmeisterkurse fest.

Erlass von Gebühren und Kursgeldern
§ 41. Gebühren und Kursgelder können im Einzelfall auf Gesuch hin ermässigt oder erlassen werden.

Entschädigung für Nebenämter
§ 42. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Entschädigungen für nebenamtliche Tätigkeit beim Vollzug des Gesetzes, insbesondere für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen.

VII. Verwaltungsrechtspflege

Einsprache
§ 43. Neben den im Gesetz genannten Fällen ist die Einsprache zulässig gegen alle erstinstanzlichen Entscheide des Amtes, die ein Gesuch ganz oder teilweise ablehnen oder die ein Verbot enthalten.

Verfahren
§ 44. Mit der Einsprache kann verlangt werden, dass die entscheidende Instanz ihren Entscheid überprüft. Einsprachen haben einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Für das Verfahren gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz FN2 sinngemäss.

Einsprache gegen Zeugnisnoten
§ 45. Zuständig für den Einspracheentscheid bei Zeugnisnoten der Schulen ist der Schulleiter nach Anhören der zuständigen Abteilungsleiter und Lehrer.

VIII. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 46. Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

a) Verordnung über die Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen vom 23. Juli 1970;

b) Verordnung über die Kommission für berufliche Ausbildung vom 4. März 1943;

c) Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich vom 28. August 1968. Es bleibt jedoch als Übergangsrecht vorbehältlich abweichender Bestimmungen dieser Verordnung bis zur Genehmigung des neuen Reglements durch die Volkswirtschaftsdirektion in Kraft.

Inkrafttreten
§ 47. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

___________

FN1 OS 50, 277.
FN2 175.2.
FN3 413.11.
FN4 413.112.
FN5 413.114.
FN6 SR 412.10.