Reglement
über die Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse und der Berufs- und Fachschulen (vom 19.Januar 1968) FN1

Die Direktion der Volkswirtschaft,

in Anwendung von § 6 des kantonalen Gesetzes vom 3. Dezember 1967 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung FN2,

verfügt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die vom Regierungsrat gewählten Inspektoren, denen die Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Berufsschulen obliegt, unterstehen dem Industrie- und Gewerbeamt.

Der Verkehr mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie mit anderen Amtsstellen und Behörden, die dem Industrie- und Gewerbeamt dem Range nach gleich oder höher gestellt sind, hat über den Amtsvorsteher zu erfolgen.

II. Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Aufsicht über die Lehrverhältnisse

§ 2. Die Inspektoren für das berufliche Bildungswesen haben sich in angemessener Weise zu vergewissern, ob die Ausbildung des Lehrlings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Lehrvertrages nach den Ausbildungsreglementen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes oder, wo solche fehlen, nach denjenigen der Direktion der Volkswirtschaft fachgemäss und verständnisvoll an die Hand genommen wird, der Lehrling die nötige Eignung besitzt und der erreichte Erfolg den Erwartungen entspricht. Die Geschäftsgeheimnisse der Lehrbetriebe müssen gewahrt bleiben.

Die Inspektoren haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. Überprüfung von Lehrvertragsbestimmungen, die vom Üblichen abweichen, und allfällige Richtigstellung im Einvernehmen mit den Lehrvertragsparteien.

2. Lehrbetriebsinspektionen zur Überwachung der Lehrverhältnisse und der Ausbildung; Besprechungen mit Lehrmeister, Berufsschullehrer, Lehrling und Inhaber der elterlichen Gewalt sowie deren Beratung in Fragen der Ausbildung und Erziehung.

3. Behandlung von Beschwerden der einen gegen die andere Lehrvertragspartei; Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Lehrvertragsparteien.

4. Anordnung von Zwischenprüfungen im Einzelfall zur Abklärung des Ausbildungsstandes und Besprechung der Ergebnisse mit den Lehrvertragsparteien zur Behebung allfälliger Mängel in der Ausbildung; Auswertung der obligatorisch erklärten und der von Berufsverbänden durchgeführten Zwischenprüfungen im gleichen Sinne.

5. Abklärung der Ursachen von ungenügenden Ergebnissen der Lehrabschlussprüfungen und Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur möglichsten Vermeidung von Misserfolgen.

6. Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Lehrabschluss- und der Zwischenprüfungen in Zusammenarbeit mit den Prüfungskommissionen, Fachexperten und Berufsverbänden.

7. Prüfung der Gesuche um Bewilligung für die Zulassung von Angelernten zur Lehrabschlussprüfung und entsprechende Antragstellung.

8. Antragstellung bei Rekursen gegen Entscheide der Prüfungskommissionen betreffend die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen oder die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

9. Antragstellung zu Gesuchen um Ausnahmebewilligungen sowie für die Untersagung der Lehrlingsausbildung und den Widerruf der Genehmigung eines Lehrverhältnisses.

10. Begutachtung und Berichterstattung über Fachfragen und Entwürfe für Ausbildungs- und Prüfungsreglemente in Verbindung mit Fachleuten, Prüfungskommissionen und Berufsverbänden.

11. In Zusammenarbeit mit den Inspektoren der Berufsschulen Überprüfung des Unterrichtes in Berufskunde im Hinblick auf die Bedürfnisse der praktischen Ausbildung und Antragstellung in Fragen der Zuteilung von Lehrlingen in Berufsschulklassen.

12. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutze der Lehrlinge.

13. Begutachtung von Gesuchen um Stipendien zur Förderung der Berufslehre und der Weiterbildung hinsichtlich der Eignung des Gesuchstellers in Zweifelsfällen.

14. Mitwirkung bei der Begutachtung der Anschaffung von Lehrmitteln für Berufs- und Fachschulen.

§ 3. Über die Leitung der gewerblichen Lehrabschlussprüfungen, den Beizug von Fachexperten zur Abklärung von Ausbildungsmöglichkeiten, die Vertretung des Industrie- und Gewerbeamtes in Kommissionen durch die Inspektoren für das berufliche Bildungswesen und der Berufsschulen sowie über deren Mitwirkung bei Berufsbildungskursen, Instruktionskursen für Prüfungsexperten, Lehrerbildungs- und Lehrmeisterkursen, Berufsbildungstagungen und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiete der beruflichen Aus- und Weiterbildung befindet der Vorsteher des Industrie- und Gewerbeamtes.

III. Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Aufsicht über die Berufsschulen

§ 4. Den Inspektoren der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu. Sie haben

a) den Schulbetrieb durch regelmässige Besuche zu beaufsichtigen und hierüber dem Vorsteher des Industrie- und Gewerbeamtes periodisch schriftlich Bericht zu erstatten;

b) die Stunden- und Lehrpläne der Schulen zu überprüfen und nötigenfalls mit den Schulleitern und Aufsichtskommissionen zu bereinigen;

c) zu Fragen der Anschaffung von Lehrmitteln und deren Subventionierung durch die Volkswirtschaftsdirektion jeweils im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Inspektor für das berufliche Bildungswesen schriftlich Stellung zu nehmen;

d) den Vorsteher des Industrie- und Gewerbeamtes, die Aufsichtskommissionen sowie die Schulleiter der Berufs- und Fachschulen in Schulfragen zu beraten;

e) sich der Ausbildung der Lehrerschaft an Berufsschulen zu widmen;

f) zu Beitragsgesuchen und Projekten für Neu- und Erweiterungsbauten, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, schriftlich Stellung zu nehmen;

g) sich mit den Fragen der schulischen Berufsbildung zu befassen und dem Vorsteher des Industrie- und Gewerbeamtes geeignete Vorschläge zum Ausbau des Berufsschulwesens einzureichen.

IV. Inkrafttreten

§ 5. Dieses Reglement tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 28. Mai 1959.

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FN1 OS 43, 7 und GS III, 226.
FN2 Heute § 11 des EG zum Berufsbildungsgesetz (413.11).