Übergangsordnung
zum Lehrerbildungsgesetz
(vom 2.Juli 1980) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 39 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes vom 24. September 1978 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1. Ab Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes FN2 beginnen die Studiengänge für die Grundausbildung sowie für die stufenspezifischen Ausbildungen der Primar- und Oberstufenlehrer sowohl im Frühjahr als auch im Herbst.

II. Grundausbildung

§ 2. Das Seminar für Pädagogische Grundausbildung wird im Raum der Stadt Zürich mit je einer Abteilung an den Standorten Zürichberg und Oerlikon geführt.

§ 3. Den Lehramtskandidaten, die 1981 und 1982 an einem Unterseminar oder in der Zeit von 1980 bis 1982 an einer Lehramtsabteilung die Maturitätsprüfung bestehen, wird die Pflicht zur Absolvierung eines ausserschulischen Praktikums gemäss § 19 des Lehrerbildungsgesetzes FN2 erlassen.

Zudem wird diesen Maturitätsjahrgängen der Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung gewahrt.

III. Ausbildung zum Primarlehrer

§ 4. Das Seminar für Primarlehrer wird im Raum der Stadt Zürich mit je einer Abteilung an den Standorten Oerlikon und Zürichberg geführt.

§ 5. Die Absolventen des Seminars für Pädagogische Grundausbildung treten frühestens ab Frühjahr 1982 in die zweisemestrige stufenspezifische Ausbildung für Primarlehrer ein.

Dies gilt auch für Bewerber, die über eine gleichwertige ausserkantonale Grundausbildung für Volksschullehrer verfügen. Über die Anerkennung entscheidet im Einzelfall der Erziehungsrat.

§ 6. Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als zürcherischer Primarlehrer aufgrund bisherigen Rechts finden letztmals im März 1982 statt.

IV. Ausbildung zum Real- und Oberschullehrer

§ 7. Die Absolventen des Seminars für Pädagogische Grundausbildung treten frühestens ab Frühjahr 1982 gemäss den Bestimmungen des Lehrerbildungsgesetzes in die dreijährige stufenspezifische Ausbildung für Real- und Oberschullehrer ein.

Dies gilt auch für ausserkantonale Bewerber, die über eine gleichwertige ausserkantonale Ausbildung verfügen. Über die Anerkennung entscheidet im Einzelfall der Erziehungsrat.

§ 8. Im Frühjahr 1982 beginnt gleichzeitig der letzte zweijährige Studiengang gemäss dem bisherigen Recht. Eintrittsberechtigt sind Primarlehrer mit zürcherischem Fähigkeitszeugnis, das 1981 oder früher erworben worden ist.

§ 9. Für Bewerber mit Fähigkeitszeugnis als zürcherischer Primarlehrer vom Frühjahr 1981 gilt das Gesetz zur Ausbildung der Real- und Oberschullehrer mit Ausnahme von § 3 Abs. b und von § 10 Abs. 1. An deren Stelle tritt folgende Sonderregelung:

a) Zur Aufnahme ins Seminar ist berechtigt, wer sich über mindestens 20 Wochen erfolgreichen Unterricht an der Primarschule ausweisen kann. Über Ausnahmen wegen Lehrstellenknappheit an der Primarschule oder Lehrermangel auf der Oberstufe (Abordnung an Real-oder Oberschulklassen) entscheidet der Erziehungsrat.

b) Diese Absolventen erhalten nach bestandener Fähigkeitsprüfung sowohl das Fähigkeitszeugnis als Real- und Oberschullehrer als auch das Wählbarkeitszeugnis als zürcherischer Primarlehrer.

Das Wählbarkeitszeugnis als zürcherischer Real- und Oberschullehrer wird durch den Erziehungsrat frühestens nach einjährigem erfolgreichem Schuldienst an der Real- oder Oberschule verliehen.

§ 10. Für den Eintritt nach Frühjahr 1982 in den dreijährigen Studiengang gelten das Fähigkeitszeugnis als zürcherischer Primarlehrer und das Abschlusszeugnis der Grundausbildung als gleichwertig.

V. Ausbildung zum Sekundarlehrer

§ 11. Aufgrund des bisherigen Reglementes über die Fähigkeitsprüfungen für Sekundarlehrer und für Fachlehrer an der Sekundarschulstufe können

1. zur Immatrikulation an der Universität zugelassen werden:


2. die Schlussprüfung ablegen:
§ 12. Ein Zeugnis über die abgeschlossene Grundausbildung am zürcherischen Seminar für Pädagogische Grundausbildung und ein spätestens im Frühjahr 1981 erworbenes Fähigkeitszeugnis als zürcherischer Primarlehrer sind gleichwertig.

VI. Ausbildung zum Lehrer für die Vorschulstufe

§ 13. Der erste Studiengang gemäss den Bestimmungen des Lehrerbildungsgesetzes FN2 beginnt im Herbst 1980.

§ 14. Für die Aufnahmeprüfung in den Studiengang 1980 gilt das bisherige Recht.

§ 15. Absolventen, welche im Frühjahr 1981 diplomiert werden, erhalten mit dem Fähigkeitszeugnis gleichzeitig auch das Wählbarkeitszeugnis.

VII. Ausbildung zum Lehrer für Handarbeit

§ 16. Der erste dreijährige Studiengang gemäss den Bestimmungen des Lehrerbildungsgesetzes beginnt im Frühjahr 1981.

§ 17. Für Absolventen der Diplommittelschule findet die Aufnahmeprüfung in den fachtechnischen Fächern im Januar 1981 statt.

§ 18. Für Absolventen des Jahreskurses 1980/81 zur Vorbereitung auf das Arbeitslehrerinnenseminar werden ab Frühjahr 1981 Übergangsklassen von zwei Jahren Ausbildungsdauer nach der bisherigen Stundentafel geführt.

Der Erziehungsrat entscheidet über weitere Aufnahmen in die Übergangsklassen.

Prüfungen und übrige Schulorganisation richten sich nach den entsprechenden Reglementen.

VIII. Ausbildung zum Lehrer für Hauswirtschaft

§ 19. Der erste dreijährige Studiengang gemäss den Beutimmungen des Lehrerbildungsgesetzes beginnt im Frühjahr 1981.

IX. Ausbildung zum Lehrer an Sonderklassen und Sonderschulen

§§ 20-22. FN3

___________

FN1 OS 47, 454 und GS III, 326.
FN2 414.41.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 27. Juli 1983 (OS 48, 750).