Neue LS-Nr. 415.111.1

Organisationsreglement
des Universitätsrats

(vom 19. Oktober 1998) FN1, FN2


Sitzungen
§ 1. Der Universitätsrat tagt auf schriftliche Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten.

Der Universitätsrat hält in der Regel monatlich eine ordentliche Sitzung ab.

Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Sie können ferner auf Antrag eines Mitgliedes des Universitätsrats oder der Rektorin oder des Rektors einberufen werden.

Traktandenliste
§ 2. Der Universitätsrat berät und beschliesst aufgrund einer vor der Sitzung versandten Traktandenliste. Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zusätzlich an der Sitzung traktandiert werden.

Die Traktandenliste wird aufgrund der schriftlich gestellten Anträge der Mitglieder des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie der übrigen antragsberechtigten Organe der Universität zusammengestellt.

Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen des Universitätsrats zusammen mit der Traktandenliste in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.

Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
§ 3. An den Sitzungen des Universitätsrats nehmen nebst den Mitgliedern die Rektorin oder der Rektor und weitere Mitglieder der Universitätsleitung, die Vertretung der Professorenschaft und der Stände gemäss Universitätsordnung sowie die Aktuarin oder der Aktuar des Universitätsrats teil.

Die von Amtes wegen im Universitätsrat vertretenen Mitglieder des Regierungsrates können sich im Falle der Verhinderung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vertreten lassen. Diese haben beratende Stimme.

Der Universitätsrat kann für einzelne Geschäfte Vertretungen von Institutionen und Organisationen sowie Fachleute von innerhalb und ausserhalb der Universität beiziehen.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Rektorin oder der Rektor können sich bei der Behandlung einzelner Geschäfte begleiten lassen.

Antrags- und Stimmrecht
§ 4. Die Mitglieder des Universitätsrats haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben beratende Stimme.

Beschlussfähigkeit
§ 5. Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Geschäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dringlich erklären.

Beschlüsse
§ 6. Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Universitätsrats erforderlich.

Ausstand
§ 7. Die Mitglieder des Universitätsrats treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber der Universitätsrat, unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Protokoll
§ 8. Über die Sitzungen des Universitätsrats wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse festhält.

Eine Minderheit des Universitätsrats ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

Amtsgeheimnis
§ 9. Die Mitglieder sowie die Teilnehmer an den Sitzungen des Universitätsrats sind verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Präsidium
§ 10. Die Präsidentin oder der Präsident legt die Traktandenliste fest und leitet die Sitzungen.

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Universitätsrat nach aussen.

Präsidialverfügung
§ 11. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dringliche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.

Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen.

Vizepräsidium
§ 12. Der Universitätsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten die Sitzungen des Universitätsrats.

Ausschüsse
§ 13. Der Universitätsrat kann zur Vorbereitung besonderer Geschäfte Ausschüsse einsetzen, in die auch Personen gewählt werden können, die nicht dem Universitätsrat angehören.

Aktuariat
§ 14. Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte des Universitätsrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrats unterstellt.

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Aktuarin oder den Aktuar.

Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats. Auf Verlangen erhält jedes Mitglied des Universitätsrats Einblick in alle Protokolle und Sitzungsakten.

Information der Öffentlichkeit
§ 15. Der Universitätsrat beschliesst an jeder Sitzung, über welche Geschäfte die Medien informiert werden. Er legt den Inhalt der Medienorientierung fest.


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FN1 OS 54, 739.
FN2 Vom Universitätsrat erlassen.