Neue LS-Nr. 415.11.6

Gebührenordnung
für die Benützung von Universitätsräumen
(vom 22.Januar 1986) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Für die Benützung von Räumlichkeiten und Ausstattungen der Universität werden Gebühren erhoben.

§ 2. FN3 Von Veranstaltern, die der Universität angehören oder anerkannte studentische Vereinigungen sind, werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a) Hörsäle bis zu 100 Personen 80

b) Hörsäle über 100 Personen 100

c) Mensa 225

d) Aula/Grosse Hörsäle Zentrum und Irchel 300

e) Ausstellungen/Kongresse Pauschale

Veranstaltungen mit freiem Eintritt sind gebührenfrei.

§ 3. FN3 Von anderen Veranstaltern werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a) Hörsäle bis zu 100 Personen (kleine Labors, Kliniksäle) 180

mit Eintritt 250

b) Hörsäle mit über 100 Personen 250

mit Eintritt 300

c) Mensa 450

mit Eintritt 600

d) Aula/Grosse Hörsäle Zentrum und Irchel 600

mit Eintritt 750

e) Ausstellungen/Kongresse Pauschale

f) Volkshochschule, Prüfungskommission, Vortrags-

zyklen usw. Pauschale

§ 4. FN2 Die Pauschalen nach § 2 lit. e und § 3 lit. e und f richten sich grundsätzlich nach der Anzahl der Teilnehmer bzw. dem beanspruchten Raum sowie der Dauer der Veranstaltung.

Für zusätzliches Inventar wird ein der Beanspruchung und Instandstellung angemessener Betrag bezogen.

§ 5. FN3 In diesen Gebühren sind die Kosten für Beleuchtung, Heizung und normale Reinigungen eingeschlossen.

Die Arbeitszeit des Universitätspersonals für besondere Dienstleistungen und ausserordentliche Reinigungen wird dem Veranstalter zusätzlich gemäss den Stundenlohnansätzen des Betriebspersonals in Rechnung gestellt.

§ 6. FN3 Auf begründetes Gesuch hin kann das Rektorat in Ausnahmefällen die Gebühren reduzieren oder erlassen.

§ 7. FN3 Diese Gebührenordnung tritt auf Beginn des Sommersemesters 1986 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für die Benützung von Universitätsräumen vom 11. Oktober 1972 aufgehoben.

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FN1 OS 49, 539.
FN2 Eingefügt durch RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 789). In Kraft seit Beginn Wintersemester 1994/95.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 789). In Kraft seit Beginn Wintersemester 1994/95.