Frühere LS-Nr. 415.113

Verordnung
über Organisation und Verfahren
der Rekurskommission der Universität

(vom 19. Oktober 1998) FN1, FN2


1. Teil: Organisation

Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 1. Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.

Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Universität tätig sein.

Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident müssen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung verfügen.

Unabhängigkeit
§ 2. Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.

Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihm alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.

Sekretariat
§ 3. Der Universitätsrat bestimmt das Sekretariat der Rekurskommission und deren Leiterin oder Leiter.

Das Sekretariat kann der Bildungsdirektion übertragen werden.

Sitz
§ 4. Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Universitätsrat.


2. Teil: Verfahren

I. Grundsatz

Grundsatz
§ 5. Das Verfahren der Rekurskommission richtet sich nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.


II. Besetzung und Entscheidfindung

Besetzung
§ 6. Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern.

Nach Eingang des Rekurses bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Referentin oder den Referenten und das weitere Mitglied. Dabei ist der fachlichen Eignung und der Geschäftslast der Mitglieder Rechnung zu tragen.

Den Vorsitz übt die Präsidentin oder der Präsident aus. Sie oder er kann den Vorsitz für einzelne Rekursverfahren auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten übertragen.

Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet für den Rekurs, in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats, die verantwortliche juristische Sekretärin oder den verantwortlichen juristischen Sekretär.

Präsidialbefugnisse
§ 7. Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.

Referentin oder Referent
§ 8. Die Referentin oder der Referent stellt der Kommission Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem Vorsitzenden zustehen.

Juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär
§ 9. Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet namens der Referentin oder des Referenten den Schriftenwechsel und kann Amtsberichte sowie schriftliche Auskünfte einholen.

Sie oder er arbeitet die schriftlichen Anträge zuhanden der Referentin oder des Referenten und die Entscheidbegründungen aus.

Entscheidfindung
§ 10. Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Wird bei der Zirkulation eines schriftlichen Antrags von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.

Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.


III. Verfahrensablauf

Schriftenwechsel
§ 11. Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen. Gleichzeitig wird unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.

Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrensbeteiligten die Besetzung mitgeteilt.

Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör es erfordert oder die Feststellung des richtigen Rechts dadurch wesentlich erleichtert wird.

Mitteilungen an Verfahrensbeteiligte
§ 12. Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Beteiligten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Vor-, Zwischen- und Endentscheide werden gegen Rückschein zugestellt; in den übrigen Fällen genügt ein eingeschriebener Brief.

Verfahrenskosten
§ 13. Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966.

Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.


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FN1 OS 54, 742.
FN2 Vom Universitätsrat erlassen.