Neue LS-Nr. 415.119

Verordnung über die Senioren-Universität
(vom 19.Dezember 1984) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1. Für Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, führt die Universität besondere Veranstaltungen aus verschiedenen wissenschaftlichen Bereichen durch.

§ 2. Das akademische Jahr umfasst zwei Semester, deren Beginn und Dauer vom Rektor festgesetzt werden.

§ 3. Der Rektor bestimmt das Veranstaltungsprogramm und die Unterrichtsräume. Er setzt die Fristen für die Einschreibung und die Bezahlung des Jahresbeitrages fest.

§ 4. Der Rektor kann die Zahl der zu den Veranstaltungen zugelassenen Teilnehmer beschränken. Solche Anordnungen werden mit dem Veranstaltungsprogramm veröffentlicht.

§ 5. Für die Einschreibung haben sich die Bewerber bei der Universitätskanzlei schriftlich anzumelden. Der Anmeldung ist die Kopie eines amtlichen Ausweises über das zurückgelegte 60. Altersjahr beizulegen. Über die Zulassung entscheidet der Rektor.

Verspätet eingereichte Anmeldungen müssen nicht berücksichtigt werden.

§ 6. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt, erhält der Bewerber die Rechnung mit Einzahlungsschein. Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 75.- FN2.

Der von der Post abgestempelte Empfangsschein berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen gemäss Programm und zur Benützung der Bibliotheken und Sammlungen nach Massgabe der besonderen Anordnungen des Rektors.

§ 7. Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist gilt die Bewerbung als zurückgezogen. Über die Berücksichtigung verspätet eingehender Zahlungen entscheidet der Rektor.

§ 8. Nicht eingeschriebene Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, werden gegen Entrichtung einer Gebühr von Fr. 8.- FN2 zu Einzelveranstaltungen zugelassen, wenn die Platzverhältnisse dies gestatten.

§ 9. Die Veranstaltungen werden von habilitierten Dozenten der Universität, die sich zur Verfügung gestellt haben, durchgeführt. Der Rektor wählt die Dozenten aus. Er kann weitere Personen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen zulassen.

§ 10. Die Entschädigung der Dozenten beträgt einschliesslich Spesen Fr. 250.- FN2 je Doppelstunde.

§ 11. Für die Veranstaltungen wird eine besondere Abrechnung geführt.

§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

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FN1 OS 49, 221.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 893).