Neue LS-Nr. 415.439.1

Gebührenordnung
für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich
(vom 29.März 1995) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1. Das Institut für Medizinische Genetik führt genetische Laboruntersuchungen durch. Für die Untersuchungen werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste FN2 des Bundesamts für Sozialversicherung, Kapitel 6, Genetik, bestimmt.

Der Betrag der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gültigen, vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegten Taxpunktwert (1 Taxpunkt Fr. 1, Stand 15. März 1995).

§ 2. Pro Patient und Auftrag wird eine Bearbeitungsgebühr von 12 Taxpunkten erhoben.

§ 3. Die Rechnungen werden dem Patienten respektive dem auftraggebenden Arzt oder Spital gestellt. Eine direkte Rechnungsstellung an Versicherung oder Krankenkasse erfolgt in der Regel nicht.

§ 4. Die Bedingungen für Untersuchungen im Rahmen von wissenschaftlichen Studien und Forschungsprojekten werden vom Institut besonders geregelt.

§ 5. Die Gebührenordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung des Instituts für Genetische Medizin vom 21. Dezember 1988 aufgehoben.

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FN1 OS 53, 135.
FN2 SR 832.141.21.