Verordnung
über das Tierspital der Universität
(vom 14. November 1990) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Das Tierspital der Universität ist Teil der Veterinär-medizinischen Fakultät und besteht aus der Veterinär-chirurgischen und der Veterinär-medizinischen Klinik sowie dem Departement für Fortpflanzungskunde.

Es sorgt insbesondere für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Tierärzte und für die klinische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.

§ 2. Die Klinikdirektorenkonferenz berät und entscheidet über die Betriebsführung und überwacht deren Vollzug.

Sie besteht aus den Direktoren der Veterinär-chirurgischen und der Veterinär-medizinischen Klinik sowie dem Vorsteher des Departements für Fortpflanzungskunde. Der Leiter des Administrativen Dienstes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; es steht ihm das Antragsrecht zu.

Die Klinikdirektorenkonferenz bestimmt alle zwei Jahre aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 3. Für die Belange des Tierspitals sind der Administrative Dienst und der Betriebsdienst der Veterinär-medizinischen Fakultät der Klinikdirektorenkonferenz unterstellt.

§ 4. Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und Behandlung kranke Tiere auf, insbesondere Nutz- und Heimtiere.Tiere, die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der klinischen Forschung dienen, haben Vorrang.

Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch gesunde Tiere aufgenommen werden.

Bei Platz- und Personalmangel sowie bei Seuchengefahr können Tiere zurückgewiesen werden. Die Aufnahme oder Haltung unruhiger oder bösartiger Tiere kann verweigert werden.

Tiere, die durch amtliche Verfügung der Behörden des Kantons dem Spital zugeführt werden, müssen in jedem Fall aufgenommen werden.

§ 5. Die diagnostischen Institute der Veterinär-medizinischen Fa-kultät beteiligen sich an der labordiagnostischen Abklärung der Fälle.

§ 6. Der Direktor der Klinik für Geburtshilfe, Jungtier- und Euterkrankheiten entscheidet, welche Tiere ausserhalb des Tierspitals vom Ambulatorium des Departements für Fortpflanzungskunde untersucht und behandelt werden.

§ 7. Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Behandlung am Tierspital obliegt den Klinikdirektoren und ihren tierärztlichen Mitarbeitern.

§ 8. Sofern es der gesundheitliche Zustand erlaubt, dürfen kranke Tiere auch ohne Zustimmung des Besitzers für Unterrichtszwecke eingesetzt werden.

Für Forschungszwecke sind zusätzliche Untersuchungen, soweit sie im üblichen klinischen Rahmen liegen und das Tier nur unwesentlich belasten, sowie die Sektion toter Tiere ohne Zustimmung des Besitzers zulässig.

§ 9. Der Besitzer des Tieres oder der überweisende Tierarzt kann Einsicht in folgende Unterlagen verlangen:

a) Ergebnisse apparativer Untersuchungen wie Röntgenbilder, Laborbefunde

b) Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen

c) Klinischer Status

d) Anamnestische Angaben

e) Ergebnisse von Tests

f) Behandlungsprotokolle

Keine Einsicht kann verlangt werden in:

a) Angaben von nicht zum Tierspital gehörenden Personen

b) Persönliche Notizen der Tierärzte

§ 10. Dritten, mit Ausnahme des überweisenden Tierarztes, darf Auskunft über untersuchte oder behandelte Tiere nur mit Zustimmung des Besitzers erteilt werden.

Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -befugnisse.

Eine Auskunftspflicht der diagnostischen Institute über die von ihnen ausgeführten Untersuchungen besteht nur gegenüber dem direkten Auftraggeber.

§ 11. Der Regierungsrat erlässt eine Tarifordnung für Aufenthalt und Verpflegung der Tiere. Für die Konsultationsgebühren und die Behandlungen findet die Tarifordnung der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte Anwendung.

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§ 12. Die Tierpfleger unterstehen administrativ dem Leiter des Administrativen Dienstes und fachlich den Klinikdirektoren.

§ 13. Das Tierspital führt eine eigene Apotheke. Die Arzneimittel werden in der Regel von der Kantonsapotheke bezogen.

§ 14. Die Oberassistenten und Assistenten müssen Tierärzte mit eidgenössischem Diplom oder bestandenem Fachexamen einer schweizerischen Fakultät sein. Ausnahmsweise können Tierärzte, die ein Fachdiplom einer anerkannten ausländischen Hochschule erworben haben, angestellt werden.

Zu Praktikanten können Studierende der Veterinärmedizin ernannt werden, die sich über wissenschaftliche und praktische Befähigung und über den Besuch von mindestens zwei Semestern klinischen Unterrichts ausweisen.

Die Studierenden des 4. und 5. Jahreskurses sind verpflichtet, im tierärztlichen Notfalldienst und bei der Pflege der Tiere mitzuhelfen.

§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Verordnung über das Kantonale Tierspital vom 12. Mai 1960 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 51, 314.
FN2 Aufgehoben durch Gebührenordnung des Tierspitals der Universität vom 3. Juni 1992
(OS 52, 115).