Neue LS-Nr. 415.467

Reglement
für das Zoologische und das Paläontologische Museum
der Universität Zürich
(vom 18.Februar 1960) FN1

I. Zwecke und Gliederung der Museen

§ 1. Das Zoologische und das Paläontologische Museum der Universität Zürich haben die Aufgabe, rezente Tiere und paläontologische Dokumente zu sammeln (oder zu erwerben), zu bearbeiten und zu erhalten.

Die Sammlungen dienen der wissenschaftlichen Forschung, dem Unterricht und als Bildungsstätte für alle Kreise der Bevölkerung. Sie gliedern sich in eine wissenschaftliche und in eine Schausammlung.

II. Aufsicht und Verwaltung

§ 2. Beide Museen stehen unter der Oberaufsicht des Erziehungsrates. Dieser trifft die allgemeinen Anordnungen, genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und setzt alljährlich die notwendigen Kredite fest.

§ 3.

§ 4. Der Direktor des Zoologischen Museums ist der jeweilige Inhaber des Lehrstuhles für spezielle Zoologie. Der Direktor des Paläontologischen Museums ist der jeweilige Inhaber des Lehrstuhles für Paläontologie.

Beide Direktoren werden vom Regierungsrat gewählt.

Jedem Direktor liegt Leitung und Verwaltung des von ihm betreuten Museums ob. In allen die betreffenden Museen angehenden wissenschaftlichen Fragen, wie über die Aufstellung und Benützung der betreffenden Sammlungen, steht ihnen die massgebende Entscheidung zu. Bei ihnen liegt ferner der Entscheid über die Verwendung der Jahreskredite für die Vervollständigung, Verbesserung und Unterhalt der betreffenden Sammlungen.

Die Museumsdirektoren erstatten der Erziehungsdirektion auf Jahresschluss zuhanden des Erziehungsrates einen Jahresbericht über die die Museen betreffenden Angelegenheiten und legen Rechnung ab über die Einnahmen und die Ausgaben der Museen.

§ 5. Dem Direktor des Zoologischen Museums ist das Personal des Zoologischen Museums unterstellt, dem Direktor des Paläontologischen Museums das Personal des Paläontologischen Museums.

Für die Neubesetzung der Stellen des ihnen unterstellten Museumspersonals machen die Museumsdirektoren den Oberbehörden geeignete Vorschläge.

Die Pflichten des wissenschaftlichen und technischen Personals jedes der beiden Museen werden vom betreffenden Museumsdirektor festgelegt.

III. Besuchsordnung

§ 6. Die Öf fnungszeiten werden durch eine besondere Besuchsordnung geregelt, die von den Museumsdirektoren im Einverständnis mit der Erziehungsdirektion festgelegt wird.

Für den Besuch von Schulen und von anderen geschlossenen Gruppen ist eine Anmeldung erforderlich, in der Regel beim Direktor des Zoologischen Museums. Für Fachwissenschafter, Dozenten, Schulen und andere Gruppen stehen die Museen auch ausserhalb der Besuchsstunden offen. Für Museumsbesuche ausserhalb der kantonalen Arbeitszeit zahlen Schulen einen festen Betrag zur Deckung der Unkosten, der vom Direktor des Zoologischen Museums festgelegt wird. Einen gleichen Betrag zahlen andere Gruppen ausserhalb der Öf fnungszeit der Museen.

Während der Hauptreinigung bleiben die Museen geschlossen.

Kinder unter zwölf Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.

Das Mitbringen von Hunden und das Rauchen in den Sammlungsräumen ist untersagt.

Schirme, Stöcke, nasse Mäntel sowie Handgepäck jeder Art sind gegen Entrichtung einer Gebühr pro Person an der Garderobe abzugeben. Die Gebühr richtet sich nach dem für die Garderobebenützung im Kollegiengebäude geltenden Ansatz.

Das Photographieren in den Museen bedarf der Erlaubnis der Museumsdirektionen.

§ 7. Für die Überwachung der Museen während der Öf fnungszeiten treffen die Museumsdirektoren unter Vorbehalt der Genehmigung der Erziehungsdirektion die erforderlichen Massnahmen.

IV. Benützung der Sammelobjekte

§ 8. Das Recht der Eidgenössischen Technischen Hochschule, die aus der Teilung des Museumsguts im Jahr 1908 herrührenden Bestände der Sammlungen zu benützen, bleibt im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule vom 7. Februar 1854 FN4 gewahrt (vgl. Art. 11 des Aussonderungsvertrages vom 28. Dezember 1905 / 9. Juni 1908 FN2 sowie Ziffer 1 lit. f des Bundesbeschlusses betreffend den Aussonderungsvertrag vom 3./9. Juni 1908 FN3).

§ 9. Das Ausleihen von Gegenständen der Sammlungsbestände für wissenschaftliche Zwecke in oder ausserhalb der Museen unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der zuständigen Museumsdirektion.

Der Entleiher haftet für die aus der Sammlung entliehenen Gegenstände persönlich und hat diese im Fall der Beschädigung oder Vernichtung nach Massgabe ihres Inventarwertes zu ersetzen.

Temporäre Ausstellungen können an andere Museen ausgeliehen werden.

§ 10. Dieses Reglement tritt am 1. März 1960 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 8. Februar 1940.

___________

FN1 OS 40, 749 und GS III, 457. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 415.13 (heute aufgehoben).
FN3 SR 414.11 (heute aufgehoben).
FN4 SR 414.110.