Neue LS-Nr. 415.468

Regulativ
über die Verwendung des Meyer-Keyser-Legates
(vom 16.November 1916) FN1

§ 1. Das Legat des am 7. Juli 1896 gestorbenen Dr. Arnold Meyer-Keyser, gewesenen Professors an der Universität Zürich, laut Staatsrechnung von 1896 im Betrage von Fr. 63 101.65, wird auf 1. Januar 1917 aus dem Hochschulfonds ausgeschieden und unter der Bezeichnung «Meyer-Keyser-Legat» von der Finanzdirektion besonders verwaltet.

§ 2. Das Kapital soll unvermindert bleiben. Die Zinsen dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden nach den Vorschlägen der mathematisch-naturwissenschaftlichen Sektion, jetzt philosophischen Fakultät II, der Universität Zürich (Art. 1 des Testaments von Prof. Dr. Meyer-Keyser vom 17. April 1888).

§ 3. Bei der Verwendung der Zinsen für die in Frage kommenden Zwecke handelt es sich im besonderen um jene Fälle, wo die Beitragspflicht des Staates oder die Mittel der Stiftung für wissenschaftliche Forschung nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden können.

§ 4. FN2 Die jährlich zur Verteilung gelangenden Zinsbetref fnisse sollen nicht unter dem Gesamtbetrag von Fr. 2000 bleiben. Zum Bezug von Beiträgen sind die ordentlichen und ausserordentlichen sowie die Assistenz-Professoren der Fakultät berechtigt. Die Zuweisung erfolgt nach einer von der Fakultät festzusetzenden Kehrordnung.

§ 5. Bei der Verwendung kommen in Betracht:

a) Die Anschaffung von Naturobjekten, Apparaten, wissenschaftlichen Werken, Gebrauchsutensilien und Verbrauchsmaterialien für Versuchszwecke;

b) die Herstellung von Demonstrationsmaterialien (Zeichnungen, Modellen usw.);

c) die Ausführung von Studienreisen und Exkursionen;

d) die Ausrichtung von Beiträgen an Assistenten oder Studierende für besonders wertvolle Mitarbeit;

e) die Publikation der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen, mit Ausnahme von Dissertationen.

§ 6. Falls die Stärke des Fonds es ermöglicht, bleibt die Zuweisung von Beiträgen ausserhalb der Kehrordnung für solche wissenschaftliche Zwecke, die aussergewöhnliche Anforderungen stellen, sowie die Zuwendung von Beiträgen zu Forschungszwecken an Privatdozenten vorbehalten. Solche Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden Fakultätsmitglieder zu fassen.

Ausserdem können aus den Zinserträgnissen mit Ausschluss des zur Verteilung gelangenden Betrages von Fr. 2000 (§ 4) durch Beschluss des Regierungsrates nach Anhörung der Fakultät Personalzulagen gewährt werden zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglich qualifizierter Lehrkräfte der Fakultät.

§ 7. FN2 Die Vorschläge über die Verwendung der Zinserträgnisse unterliegen der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion.

§ 8. FN2 Die Dozenten, denen nach der Kehrordnung der Zinsanteil eines Jahres zukommt, reichen bis Anfang Januar dem Dekan ihre Vorschläge über die Verwendung ein. Nach Behandlung durch die Fakultät werden die Anträge bis spätestens Ende Januar an die Erziehungsdirektion weitergeleitet.

§ 9. FN2 Die Übertragung eines Teiles des einem Dozenten zugesprochenen Betrages auf ein zweites Jahr ist zulässig, ebenso die Zuwendung eines allfälligen Restbetrages an die Institutskasse.

§ 10. Die Anschaffungen dauernden Charakters, die aus den Zinsen des Legates gemacht wurden, verbleiben Eigentum der Universität Zürich. Sie sind als «Erwerbung aus dem Meyer-Keyser-Legat» zu bezeichnen und im Inventar fortzuführen.

§ 11. Der Fonds wird geäu fnet:

a) Aus den Überschüssen der Zinsen, die nicht zur Verteilung kommen;

b) aus Beträgen, auf deren Verwendung von den beitragsberechtigten Dozenten verzichtet worden ist;

c) aus Schenkungen.

§ 12. Dieses Regulativ tritt auf 1. Januar 1917 in Kraft.

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FN1 OS 30, 360 und GS III, 455. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 18. Mai 1988 (OS 50, 468).