Vertrag
zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek
als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
(vom 26.November / 16.Dezember 1910) FN1, FN3

§ 1. Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaftlich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung.

Die Zentralbibliothek ist Kantons-, Stadt- und Universitätsbibliothek. FN6

§ 2. Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch Ausstattung der Stiftung mit einem Stiftungsgut und Zuwendungen an dasselbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für die erstmaligen wie für die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung, und zwar für:

a) Schaffung und Vermehrung der Sammlungen;

b) Unterkunft der Sammlungen;

c) Verwaltung der Stiftung.

. . . FN5

§ 3. Die Stadt Zürich überlässt der Stiftung unentgeltlich den Platz zwischen Chorgasse, Mühlegasse, Zähringerplatz und Predigerkirche, der Kanton das gemäss vereinbarten Plänen für Bibliothekzwecke umgebaute Chor der Predigerkirche zu Eigentum; . . FN5

. . . FN5

. . . FN5

§ 4. FN4 Die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch Beiträge von Kanton und Stadt Zürich gedeckt.

Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton zu vier Fünfteln und der Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen.

Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteilschlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen, bei denen entsprechend der besonderen Interessenlage ein anderes Lastenverhältnis vereinbart wird.

§ 5. FN5

§ 6. . . . FN5

Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen aufgehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss Art. 57 des Zivilgesetzbuches FN2 zufällt, der Zentralbibliothek zuzuweisen. . . . FN5

§ 7. FN4

§ 8. Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die Zentralbibliothek für die in Zürich jeweilen bestehenden, dem Kanton oder der Stadt Zürich gehörenden Amts-, Instituts- und öffentlichen Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken haben ihre Eingänge und Bestände, soweit dieselben entbehrt werden können, der Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren Aufsichtsbehörden soll der Zentralbibliothek eine Vertretung eingeräumt werden.

§ 9. Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.

Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der Stiftung Zentralbibliothek. FN6

Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt, die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von Zürich auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird. FN6

Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek, welche der Genehmigung von Regierungsrat und Stadtrat von Zürich unterliegt. FN6

§ 10. FN5

§ 11. FN6 Auf das Personal der Zentralbibliothek finden die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss Anwendung.

Das bisherige Personal bleibt bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich versichert, das neueintretende Personal wird in die kantonale Beamtenversicherungskasse aufgenommen.

§ 12. Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Parteien sollen einem Schiedsgericht vorgelegt werden, zu dem jeder Teil zwei Mitglieder ernennt; das Bundesgericht wird um Bezeichnung des Obmannes ersucht.

§ 13. FN6 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei

Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.

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FN1 OS 30, 84 und GS III, 525.
FN2 SR 210.
FN3 Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Februar 1914, in der kantonalen Volks- abstimmung angenommen am 28. Juni 1914. Vom Grossen Stadtrat genehmigt am 20. Dezember 1913 / 17. Januar 1914, von der Bürgerlichen Abteilung am 20. Dezember 1913, in der Gemeindeabstimmung angenommen am 1. März 1914.
FN4 Änderung gemäss RRB vom 5. März 1986 und des Stadtrats von Zürich vom 26. März 1986; vom Kantonsrat am 9. Juni 1986 und vom Gemeinderat der Stadt Zürich am 21. Mai 1986 genehmigt; in der kantonalen Volksabstimmung sowie in der Gemeindeabstimmung vom 28. September 1986 angenommen (OS 49, 802). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 50, 83).
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.