Gesetz
über die Förderung des kulturellen Lebens
(vom 1.Februar 1970) FN1

§ 1. Der Staat fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.

Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.

§ 2. FN3 Der Staat kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.

§ 3. FN3 Der Staat kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen, soweit diese nicht nach § 2 subventioniert werden, nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren, sofern nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und sich die Gemeinde angemessen beteiligt.

Sind Bund oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Aufgabe verpflichtet, werden in der Regel keine staatlichen Subventionen ausgerichtet.

§ 4. FN3 Der Regierungsrat kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Voranschlagskredits unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.

§ 5. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen FN2. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.

§ 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

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FN1 OS 43, 462 und GS III, 545.
FN2 440.11.
FN3 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).