Verordnung
zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) FN3
(vom 22.April 1971) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens
vom 1. Februar 1970 FN2,

verordnet:
Kulturförderungskommission
§ 1. Der Regierungsrat wählt eine kantonale Kulturförderungskommission.

Tätigkeit
§ 2. FN5 Die Kulturförderungskommission berät Direktion des Innern und Regierungsrat über die für kulturelle Zwecke einzusetzenden Mittel und unterbreitet Vorschläge über neue Gebiete und Formen staatlicher Kulturförderung.

Es werden vor allem Institutionen, Veranstaltungen, Werke und kulturell Schaffende, die zum Kanton Zürich in einer engeren Beziehung stehen, unterstützt, gefördert und ausgezeichnet.

Zusammensetzung
§ 3. FN6 Die Kulturförderungskommission besteht aus 14 Mitgliedern.

Sie wird vom Direktor des Innern präsidiert; der Leiter der Abteilung Kulturförderung der Direktion des Innern nimmt an ihren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Amtsdauer
§ 4. Die Mitglieder der Kulturförderungskommission werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt; sie sind zweimal wiederwählbar.

Gesamt-kommission
§ 5. Die Gesamtkommission tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern zusammen.

Sie wird zur Beratung in grundsätzlichen Fragen, zur Beantragung der Verleihung bedeutender Auszeichnungen und zur Vorbereitung des Voranschlages bezüglich der Kulturförderungskredite einberufen.

Arbeitsgruppen
§ 6. FN6 Die Kulturförderungskommission gliedert sich in die ständigen Arbeitsgruppen:


Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst und treten nach Bedarf zusammen. Die Vertreter der Direktion des Innern werden zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen eingeladen.

Tätigkeit der Arbeitsgruppen
§ 7. FN5 Die Arbeitsgruppen prüfen die ihnen von der Direktion des Innern vorgelegten Gesuche und Projekte und unterbreiten eigene Vorschläge.

Arbeitsgruppe für bildende Kunst
§ 8. Die Arbeitsgruppe für bildende Kunst berät den Regierungsrat insbesondere bezüglich des Ankaufes von Werken der bildenden Kunst, der Erteilung von Aufträgen, der Veranstaltung von Wettbewerben (ausser für den künstlerischen Schmuck von Neubauten) und der Zusprechung von Studienbeiträgen an bildende Künstler.

Die Baudirektion führt ein Verzeichnis der dem Staat gehörenden Kunstwerke und ist für deren Erhaltung verantwortlich.

Arbeitsgruppe für Literatur
§ 9. Die Arbeitsgruppe für Literatur berät den Regierungsrat insbesondere bezüglich der Förderung und Auszeichnung literarisch Schaffender.

Weitere Sachverständige
§ 10. Der Regierungsrat kann zur Beratung in einzelnen Geschäften weitere Sachverständige oder fachkundige Kommissionen ad hoc beiziehen.

Die Tätigkeit der Kommissionen für Jugend- und Volksbibliotheken, für Natur- und Heimatschutz und für Denkmalpflege erfolgt nach besonderen Bestimmungen.

Entschädigung
§ 11. Die Mitglieder der Kulturförderungskommission und die Sachverständigen werden für ihre Tätigkeit gemäss den Vorschriften des Regierungsrates entschädigt.

Entscheidungskompetenz
§ 11a. FN3 Der Regierungsrat entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 2 über die Verwendung der vom Kantonsrat mit dem Voranschlag für die Kulturförderung bewilligten Kredite.

Die Direktion des Innern ist zuständig für FN5

a) FN4 die Gewährung von Beiträgen bis zu Fr.20 000 aus dem Kulturkredit,

b) die Gewährung von Beiträgen an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden,

c) den Ankauf von Werken der bildenden Kunst zu Lasten des Kunstkredits.

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 12. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1971 in Kraft.

Das Regulativ über die Verwendung des Staatskredites zur Unterstützung der bildenden Künste vom 14. Dezember 1944 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 44, 141 und GS III, 546.
FN2 440.1.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 18. März 1987 (OS 50, 147).
FN4 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 1991 (OS 51, 506).
FN5 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 202). In Kraft seit 1. Juli 1995.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 23. August 1995 (OS 53, 248). In Kraft seit 1. September 1995.